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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 4 · p. Seite 371

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 4
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 371 (sequence 1)
Language
German
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371 Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789—1792. Von Dr. S. J. S c h u 1 s 0 h n in Berlin. (Schluß) § 4• Fortschreiten der Emanzipation A. durch Abänderung der formellen Gleich- Stellung in religiöser Beziehung in reelle, B. durch tieferen Ausbau der bürgerlichen Rechte. — Neuerliche Aufrollung des Juden- Problems überhaupt. Während Leopold II. hinsichtlich der Zusammenziehung der Juden in die Städte und Verkürzung des jüdischen Wohngebietes, wie auch im Schulwesen in den ausgetretenen Geleisen und vorgeschriebenen Bahnen Josefs II. wandelte, war seine Einstellung zur jüdischen Religion den Juden günstiger und er wich daher in Bezug auf die jüdischen Religionsgebräuche von ihnen ab und ging seine eigenen Wege, die denen der Juden vielfach begegneten. Desgleichen baute er die Begünstigungen in der Judenordnung weiter aus, so daß die bürgerlichen Rechte und die Emanzipation der Juden überhaupt unter ihm den Höchstpunkt erlangten. Beim Regierungsantritte Leopold II. bat eine galizische Juden- Deputation, um die Gewährung einer eigenen Jurisdiktion oder wenigstens Wiederherstellung der aufgehobenen Rabbinalgerichte, und um Beseitigung des Gewissenzwanges bei der Verpflegung der jüdischen Arrestanten und Anhaltung derselben zur Strafarbeit am Sabbath und anderen jüdischen Feiertagen. Unter dem Gesichtspunkte ,,die Religionsgebräuche dieser Nation ungekränkt zu belassen und die Duldungsgrundsätze aufrecht zu erhalten“, versprach Leopold der Judenschaft ,,Abhilfe“ zu verschaffen und ließ ihnen die ,,Vertröstung“ erteilen, daß bei den Gesetzen, welche mit den jüdischen Religionsgebräuchen und Lehren in Verbindung stehen, insbesondere in Ehesachen, die dieser Betrachtung angemessenen Abänderungen ,,nachträglich“ verfügt werden; und in der Folge wurden auch wirklich Scheidebriefe von dem Einflüsse und schriftlichen Zeugnisse der Rabbiner wieder abhängig gemacht, doch unter bleibender Gebundenheit an ein gerichtliches Verfahren1. Ferner wurde zur Beseitigung des Gewissenszwanges erlaubt, daß den jüdischen Arrestanten in der Frohnfeste oder, wenn sie krank seien, im Spitale die nötige Nahrung nach ihrem Religionsgesetze, von ihren Glaubensgenossen, selbstverständlich unter gehöriger Aufsicht und Entfernung allen Unterschleifs, zubereitet werden dürften, wie auch die jüdischen 1 Hofkanzleidekret v. 18. 2. 1791; Gub. Kreisschreiben v. 21. 3. 1791; Stöger, a. a. 0. II, § 10, S. 14; Rohrer, Versuch etc., S. 168. 24♦

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