Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 282 (sequence 9)
- Language
- German
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282 Hand in Hand damit wurde die ״Berechtigung“ des Ackermannes und Handwerkers zum Aufenthalte auf dem Lande bestimmter fixiert, dabei mehr eingeengt und als Norm und Richtschnur erklärt, daß nur diejenigen Ackersleute und Handwerker ״zum ländlichen Aufenthalte qualifiziert und geeignet sind“1, welche diese Gewerbe zu ihrer ״Hauptnahrung“ betreiben, sich aber nicht auf eine andere Art nähren und diesen Nahrungszweig als ״Nebensache“ führen, um dadurch den Aufenthalt zu bemänteln, wie z. B. Bäcker im Dorfe, wo niemand Brot kaufe, oder Pächter ganzer Güter; Angehörige von Kategorien, die in den Städten und nicht im gepachteten Dorfe ihre Wohnung haben müssen2. Weiter wurde, um allen Unfug hintanzuhalten, verfügt, daß das Branntweinbrennen und Bierbräuen, wie überhaupt jede Arbeit in den Brenn- und Bräuhäusern nicht zur Zahl der ״erlaubten“ Handwerke gehöre und somit nicht zum ländlichen Aufenthalt berechtige und ״geeignet mache“3. Andererseits war aber auch der bevorzugte und privilegierte Dorfjude in der Wahl seines Wohnhauses nicht ungebunden, glich vielmehr in dieser Hinsicht seinem bedrängten städtischen Glaubensgenossen, denn es erfolgte für ihn, gleichsam als Parallele zur Einengung des Wohngebietes, die Beschränkung seines Wohnrechts im ״Dorfgebilde“ auf das zu seiner Wirtschaft gehörige Haus und es durfte kein Dorfjude, auch nicht ein ״wirklicher“ Ackersmann, ״unter keinem Umstande“ in einem herrschaftlichen Brenn- oder Bräuhause wohnen4. Unablässig wurden nun die Juden gezwungen, in die Städte und bewilligte 3 Ortschaften, Sadagura, Wisznitz und Kimpolung, ״ohne alle Ausflüchte“ hinüberzuziehen und ihre liegenden Vermögen in den Dörfern zu verkaufen. Zugleich wurde zur sicherem Befolgung und genaueren Durchführung dieser Anordnungen den Dominien und Ortsobrigkeiten Verzeichnisse aller ״tolerierten, zu ihren Nahrungswegen und in ihren Wohnorten classifizierten Juden“ mit dem Aufträge zugesendet, ״bloß die Ackerbau treibenden und als solche mit dem Steuerbüchel zu ihrer Legitimation versehenen auf dem Lande zu dulden“, aus diesen Listen danach die ״seinigen“ Juden herauszuziehen, alle anderen aber auszuweisen und in ihre ״gehörigen“ Wohnorte, bei Strafe von 10 Dukaten für jeden sonst Vorgefundenen widerrechtlich wohnenden Juden, ״unabänderlich“ bis letzten März ״abzuschieben“5. Trotz der verschiedenen Vorkehrungen und Gewaltsanwendungen gelang es doch nicht, alle Dorfjuden bis zum angesetzten ״unabänderlichen“ Termin aus den Dörfern zu verjagen, wozu auch die Gutsbesitzer selbst in ihrem eigenen Interesse wahrscheinlich ihr Möglichstes beigetragen haben dürften, da sie der Juden für ihre ausgedehnten Wirtschaften dringend bedurften, und im letzten Momente 1 Gub. Vdg. v. 29. 6. 1792, 19163; KA. Cirkulare v. 21. 7. 1792, ZI. 2597. 2 Gub. Vdg. v. 3. 2. 1792, 2974; KA. Cirkulare y. 21. 2. 1792, ZI. 513. 3 Gub. Vdg. v. 25. 4. 1792, 12549; KA. Circulare v. 9. 5. 1792, ZI. 1665. 4 Gub. Vdg. y. 25. 4. 1792, 12549; KA. Cirkul. v. 9. 5. 1792, ZI. 1665. 5 KA. Girkulare an Jdgmdvorst. zu Czern., Suez, und an d. Dominien v. 9. 5. 1792, 1665; an diese und Magistrate v. 10. 1. 1792, 3849; und an Kreiskommissäre v. 17. 2. 1792, ZI. 472.