Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Juden in Kiel im Jahrzehnt von 1850 - 1860
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 288 (sequence 2)
- Language
- German
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288 Nun besitzen die Juden an ihrem Orte eine Begräbnisstätte. Der Magistrat wußte, daß der Boden zu diesem Zwecke erworben wurde. Er rügt nach 1 % Jahren — am 27. 12. 1853 —, daß die genannten Bevollmächtigten sich als die Bevollmächtigten der israelitischen Gemeinde ausgeben; diese Bezeichnung nennt er eine ,,irrige'c. In diesem Schreiben, das der Magistrat an Adolph Samson und Jacobi Hirsch richtet, erfahren wir, daß der König unter dem 26. Mai 1852 verfügt habe: ,,Wir wollen den in der Stadt Kiel und in der Brunswieck wohnhaften mosaischen Glaubensgenossen den Erwerb des durch ihre Bevollmächtigten Geldwechsler Adolph Samson und den Handelsmann Jacobi Hirsch in Kiel angekauften, auf dem sogenannten Papenkamp am Winterbecker Weg belegenen Grund- Stückes von 120 Quadratruthen Größe, Behufs der Einrichtung eines Begräbnisplatzes für jetzt und künftig in Kiel und der Brunswieck sich aufhaltende mosaische Glaubensgenossen unter verhältnismäßiger Mitfolge der auf diesem Grundstück ruhenden Abgaben und Lasten gestattet haben". Die Aeußerung des Magistrats war ein Vorzeichen, das nichts Gutes ahnen ließ. Der Magistrat hatte indes Schritte unternommen, um die Juden ganz aus Kiel auszuweisen. Diese wissen in ihrer Not keinen anderen Ausweg, als sich an den König Frederik VII. von Dänemark (1848—1863) zu wenden. In einem Kollektivgesuch ״bitten die Vorsteher der Jüdischen Gemeinde in Kiel Namens und im Aufträge derselben unterthänigst, daß den gegenwärtigen Mitgliedern ihrer Gemeinde allergnädigst verstattet werden möge, ihren Wohnort in Kiel zu behalten“. Dieses große Schriftstück ist vom 8. 2. 1854 datiert. Es gibt reichen Aufschluß über die Kieler Juden. Sie teilen sich hier in zwei Kategorien: 1. in solche, die in Kiel geboren sind und denen wegen spezieller Vergünstigungen, die ihren Eltern verliehen worden, ein Recht dort zu bleiben, eingeräumt wird, 2. solche, denen dieses Recht nicht zugestanden wird; hiervon sind drei Klassen zu unterscheiden: a) solche, die in Kiel geboren sind und stets dort gewohnt haben, b) solche, die vor 1848 sich dort niedergelassen haben, und c) solche, die erst 1848 und den folgenden Jahren sich dort niedergelassen haben. Alle zur zweiten Kategorie gehörenden Juden wollte der Kieler Magistrat jetzt aus der Stadt vertreiben. Die Bittsteller führen nun an, daß dagegen Recht und Billigkeit sprächen. Das Recht wird zum Fürsprecher derer, die schon vor 1848 sich in Kiel niedergelassen haben, die unangefochten lebten, an die Stadt Abgaben und Armengeld zahlten, die zudem z. T. sich auf einen über 30 jährigen Besitzstand berufen können. Dieser sei ja noch außerdem durch die Gewährung der Begräbnisstätte erst 1852 vom König anerkannt worden. Ein starker Verteidiger der jüdischen Sache sei aber ferner die Billigkeit. Denn die plötzliche Austreibung liefere sie dem Elend anheim, träfe schlichte ungelehrte Leute, die für die Gültigkeit des Schleswig-Holsteinischen Staatsgrundgesetzes stimmten und ihm vertrauten, sich redlich ernährt haben, ohne irgend jemanden zur Last zu fallen. So wird das Wohl und Wehe von über hundert Personen in die Hand des Königs gelegt, zu dem die jüdischen Untertanen in vertrauensvoller Zuversicht blicken.