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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 3 · p. Seite 278

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 3
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 278 (sequence 5)
Language
German
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278 durften nur und mußten in der deutschen Sprache geführt werden. Schließlich wurde den Judengemeinden, gleichsam als Ueberrest ihrer verlorenen Macht- und Rangstellung, die Anschaffung eines ,, Gemeinde-Siegels'f vorgeschrieben1. Von dem an der Spitze dieses Patentes und am Beginn eines jeden Abschnittes so sehr hervorgehobenen und zur Schau getragenen Aushängeschild ,,der gleichen bürgerlichen Rechte, gleichen Gewerbefreiheit und gleichen Pflichten"2, findet sich somit in Wahrheit fast keine Spür vor, vielmehr zieht sich parallel zu den eingeräumten Begünstigungen wie ein roter Faden scharf hervorstechend eine Kette von Beschränkungen, Unterdrückungen, Bevormundungen und Vergewaltigungen bis zum äußersten Gewissenszwang hin. Die so sehr gepriesene ,,Gleichstellung" dieses kurz vor der französischen Revolution erlassenen Judensystems diente eigentlich nur dazu, dem Geiste der Zeit eine Conzession durch Aufnahme dieses Ausdruckes zu machen, die im Innern fast gar nicht bemerkbare Gleich- Stellung wenigstens rein äußerlich und formell merken und gelten zu lassen und eben dadurch die gewaltigen Fesseln und Zwangsmittel zu bemänteln und zu verschleiern. Diese Verschleierung erreichte schließlich einen so hohen Grad geistiger Blindheit, daß die Juden- Ordnung am Ende betonte, die Juden müssen sich bestreben, sich der ihnen ,,zugewendeten Aufmerksamkeit und nicht zu verkennenden Sorgfalt für ihr wahres und dauerhaftes Wohl würdig zu machen". (§ 64). Die ,,neue gesetzliche Verfassung" bringt den Juden in der Bukowina, wiewohl sie ihnen eine Reihe von Rechten verleiht, nicht nur nicht die ,,vollkommene" Gleichhaltung in ihren Rechten mit den anderen Untertanen, wie sie sich eingangs damit in ihrer Reklame brüstet — wohl aber in ihren Pflichten — oder auch nur eine annähernde Gleichstellung, sondern stellt sie in Wahrheit auch ferner unter Ausnahmegesetze und spezielle Verordnungen bis zu ihrer ״Besserung״. Bei der Erweiterung der bürgerlichen Rechte und teilweisen Emanzipation der Juden, die Josef II. ihnen in diesem Patente gewährte und die in der teilweisen und verkleinerten Zurückgabe der ihnen gewaltsam geraubten Freiheiten bestand, welche überdies in ganz kleinem Verhältnisse zu den vielen ״Ausschließungen" und ״Entfernungen" stand — zumindestens für die ärmeren und mittleren Volksschichten des Judentums — sah er eben in den Juden nicht den Menschen und den Zweck, auch seine Lage und seine Lebensverhältnisse zu verbessern, um den Forderungen der Menschlichkeit zu genügen3, sondern er betrachtete sie als das Mittel zum Zweck, sie als ״nützliche Glieder des Staates" zu verwenden, indem nämlich nach seiner Anschauung, der Staat das Höchste war, die Juden nur für den Staat existierten, sich vor ihm beugen und ihm opfern müßten, nicht aber auch umgekehrt, daß etwa auch der Staat für die Juden 1 Gub. Vdg. v. 9. 2. 11. v. 20. 7. 1790, ZI. 3244 u. 17520; Kreisamt an Juden Vorsteher v. 22. 12. 1789 u. v. 20. 2. 1790, ZI. 544. . - 2 Judenpatent für Galizien, Hofdekr. v. 9. 4. 1789, § 48: ״Pflichten gegen den Staatvgl. Gerson Wolf, Zur Gulturgeschichte in Oesterreich-Ungarn, S. 2. 3 G. Wolf, Die Juden (Bd. VII der Völker Oesterreich - Ungarns) S. 41/42.

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