Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 283 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829951-2829955-2834607--48308-2834696- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
283 verkündete sogar ein Erlaß des neuen Kaisers, die Verchiebung ihrer Entfernung bis auf weitere Befehle. Franz I. ordnete nämlich auf zahlreiche Gesuche hin, die weitere ungestörte Belassung der jüdischen Branntwein-Brenner und aller jener Juden, welche sich entweder durch erlaubte Pachtungen ernähren oder bei Christen oder Juden im Dienste sich befinden., in den Dörfern an und verbot, auf die Umsiedlung der auf vorbesagte Art sich ernährenden Juden mit Schärfe zu drängen oder mit Strafen und Zwangsmitteln vorzugehen1. So hatte Franz I. kurz nach seiner Thronbesteigung, durch die Sistierung der weiteren Abschiebungen und Vertreibungen aus den Dörfern im letzten Augenblicke noch viele jüdischen Familien vor dem wirtschaftlichen Ruin gerettet. Der größte Teil der ländlichen jüdischen Bevölkerung war allerdings schon empfindlichst geschädigt. Viele waren bereits zwangsweise vom Lande in die Städte übersiedelt. Mehr als ein Drittel der Gesamt judenschaft der Bukowina hatten sich der indirekten ,,Klassifizierung** unterworfen, indem sie mit plötzlichem Abbruch ihres bisherigen Berufes der Landwirtschaft sich zuwandten oder gegen ihren Wunsch in ihr verblieben, um so durch Erfüllung dieser kathegorischen Bedingung das Recht des Weiter- Verbleibens und Aufenthaltes auf dem flachen Lande zu genießen und sich zu sichern. Sie hatten in der Annahme des ihnen nicht zusagenden Berufes das geringere Uebel gegenüber der erzwungenen Abwanderung und Verbannung in die überfüllten Städte gesehen und so vom Rechte der freien Berufswahl keinen Gebrauch machen können2. § 3. B. Die deutsch-jüdischen Normalschulen und der Schulzwang der schulfähigen jüdischen Jugend beiderlei Geschlechtes. Gleichen Schritt mit der Vertreibung der Juden aus den Dörfern hielt der Schulzwang. Waren die Dorfjuden vom großen Elend der Verjagung und wirtschaftlichen Zerrüttung heimgesucht, so wurden die Stadtjuden auch ihrerseits von einem nicht minder harten Uebel betroffen, das ihr Gewissen schwer belastete. Ihr Schmerzenskind hieß: ,,Deutsch-jüdische Normalschule**. Waren schon 2 Grundsäulen, die eigene Gerichtsbarkeit und nationale Sprache den Juden genommen, so wollte man ihnen nun auch die 3. und letzte Grundfeste ihrer national-kulturellen und religiösen Selbständigkeit, die Talmudschule entreißen und sie unter der Flagge, ״jüdisch-deutscher Schule** und ,,jüdisch-deutscher Lehrer** durch die deutsche Schule ersetzen. Nach der neuen ״ Juden-Verfassung‘* vom Jahre 1789 wurden nämlich in den beiden Hauptgemeinden Czernowitz und Suczawa je 1 Hofd. v. 18. 5. 1792; Gub. Vdg. v. 1. 6. 1792, ZI. 16823/2107; Hofd. v. 8. 6. 1792, ZI. 53; Gub. Vdg. v. 19. 6. 1792, 18681; KA. Cirkulare v. 18. 7. 1792, 2538, an Ortsobrigkeiten u. Dominien. 2 Bericht d. KA. an d. Gub. v. 28. 1. 1792 über d. Judenkonskription v. J. 1791, ZI. 173. Darnach waren im J. 1791— 180 Ackersleute und 347 anderer Berufe, somit 35% Ackersjuden.