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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 3 · p. Seite 280

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 3
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 280 (sequence 7)
Language
German
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280 bedeutet doch immerhin dieser Regierungs-Akt Josefs II. einen totalen Umschwung in der Judenpolitik und einen großen Fortschritt für die galizische Judenschaft, insbesondere aber für das Bukowinaer Judenvolk. Im Prinzip war die ,,Klassifizierung“ verworfen, das Recht auf volle Bewegungsfreiheit, auf freie Berufswahl und Freizügigkeit, wieder hergestellt und anerkannt und dadurch die schmachvolle Sklaverei, in der sie bisher durch Entziehung dieser elementaren Rechte geschmachtet hatten, geschwunden und sie konnten nunmehr wieder als freie, aufrechte Menschen umhergehen. Abgesehen von den ihnen günstigen Bestimmungen. über die Steuerleistungen und ihrer Befreiung vom Militärdienst, waren die Juden der Bukowina ihren Glaubens- und Stammesbrüdern Galiziens völlig gleichgestellt und die bisherige Unterscheidung und Ausnahmestellung von jenen zu ihren Ungunsten w7ar ausdrücklich aufgehoben. § 2. Die Folgen der Judenordnung. A. Die Vertreibung der Juden aus den Dörfern. Die Folgen der Josefinischen Judenordnung ließen nicht lange auf sich werten, sondern zeitigten bald ihre bitteren Früchte. Vor allem war es die Einschnürung des jüdischen Wohn- und Ansiedlungsrayons durch die Entfernung aller nicht vom Ackerbau oder Handwerk sich ernährenden Juden vom platten Lande und deren ,,Ver- Weisung“ und Einpferchung in die Städte. Als erstes handelte es sich dabei um die Bestimmung und Abgrenzung der künftighin ,,erlaubten“ Ansiedlungszone. Auf An- Ordnung des Guberniums sich ,,lediglich an den buchstäblichen Sinn“ der ,,Ordnung“ zu halten und den Juden als Domizil nur die ,,wirklichen“ Städte zu gestatten, sollte ursprünglich der jüdische Wohnbezirk in der Bukowina bloß auf die 3 Städte, Czernowitz, Suczawa und Sereth beschränkt und selbst die in den Judenfiliaigemeinden und Zentren der jüdischen Bevölkerung, Sadagura, Wisznitz und Kimpolung zahlreich vorhandene Judenschaft, Orte, auf welche das Kreisamt das Wohnrecht ausdehnen wollte, in die genannten 3 Städte zusammengepfercht und eingezwnngt werden1. Später jedoch wurde auf fortwährendes Drängen des Kreishauptmannes Beck bei den Vorgesetzten höheren Regierungs-Behörden mittels Hofdekrets vom 21. 6. 1790 ihre weitere Belassung zunächst ui Sadagura und Wisznitz2, später auch in Kimpolung gestattet3 nnd diese Städte als Niederlassungs- und Uebersiedlungsorte für den Bukowinaer Kreis anerkannt. Nach dieser Festsetzung des ,,erlaubten“ jüdischen Wohnkreises erfolgten Ermahnungen an die in den Dörfern wohnende Judenschaft, in Zeiten die ,,Vorsehung zur Uebersiedlung zu treffen“, 1 Bericht des KA. v. 21. 10. 189ל an das Gub.; Gub. Vdg. v. 30.11. 1789, 28025/3777; KA. an Jdgmdvorst. zu Czern. u. Suez. v. 28. 12. 1789, ZI. 3777. 2 Hofd. v. 21. 6. 1790, Gub. Erl. v. 5. 7. 1790, 15743; KA. an Jdvorst. v. 22. 7. 1790, 2506, ebenso an Judenälteste zu Sadagura u. Wisznitz; vgl. auch Polek, Statistik des Judentums in der Bukowina, S. 9. 3 KA. an Judenvorsteher v. 10. 1. 1792, 3849.

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