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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 3 · p. Seite 285

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 3
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 285 (sequence 12)
Language
German
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285 Andererseits wurde auch den jüdischen Eltern schärfstens untersagt, ihre Söhne von Religionslehrern, die sich nicht alljährlich mit dem Zeugnisse des deutsch-jüdischen Lehrers über das pünktliche Anhalten zur deutschen Schule legitimieren können, unterrichten zu lassen1 und schließlich wurde noch dem deutsch-jüdischen Normallehrer die Rolle des überwachenden ,,Kontrollors“ und ,,Anzeigers“ übertragen1. Als dennoch diese spitzfindigen Mittel, infolge der starken Abneigung der Juden gegen diese Schulen, die sie durch ihre Germanisierungsbestrebungen als Vergiftung ihrer Kinder wegen ihrer Entfremdung von der jüdischen Religion erblickten, noch immer nicht das erwünschte Resultat eines gehörigen Schulbesuches durch die jüdische Jugend ergaben, gab sich das galizische Landesgubemium der eitlen Hoffnung hin, durch Einführung eines ,,wöchentlichen Schulstrafgeldes“ die ״eingeschlichene Idee“, als ob der Schulbesuch jedermann freistehe, zu ״zerstreuen“2. Später wurden die ״unfolgsamen Eltern“ sogar außerdem noch mit Arrest bestraft, endlich sowohl die Strafgelder als auch die Arreststrafen für jeden Wiederholungsfall verdoppelt3. Aber selbst diese Maßnahmen fruchteten nichts und verfehlten ihr Ziel. Das Gubernium verschärfte daher die Gewalt- und Zwangsmaßnahmen und bestimmte fortan, daß für jedes der Schule fernbleibende Kind die Eltern mit der einfachen und die Religionslehrer wegen Verletzung ihrer ״wesentlichen Pflicht, die ihnen zum Unterrichte an vertrauten Kinder“ zur Frequenz in die deutschen Schulen zu verhalten, mit der doppelten Geldstrafe zu bestrafen seien, um dadurch ihrem ״bekannten üblen Willen zu steuern“4. Zugleich schloß die galizische Landesstelle die Religionslehrer in den armen Gemeinden, wo keine ordentliche Schule mangels Geldmitteln errichtet werden konnte, vom Religionsunterrichte ״gänzlich“ aus und vertraute ihn nur ״den im Deutschen Geschickliehen“ Assistenten an5, natürlich ohne daß diese Verordnungen von den Juden, die die Religionslehrer unterstützten, befolgt wurden. Schließlieh wurden die Rabbiner und Religionsweiser, bei Strafe der Absetzung gezwungen, alljährlich am Anfänge eines jeden Schuljahres, im Beisein aller Eltern von ״schulfähigen“ Kindern, natürlich unter dem ״wachsamen“ Argusauge des zum ״Kontrollor“ bestellten deutsch ״ jüdischen Normallehrers, eine Predigt, die sogenannte 1 Hofd. v. 5. S. 1790; Gub. Vdg. v. 10. 5. 1790, 8873; KA. Anordnung an Jdgmdvorst. u. d. j. Lehrer v. 5. 6. 1790, 1834; Gub. Vdg. v. 4. 6. 1790, 12754; KA. Girkulare an jüd. Eltern, Religionslehrer, d. j. Lehrer und zur Publikation in der Synagoge v. 16. 6. 1790, ZI. 2077. 2 Gub. Vdg. v. 12. 2. 1791, 3499; KA. an Jdgmdv. Czern. u. Suczawa v. 4. 3., Nr. 598. 3 Gub. Vdg. v. 25. 8. 1791, 19773/3025; KH. Reck am 15. 4. 1791 an Jdgmdvorst. Czern. u. Suez. 4 Gub. Vdg. y. 27. 6. 1791, 15081 und v. 10. 5. 1792, 14447; KA. an Jdgmdvorst. u. d. j. Lehrer zu Czern. u. Suez. v. 20. 7. 1791, 2322 u. v. 31. 5. 1792, Nr. 1899. 5 Gub. Vdg. v. 28. 7. 1791, 16897; KA. an Jdgmdvorst. Czern. u. Suez, v. 29. 8. 1791, 2618, ebenso an den am 17. 10. 1789 gewählten u. am 18. 11. 1789 sub Nr. 3474 zum 1. Buk. Kreisrabbiner auf Grund d. Judenordnung vom KA. bestätigten Rabbiner ChaimChyror v. Czernowitz, wegen Prüfung der Assistenten und Behelfer zu Religionslehrern.

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