Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 8)
- Language
- German
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281 die aber ergebnislos blieben1. Vor Ablauf des fixierten Uebersiedlungstermines, des Jahres 1790, wurde die Judenschaft, bei sonstiger Bestrafung ,,als unfolgsame Untertanen“ neuerlich aufgefordert, ,,ganz sicher“ zu übersiedeln, umsomehr, als sie das ganze Jahr 1790 hindurch ,,Zeit genug dazu hatten“ und weil deswegen auch keine Entschuldigungen angenommen würden. Gleichzeitig wurde den Dominien und Ortsobrigkeiten ebenfalls aufgetragen, die zur Handelschaft und Branntwein-Brennen etc. ,,klassifizierte Juden“ auf ihren Dörfern ,,nicht zu dulden“, von ihrem Territorio ,,abzuschaffen“ und in die Städte zu ,,verweisen“2. Nicht lange darauf wurde aber infolge Einschreitens des Bukowiner Kreisamtes — des Kreishauptmannes Beck — bei dem galizischen Landesgubernium, die jüdischen Branntwein-Brenner noch weiter auf den Dörfern zu belassen, weil die christlichen Branntweinhauseigentümer mit christlichen Branntwein-Brennern noch nicht auslangen3, den jüdischen Brennern der Aufenthalt und ihre Gewerbetreibung auf dem Lande noch bis 1. 5. 1791 erlaubt, damit die christlichen Gutsbesitzer Zeit gewinnen könnten, sich binnen dieser 3 Monate mit christlichen Brennern zu versehen4. Und kurz danach wurde auch auf vielfältige Bitt- Schriften der Dorfsjuden, der Uebersiedlungstermin überhaupt, allen ,,durch Nachsicht des Kreisamtes und der Grundobrigkeiten eingeschläferten Kontribuenten“, infolge der rauhen Jahreszeit, Un- Wandelbarkeit der Straßen bis zum 1. 5. 1791 verlängert5. Doch wurde als zweckmäßigstes Mittel gegen die ״Gefahr der noch längeren Nichtbefolgung“ die Zuflucht zur Denunziation genommen und für einen jeden ab 1. 5. 1791 sich ״widerrechtlich“ auf dem Lande aufhaltenden Juden für den Anzeigenden eine ״Belohnung“ von 3 Dukaten öffentlich ausgeschrieben, der Grundobrigkeit eine Strafe von 10 Dukaten auferlegt und der Jude mit Arrest oder körperlicher Züchtigung bedroht6. Trotz dieser angewandten ״zweckmäßigsten Mittel“ und Zwangsmaßnahmen war die Verpflanzung der Juden in die ״bewilligte“ Flecken und Städte auch im Jahre 1791 noch immer nicht möglich. Das Kreisamt wurde deshalb bei eigener Verantwortung des Kreishauptmannes aufgefordert ״ohne aller Ausrede“ endlich einmal mit Nachdruck darauf zu dringen, die Einleitungen hierfür schon jetzt in Angriff zu nehmen, mit Rücksicht auf die einbrechende Winterszeit jedoch die Umsiedlung unabänderlich bis 1. 4. 1792 zu verlängern und bis dahin zu Ende zu führen7. 1 KA. an Jdgmdvorst. v. 28. 12. 1789, ZI. 3777. 2 KA. Circulare an Magistrate Czern., Sereth, Suczawa, an Dominien u. Ortsobrigkeiten, Jdgmdvorst. Czern., Suczawa v. 17. 9. 1790, 3218; Gub. Vdg. v. 8. 12. 1790, 28755, und v. 12. 1. u. 24. 1. 1791, ZI. 1952/361, KA. Cirkulare v. 22. 12. 1790, 4175, u. v. 28. 1. 1791, ZI. 226. 3 KA. Bericht an Gub. Nr. 167 ohne Datum. 4 Gub. Vdg. v. 24.1. 1791,1952/361; KA. Cirkulare an Grundherrschaften v. 19. 2. 1791, ZI. 361. * u. 6 Gub. Vdg. v. 29.1.1791, 2538; Kreisschreiben d. KA. v. 22. 2.1791, 442, an Dominien, Dechanten u. Seelsorger. 7 Hofd. v. 25. 10. 1791; Gub. Vdg. v. 16. 11. 1791, 26563; Kreisschreiben des KA. an Dominien, Ortsvorst, u. Jdgmdvorst. v. 10. 1. 1792, ZI. 3849,