Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 284 (sequence 11)
- Language
- German
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284 eine jüdisch-deutsche Normalschule errichtet, als Lehrer ,,aufgeklärte“ Juden angestellt und die jüdischen Eltern gezwungen, das Material zur Füllung der Schulen herbeizuschaffen und ihre ,,schulfähigen“ Kinder beiderlei Geschlechtes zu diesem aus Galizien hergebrachten Lehrerpersonal zwecks Empfang ihres Unterrichtes und ihrer Er- Ziehung zu schicken. In erster Linie kam hier die genaue und präzise Definierung, welche Kategorien der jüdischen Jugend schulpflichtig seien, in Betracht. Demgemäß bestimmte die Regierung, daß jüdische Handwerksjungen, gleichwie die schulfähigen Knaben vorerst ,,mit Fortgang“ die Schulen besuchen müssen, um unter dieser Grundbedingung freigesprochen werden zu können1 und daß auch die Assistenten und Behelfer der Religionslehrer ,,unnachsichtlich“ und ,,unausgesetzt“ den Unterricht zu genießen hätten.2 Desgleichen wurde auch für Mädchen der ,,gemeinschaftliche Schulbesuch mit den Knaben“ für obligatorisch erklärt und die Erteilung des Ehekonsenses auch für das weibliche Geschlecht von der Ausweiskarte des Schul- Zeugnisses abhängig gemacht3, möglicherweise um den Juden-Mädchen durch diese ausdrückliche Verbindlichkeit keine Vorrechte vor den Juden-Burschen zu lassen. Man ging dann noch einen Schritt weiter, erkannte bei der Erteilung des Heiratskonsenses den Religionsakt der ,,Thephilin-Umbindung“ als kein Hinderungs- und Befreiungsgründ für den Schulbesuch mehr an, sondern verlangte bei dieser Gelegenheit einzig und allein das ,,ordentliche Schulzeugnis“4. Endlich wurde auf Veranlassung des Bukowinaer Kreisschulendirigenten und deutsch-jüdischen Lehrers Israel Sauerquell die Schulpflicht auf alle ,,schulfähigen“ 6 jährigen Kinder beiderlei Geschlechtes ausgedehnt und angeordnet5. Nach dieser präzisen Bestimmung der schulpflichtigen Kinder war die Garantie für die Respektierung dieser Schulgesetze das Wichtigste. Dementsprechend wurde zur Sicherstellung in der Befolgung dieser Befehle kein Jüngling zum Talrnud-Unterricht, ohne vorherige Absolvierung oder mindestens gleichzeitigen Schulbesuch zugelassen und die Religionslehrer zu diesem Zwecke als Exekutoren bestellt, indem die weitere Abhaltung ihrer Religionsschule vom ,,richtigen Anhalten zur deutschen Schule“ bedingt war6 und sie im Weigerungsfälle außer der sofortigen Einstellung des Religionskurses auch noch mit einer Geldstrafe belegt wurden. 1Hofd. v. 5. 3. 1790; Gub. Vdg. v. 18. 3. 1790, 6J43; KA. Cirkul. an Jdgmdvorst. Gzern. u. Suez. v. 10. 4. 1790, ZI. 1150. 2 Hofd. v. 5. 3. 1790; Gub. Vdg. v. 10. 5. 1790, 8873; KA. an Jdgmdvorst. und d. j. Lehrer zu Gzern. u. Suez, unter ZI. 1834; Gub. Vdg. v. 28. 7. 1791, 16897; KA. Cirkulare an Jdgmdvorst. Czern. u. Suez. v. 27. 8. 1791, ZI. 2618. 3 Hofd. v. 5. 3. 1790; Gub. Vdg. v. 10. 5. 1790, 8873/1834; Gub. Vdg. v. 4. 6. 1790, 12754; Hofd. v. 27. 1. 1792; Hofzl. 4745; Gub. Kreisschreiben v. 10. 2. 1792, 4745. 4 Gub. Vdg. v. 8. 1. 1792, 1048; KA. Cirkulare v. 28. 1. 1792, 267, an Jdvorst. u. d. j. Lehrer Gzern. u. Suez.; Schuloberaufsicht Erl. v. 6. 1. 1792. 6 Sauerquell an Buk. KA. darüber am 11. 4. 1791 und KA. Verfügung v. 15. 4. 1791. 6 Vgl. Rohrer, Versuch über d. jüd. Bewohner d. österr. Monarchie, S. 138/139.