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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 3 · p. Seite 318

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 3
Article
Einige wichtige Momente der Kultusgeschichte Altisraels
Date
1928-01-01
Page
Seite 318 (sequence 2)
Language
German
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318 Folglich kann ich unmöglich der These zustimmen, daß sogenannte ״Profanschlachtung“ oder vielmehr die in Deut 122028־ gestattete Art von Schlachtung schon vor dem Erlaß dieser ebenerwähnten Gesetzesnovelle legitim gewesen sei. Man muß doch auch noch die Frage hinzufügen: Wie hätte die Vorschrift, das Blut von opferbaren Tieren ״wie Wasser zur Erde hinzugießen“, mit solchem Nachdruck eingeschärft werden können, wenn diese selbe Art der Behandlung des Blutes solcher Tiere schon bis dahin legitim gewesen wäre? Eine derartige Einschärfung eines bereits bestehenden Usus würde eine so unnatürliche sein, daß sie dem althebräischen Gesetzgeber nicht zugemutet werden kann. § 2. Welche Bedeutung besitzt die formelle Verschiedenheit der Jhw-altäre für die Höhe ihrer erlaubten Anzahl? Was den Umstand anlangt, daß die erlaubten Altäre der legitimen Religion Israels teils aus unbehauenen Steinen oder Ackererde bestanden und der Stufen entbehrten (Ex 2024-26) und teils aus Holz oder Erz gefertigt waren und Hörner besaßen (Ex 27! f., I Kön 764), so hat W. selbst S. 358 erwähnt, daß ״nur König die Unterscheidung bemerkt hat“. Aber wie ist nun der Tadel begründet, den W. neben jener Anerkennung gegen mich ausspricht (S. 358), nämlich ״daß ich keinen Versuch gemacht habe, die Schwierigkeit zu beheben“? Welche Schwierigkeit meint er denn? Darüber schweigt er. Um sie auf zufinden, habe ich alle neun Punkte geprüft, die er auf S. 359 vorführt, aber da habe ich keine ״Schwierigkeit“ entdeckt, außer es müßten folgende beiden sein. Erstens hat W. in Punkt 5 das verhüllt, was in Ex 202? steht, daß man nicht auf Stufen zum Altar hinaufsteigen soll, damit man nicht ״ihm gegenüber die Scham aufdecke1“. Zweitens behauptet er in Punkt 9, daß ״das Blut gegen einen Steinhaufenaltar nicht gesprengt wurde“. Den Fall von Ex 246b will er dadurch als eine Ausnahme charakterisieren, daß ״Mose selbst den Dienst verrichtete und eine Handlung vollzog, die sonst dem Priester Vorbehalten war“. Aber nicht nur steht davon nichts in dem Bericht, sondern in Wieners Worten liegt auch keine Logik.. Denn wie soll deswegen, daß Mose beim Bundesopfer den Priesterdienst verrichtete, es geschehen sein, daß er die eine Hälfte des Blutes gegen den Steinhaufen altar sprengte? Eher kann Ex 246b sich aus dem Charakter des dort dargebrachten Opfers als des Bundesopfers erklären. Immerhin aber ist in diesem Bericht bezeugt, daß auch bei einem ״Steinhaufenaltar“ das Blut durch Sprengung an den Altar Gott geweiht wurde. Und findet nicht erst so die Her- Stellung eines Altars in I Sam 143235־ ihre natürliche Erklärung? Ich muß diese Frage bejahen. Außerdem vergleiche man die Worte, in denen die Opferdarbringung auf dem ״Steinhaufenaltar“, der auf dem *Ebal errichtet wurde, angeordnet ist! Da heißt es einfach: ״Auf ihm sollst du Brandopfer Jhw, deinem Gotte, darbringen und sollst Dankopfer schlachten usw.“ (Deut 276 f.). Konnte das anders verstanden werden, als daß dort alle Zeremonien, also auch die Behandlung des Blutes, so vollzogen werden sollten, wie man es gewohnt und in andern Gesetzesstellen geboten war? Ich kann diese Frage nur mit Nein beantworten. Ich halte das um so mehr für richtig, als auch in Jos 83? ff., wo die Ausführung des in Deut 275 ff. gebotenen Altarbaues berichtet wird, ganz einfach gesagt ist ״und Josua opferte dem Herrn darauf Brandopfer und Dankopfer“ (V. 31). Nach meinem Urteil ist auch da, wie der ganze Vollzug der Opferdarbringung, so auch die traditionelle Behandlung des Blutes als bekannt vorausgesetzt. Darnach kann der gegen mich gerichtete Tadel, daß ich keinen Versuch gemacht hätte, die — von W. nicht genannte — Schwierigkeit zu beheben, nicht als begründet gelten. Eher muß ich meinen, daß ich W. auf die eine oder andere Lücke in seiner Würdigung der Quellen aufmerksam gemacht habe. Aber auch ohne die neun Punkte, die W. S. 359 aufgezählt hat, zu kennen, habe ich niemals ״die beiden Arten von Altären verwechselt, oder .eine Stelle, die von einer Art handelt, als auf die andere bezüglich mißverstanden“, von welchen Fehlern W. sich nach seinen weiteren Aeußerungen 1 Denn der Altar ist ein Vertreter des Ewigen. Uebrigens enthält jene Vorschrift auch einen Gegensatz zum kanaanitischen Kult, weil nach den Ausgrabungen (Sellin, Teil Ta‘annek, S. 103 f.) die Altäre der Kanaaniter mit Stufen versehen waren.

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