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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 3 · p. Seite 275

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 3
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 275 (sequence 2)
Language
German
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275 nicht bedingungslos, sondern unter dem Vorbehalte deutscher Buchführung. Ebenso hörte die bisherige Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl in einem Orte ,,gänzlich“ auf. Anderseits bestand nicht etwa die Absicht, ,,die Juden im Lande sich nach Willkür vermehren zu lassen“1. Deshalb wurde die äußere Vermehrung, die Einwanderung, noch immer beschränkt und die Niederlassung in der Bukowina in der Regel nur den sich dem Ackerbau oder Handwerk widmen wollenden Juden erlaubt, wenn sie ihre Ansiedlung aus eigenem Vermögen bestreiten, ebenso auch den bereits ״abgeschafften“ oder selbst ausgewanderten Juden, gegen die Erklärung, den Ackerbau anzunehmen, endlich auch ״nützlichen“ Handelsleuten2. Die vielen ״Ehehindernisse“ ließ man ebenfalls fallen und ausdrücklich wurde hervorgehoben, daß ״Armut selbst beider Brautleute die Ehen nicht hindert“, und daß die Verehelichung ohne Entrichtung der Ehebewilligungstaxe und ״ohne alle Taxen“ zugestanden werden müsse3. Doch war die Eingehung der Ehe andererseits an die Bedingung der Vorweisung des Normalschulzeugnisses als Nachweises des Schulbesuches geknüpft, dadurch neuerlich eingeschränkt und so einer starken Vermehrung ein Riegel vorgeschoben. Von dieser Verbindlichkeit befreit, waren nur die Juden, denen die Ortslage ihres Wohnsitzes den Schulbesuch unmöglich machte4. Die Uebersiedlung von einem Orte in den anderen ״zur Verbesserung ihres Nahrungsstandes“ wurde ihnen ״gleich wie den christlichen Untertanen“ gestattet, derart, daß die ,,Geleitscheine“ gänzlich abgeschafft wurden. Damit sich aber die ״Uebersiedlungsfälle umso seltener ereignen“, wurde die eingeräumte Freizügigkeit und das Nichtgebundensein an die Scholle nur bei Entrichtung der ganzjährigen Steuer samt Domestikale an die frühere Gemeinde, gewissermaßen als Abfahrtsgeld vor dem Abzüge, und gegen Be- Zahlung des ״vollständigen Ansiedlungsbeitrages“ gewährt5. Last not least erkannte dieses Judenpatent den Juden indirekt auch das Städtebürgerrecht zu. (§16.) Gleichsam als Kompensation dieser positiven Posten der Begünstigungen und teilweisen Wiedererlangung verlorener Rechte, folgten neue Unterdrückungen als negative nach. So wurde als eine veränderte, zum Teil gelindere und indirektere Form der Klassifizierung der Wohnsitz der Judenschaft auf die Städte beschränkt und nach Verlauf des Jahres 1790 nur den Ackersleuten und Handwerkern das Privilegium des Aufenthaltes in den Dörfern erteilt, den anderen Juden hingegen in die Städte zu übersiedeln und sich daselbst zu konzentrieren anbefohlen. Ebenso wurde ihr wirtschaftlicher Ruin zum Teile weiter fortgesetzt. Unter dem Vorwände der Notwendigkeit ״für das Wohl 1 Gub. Erl. v. 25. 9. 1789, 22886/3083, ebenfalls als Durchführungs- Verordnung des Patents. 2 ibidem, auf Anfrage des Kreishauptmannes Beck v. 20.9.1789, ZI. 2803. 3 Gub. Erl. (Durchführungsverordnung) v. 2. 12. 1789, 28120/3715. 4 Hofdekret v. 19. 11. 1789; Gub. Vdg. v. 19. 8. 1789, ZI. 19852 und Gub. Kreisschreibens v. 25. 10. 1793, ZI. 28696/6674. ö Gub. Vdg. v. 2. 12. 1789, 28120/3715, als Erläuterung des Judenpatents. 18*

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