Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Juden in Kiel im Jahrzehnt von 1850 - 1860
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 4)
- Language
- German
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290 davon betroffen sind“. Dennoch befürchten sie für die Juden bei einer etwaigen Uebersiedlung keinen erheblichen Nachteil, ,,bei der Arb ihres Geschäftsbetriebes und bei den von ihnen unterhaltenen offenen Verbindungen“. Daher erklären sie sich auf das Entschiedenste gegen die nachgesuchten Concessionserteilungen. Diese ohne Zweifel stark gefärbte Schilderung entspricht nur in dem Kerne der Wahrheit, daß sich die Kieler Juden hauptsächlich vom Kleinhandel ernähren. Das schreibt, trockener freilich, aber auch kaum beschönigter, der jüdische Dr. med. Herz, der seit 1841 die Register der Juden führte. In einem Schreiben an das Stadtconsistorium vom 13. 8. 1849 lesen wir u. a.: ,,Außer mit dem Kleinhandel wüßte ich nicht, daß ein anderer Ernährungszweig den hiesigen Israeliten gestattet wäre; ja selbst diejenigen, die ein Handwerk erlernt haben, sind zum Trödel zurückgekehrt“. Die Juden selbst scheinen nach den Einzelgesuchen, in denen sie in zahlreichen Fällen ihre Wohnungsberechtigung nachweisen konnten, zuversichtlicher geworden zu sein. Das zeigt Ihr Gesuch vom 30. Juni 1855 an das Königl. Ministerium für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg des folgenden Inhalts: ,,Die in Kiel und in der Brunswyck wohnenden Israeliten bitten untertänigst, daß es ihnen gestattet werden möge, in Kiel eine jüdische Gemeinde zu bilden.“ Das Gesuch enthält drei wertvolle Anlagen. Die Anlage I besagt, daß die in Kiel und in der Brunswyck wohnhaften Israeliten faktisch bereits eine Gemeinde bilden, die ihre Synagoge beständig im Hause Nr. 71 in der Kehdenstraße — das ist jetzt Kehdenstraße 12, wo das Möbelhaus August Zabel (Inhaber Ernst Friedmann) betrieben wird—, ferner ihre gewählten Vorsteher und Lehrer und seit 1850 auch Statuten hat; diese, 26 Paragraphen stark, werden in Abschrift dem Gesuche beigegeben1. Die Anlage II bringt den oben bereits behandelten Kaufcontract für die Begräbnisstätte und Anlage III die öffentliche Verfassung, die vor Rat und Bürgerschaft am 29. Juli 1852 erfolgt ist. Zu diesem Gesuche nimmt der Kieler Magistrat in einem Berichte am 5. Februar 1856 Stellung. Er beruft sich zunächst auf den § 42 der Groß-Fürstlich Schleswig- Holsteinischen Polizei-Ordnung vom 29. Januar 1788, der die Ver- 1 Aus den ,,Localstatuten der Israelitischen Gemeinde zu Kiel und Brunswieck“ sollen einige Paragraphen im Auszug hier gebracht werden. § 3. Der gesamten Gemeinde gehört das Inventar der Synagoge und das Frauenbad nebst Inventar als gleichmäßiges Eigentum. § 7. Es dürfen durchaus keine Sitzungen stattfinden, wenn nicht beide Vorsteher und alle 5 Deputierte zugegen sind. § 13. Nach den Bedürfnissen der Gemeinde-Ausgaben und dem Vermögens zustande der Mitglieder werden die wöchentlichen Beiträge vom Vorstande bestimmt, welche allwöchentlich einkassiert und berichtigt werden müssen. § 19. Rückständige Schulden eines Mitgliedes, die auch nicht durch die Behörde eingetrieben werden können, bleiben nicht nur stehen, sondern auch seine Rechnung wird weiter fortgesetzt, bis entweder er selbst bezahlen kann, oder dessen Söhne sich deshalb mit der Gemeinde vor ihrer Hochzeit abgefunden haben. § 23. Den Mitgliedern ist es erlaubt, am Sterbetage ihrer Eltern als Vorsänger zu apieren, aber welches allen Fremden untersagt, da der Lehrer nur Vorsänger ist. § 25. Schulpflichtige Knaben nur dürfen die Väter zur Synagoge mitbringen.