Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 72 (1928)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 276 (sequence 3)
- Language
- German
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276 der galizischen Untertanen“ und der ,,Sorgfalt für ihr wahres und dauerhaftes Wohl“ wurden die Juden von der Pachtung des Schankes, der Mahlmühlen, einzelner Gründe, des Zehends und einzelnen Gefällen, wie Markt-, Stand-, Weide-, Weg- und Pflastergeld noch ferner oder von neuem ausgeschlossen und die Errichtung von Branntweinbrennereien in Dörfern eingestellt1, ,,insolange, bis Betriebsamkeit und Fleiß in anderen Gewerben bei ihnen allgemein wird“ (§ 34). Anderseits wurde die Wirtschaftspolitik ihrer Heranziehung und Heranbildung zur Landwirtschaft auf veränderte Art fortbetrieben und wurden die Juden in der Bukowina, ,,damit dürftige Juden ihre Nahrung durch Feldbau finden“ gezwungen, jährlich 15 Familien als Ackerbauer auf ihre Kosten anzusiedeln und dazu je nach ihren Gewerbsklassen beizutragen 2. Im Steuerwesen, von welch em der mit den Verhältnissen der Juden genau bekannte Rechtslehrer Professor Dr. Michael Stöger behauptet, daß ״hier der Grundsatz der Gleichstellung nicht etwa die meisten Ausnahmen erfuhr, sondern eigentlich gar nie galt“3, wurden ihnen die gleichen Pflichten wie den Christen auf erlegt. Gleichzeitig wurde aber auch der gegenwärtige Steuerfuß und das Bukowinaer Juden- Steuersystem provisorisch bis Beendigung des Krieges mit der Pforte (1788—1790) weiter in Geltung belassen4 und die Einführung des in Galizien bereits bestehenden ,,Koscherfleisch-Aufschlages“ in der'Bukowina erst nach hergestellten Frieden angekündigt4. Dazu kamen noch indirekte, außerordentliche Steuern, wie die bereits genannte ,,Acker-Ansiedlung“, dann eine ״Kameral-Taxe“ von 2000 fl. für die Erlaubnis zur Errichtung neuer Synagogen oder Gottesäcker, endlich noch eine ,,Privat-Minjams-Gebühr“ von jährlich 50 fl. bei Abhaltung des Gottesdienstes mit Aufstellung der Thora in Privatgebäuden5. In Ansehung der Ausübung der Religion wurde der Grundsatz der Ueberordnung der Staatsgesetze über die Religion und ihre (der Religion) Unterordnung unter das allgemeine Gesetz aufgestellt. Demgemäß wurden auch die Juden nur ,,insoweit durchaus frei und unbehindert“ in der Ausübung ihrer väterlichen Religion erklärt, ״als sie mit den Landesgesetzen nicht im Widerspruche stehet.“ In Wirklichkeit aber sah diese ״Freiheit“ so aus: Die Errichtung einer Synagoge oder einer Begräbnisstätte wurde nur dann einer Judengemeinde gestattet, wenn ״sie zahlreich genug war“ und auch dann nur gegen Zahlung einer einmaligen ״Kameralgebühr“ von 1 Erläuterungs-Verordnung ( Vdg.) des galiz. Gub. v. 25. 9. 1789, 22886/8083 auf Anfrage des Buk. Kreishauptmannes Beck v. 20. 9. 1789, ZI. 2803. 2 ,,Generale6‘ (== Erläuterungen) des Guberniums v. 6. 8.1789,16653/2803; Judengemeinde Czernowitz... 10 Familien, Suczawa... 5 Farn., Ansiedlungsbeitrag: 1. Klasse.... 2. fl. 10 kr., 2. KL... 4 fl. 20 kr., 3. Kl.... 6 fl. 30 kr. ■ 3 Stöger, a. a. O. I. § 42, S. 76. 4 § 64 der Judenordnung; Hofdekret über das Patent f. Galizien v. 9. 4. 1789, Gub. ZI. 10384, vgl. Stöger, a. a. O. II, § 82, S. 136. 5 Hofdekret v. 9. 4. 1789, Hofzl. 318, Gub. ZI. 10384, § 5; vgl. Stöger, a. a. O. II, § 46, S. 80.