Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 277 (sequence 4)
- Language
- German
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277 2000 fl. ־and jährlich wiederkehrenden Taxe von 100 fl.1 Außerdem durfte in jedem Kreise, mithin auch in der ganzen Bukowina, dem sogenannten Czernowitzer Kreise, nur ein einziger Rabbiner fungieren, der den Titel,,Kreis-Rabbiner** führte, in den anderen Judengemeinden jedoch bloß ein Religionsweiser oder Schulsinger. Hingegen mußte jede Gemeinde eine ,,deutsch-jüdische Normalschule** errichten und den ,,deutsch-jüdischen Normalschullehrer** als Uebersetzer der Gemeinde halten. Ferner wurde der Schulzwang unter den schärfsten Gewalt-Formen, selbst der Vernichtung des jüdischen Schulsystems, angeordnet, indem kein Jüngling zum Talmud-Unterricht zugelassen wurde2, bis er nicht den deutschen Normalschul-Unterricht sich angeeignet hatte und der Heirats-Konsens nur gegen Vorlage des Zeugnisses über den genossenen Unterricht erteilt wurde. Desgleichen sollte auch den Juden-Gemeinde-Vorstehern und dem Kreis-Rabbiner vom Jahre 1795 an, die Kenntnis des deutschen Schulunterrichtes ,,als unumgänglich nötige Eigenschaft** zur Erlangung dieser Stellen erforderlich sein. Ueberdies wurden die Juden im Sinne dieser Germanisierungs-Tendenzen gezwungen, ihre äußerliehen Unterscheidungszeichen in Tracht und Kleidung abzulegen und sich der umgebenden Bevölkerung gleich zu kleiden. Die Judengemeinden erhielten ebenfalls ihre definitive organisatorische Einrichtung. Sie wurden ähnlich ,,Innungen** angesehen, und ihr Wirkungskreis hatte sich demnach bloß auf die besonderen in der Eigenschaft als Juden sich beziehenden Angelegenheiten, also nur auf ihre eigensten jüdisch-religiösen Angelegenheiten, zu erstrecken. Den zwei Hauptgemeinden Czernowitz und Suczawa waren je zwei Neben- oder Filial-Gemeinden Sadagura und Wisznitz beziehungsweise Sereth und Kimpolung angegliedert. Betreffs Leitung der Geschäfte wurde bestimmt, alle drei Jahre in den Hauptgemeinden ein Direktorium von drei gleichberechtigten Vorstehern zu wählen und in den Filialgemeinden je 2 ,, Judenälteste** zu berufen3 *. Die Wahl erfolgte nach den in dem provisorischen Judenpatente vom 27. 5. 1785 bekanntgegebenen Formalitäten, wonach von den 6 von der Judenschaft gewählten, richtiger vorgeschlagenen, Kandidaten nur drei vom Kreisamt zu Vorstehern bestätigt und ernannt wurden und zwar ohne Rücksicht auf die erhaltene Stimmenanzahl. Wahlberechtigt und wahlfähig waren nur Hauseigentümer; alle anderen jüdischen Gemeindeglieder hatten weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Zur Bestreitung der Gemeindeausgaben hatten aber alle Gemeindeglieder, einschließlich der jüdischen Ackersleute, ,,Domestikal-Beiträge** nach den drei Gewerbe-Klassen zu entrichten. Zur 1. Klasse gehörten, wie ehedem bei Regulierung der Ehetaxen, Ackersleute und Handwerker, in die zweite, die in öffentlichen jüdischen Bedienstungen stehenden Funktionäre, so Rabbiner, Schächter, Schulsinger etc. und zur dritten Klasse die Handelsleute.. Sämtliche Gemeinde-Angelegenheiten 1 ibidem. 2 vgl. Rohrer, Josef, Versuch über die jüd. Bewohner der österreichischen Monarchie, Wien 1804, S. 137, S. 58—60. 3 ״Generale‘6 zur Judenordnung v. 6. 8. 1789, ZI. 16653/2803; v.gl. Stöger, a. a. O. II, § 106, S. 176.