Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 372 (sequence 2)
- Language
- German
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372 Arrestanten am Sabbath und an anderen jüdischen Feiertagen zu öffentlichen Arbeiten nicht gezwungen werden sollten1. Nicht lange nachher aber wurden diese ,,Abhilfs-Modalitäten'' und Zugeständnisse ein wenig zurückgezogen, eingeschränkt und dahin ,,erklärt", daß die Arrestanten an Sabbath und jüdischen Feiertagen von den öffentlichen Arbeiten zwar verschont bleiben, zu den angemessenen Hausarbeiten jedoch verwendet werden müßten, gleichwie auch ihre Verköstigung durch ihre Glaubensgenossen, nach den! modifizierten Anträge des galizischen Landesguberniums2 und der Zustimmung der obersten Justizstelle3 beziehungsweise der Genehmigung dieses Vorschlags seitens der Hofkanzlei, durch die Aufnahme eines christlichen Traiteurs, mit der Verbindlichkeit, einen jüdischen Ausspeiser für seine Glaubensgenossen zu halten, ersetzt wurde, ,,um dadurch allen sonst kaum unvermeidlichen Unterschleifen abzuhelfen"4. Vom selben Standpunkte ausgehend, ließ Leopold II. auch das vor kurzem von ihm erlassene Gebot, die Aufziehung der ,,Sabbathschniire" ״als keine wesentliche Zeremonie der jüdischen Religion" einzustellen, wieder zurückziehen und gestattete, natürlich erst auf Intervention der Juden hin, deren neuerliche Aufstellung5, allerdings mit der Klausel, daß dadurch die ״Bequemlichkeit der Gehenden und Fahrenden nicht zu hindern" seien. Ebenso ließ er es zu, hebräische Vornamen, deutsch vokalisiert in Anwendung zu bringen und beizulegen6. Hingegen bestimmte Leopold in seinem klerikalen Absolutismus7 daß die galizische Landesstelle den Kindern, die das 14. Lebensjahr bereits zurückgelegt hätten, ״aus wuchtigen Ursachen" die Dispensation zur Taufe erteilen könne, mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß dadurch das Josefinische Normale vom 30. 10. 1789, wonach kein Judenkind vor Erreichung des 18. Jahres getauft werden dürfe, nicht geradezu aufgehoben werden solle8 und daß mit der Taufe des Vaters respektive der Mutter, falls der Vater nicht mehr am Leben sei, die Kinder, welche die ״annos discretionis" noch nicht erreicht hätten, ebenfalls getauft werden könnten9. 1 Hofd. y. 28. 7. 1790, Nr. 761; Gab. Vdg. v. 12. 8. 1790, 18641; KA. Cirkulare an Jdgmden u. Magistrate Czern., Suczawa, Sereth, an Lokaigerichte Czern., Suez., Sereth u. an Kriminalgericht Czern. v. 26. 8. 1790, ZI. 2945. 2 Antrag d. Galiz. Gub. v. 5. 1. 1791. 3 Gutachten der obersten Justizstelle v. 8. 3. 17 91. 4 Hofd. y. 30. 10. 1790, Hofzl. 1126 u. y. 13. 3. 1791, ZI. 280. 5 Hofd. y. 15. 8. 1790; Gub. Vdg. v. 1. 9. 1790, 20603; KA. Vdg. v. 20. 9. 1790, 3180, Verbot; Wiederzulassung mit Hofd. v. 22. 2. 1791; Gub. Vdg. v. 14. 3. 1791, 6233/933. Die sog. Sabbatschnüre dienen nach jüd. Gebrauche dazu, um am Sabbat u. jüd. Feiertagen notwendige Sachen vom Hause auf die Straße und umgekehrt tragen zu dürfen. Im Talmud handelt der ganze Traktat ,,Erubin“, das sind religiöse Vorschriften zur Erleichterung schwerer religiöser Sabbatgesetze, davon. 6 Wolf Gerson, Die Juden, S. 117. 7 Dubnow, Die neueste Gesch. d. jüd. Volkes 1789—1914, I. Bd., S. 234. 8 Hofd. y. 21. 10. 1791; Gub. Vdg. v. 12. 11. 1791, 26455/3767. 9 Hofd. y. 10. 3. 1790; Verordnung für Galizien, nach Wolf, Die Judentaufen in Oesterreich, S. 97.