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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 4 · p. Seite 373

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 4
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 373 (sequence 3)
Language
German
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373 Leopold aber wich nicht allein in einzelnen Punkten von der Josefinischen Gesetzgebung ab, sondern änderte sie teilweise oder verwarf einzelne Bestimmungen gänzlich und stellte dafür ganz entgegengesetzte Prinzipien auf. Das beste Beispiel hierfür bietet die josefinische Zwangsmethode zur Ablegung der jüdischen Kleidertracht. Leopold dagegen erklärte, die Juden ,,zur Ablegung einer Kleidung“, an die sie gewohnt seien, nicht nötigen zu wollen“, befahl dementsprechend von dieser gesetzlichen und von ihm als ,,Zwangsgesetz“ bezeichneten Verbindlichkeit gänzlich abzukommen und den Juden freizustellen, sich nach ihren Gutdünken zu kleiden1. Uebrigens stand gleich nach Josefs Tode die Judenfrage in Galizien von neuem auf der Tagesordnung. Die Hofkanzlei formulierte ihr Votum von 17. 8. 1791 zur Lösung dieses Gegenstandes, des Juden-Problems, auf folgende zweifache und zugleich zweideutige x\rt:... ,,Entweder muß man diese heimlichen Feinde der Gesellschaft, in welcher sie als Fremde, als verfolgte und verbitterte Feinde leben, durch Teilnahme an ihren Vorteilen mit ihr aussöhnen oder man muß es versuchen, durch Verschärfung der vorher bestandenen äußerst harten und doch fruchtlosen Verfügungen sich ihrer loszumachen. Der Mittelweg zwischen beiden ist zuverlässig der schlechteste“2. Ueber dieses ,,Votum“ und diese Worte aber, deren 2. Alternative ihr mehr zusagte und eigentlich auch die Parole der künftigen bedrückenden Regierungs-Methoden in Betreff der Behandlung der Juden andeuteten und ankündigten, kam diese höchste Regierungsstelle zu Zeiten Leopolds II. nicht hinaus3, bis auf einige Reformen lediglich oberflächlicher Natur, die den äußeren Charakter der ,,Gleichstellung“ in der Judengesetzgebung vom Jahre 1789 verwischten und verschwinden ließen und damit den Anfang der rückschrittlichen Bewegung bildeten. Es waren dies die weitere Belassung und ,,Beibehaltung“ des ,,jüdischen Kreis-Amtsschreibers״\ trotz wiederholt betonter Auflassung dieser Stelle und Abbauung desselben4, zu dessen Besoldung die Juden sogar herangezogen und ihnen deswegen unter diesem Titel eine neue Steuer unter dem Namen ,,Regie-Beitrag“ von 350 fl. jährlich aufgebürdet wurde5. Dahin gehören auch die Wieder-Einführung der politischen Juden-Be- Schreibung an Stelle der von Josef II. angeordeneten militärischen* 1 Hofd. y. 16. 5. 1790, Gub. Kreisschreiben v. 28. 5. 1790, 12602/2042; Leopolds Resolution v. 26. 5. 1790 über Bitten der Weber um Wien, bei Wolf’ Judentaufen, S. 14/5 u. Zur Culturgesch. 59, Rohrer, Versuch über d. jüd. Bewohner Oesterr., S. 55. 2 u. 3 Wolf, Zur Culturgesch. in Oesterr.-Ungarn, S. 2/3. 4 Gub. Vdg. v. 2. 12. 1789, 28120/3715 und v. 30. 6. 1790, 14753, KA. Note v. 12. 7. 1790, 2414, über Aufhören u. Erlöschen d. Wirksamkeit d. Judenamtschreiber ab 1. 11. 1790; Gub. Vdg. v. 2. 11. 1790, 25971/3823. Beibehaltung dessen. 5 Gub. Vdg. y. 13. 6. 1792, 17752 u. y. 5. 8. 1792, 23678; KA. Erl. an Jdgmdvorst. Czern. u. Suczawa v. 10. 7. u. 24. 8. 1792, ZI. 2290 u. 3178 ab- 1. 11. 1791 ,,Regiegelder“ speziell für d. Juden in d. Buk.

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