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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 3 · p. Seite 274

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 3
Article
Geschichte der Juden in der Bukowina von 1798 - 1792
Date
1928-01-01
Page
Seite 274 (sequence 1)
Language
German
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274 Geschichte der Juden in der Bukowina von 1789—1792. Von Dr. S. J. Schulsohn in Berlin. § 1. Das Judenordnungspatent Josefs II. vom 7. 5. 1789. Nach jahrelangen Vorbereitungen erließ Josef II. endlich das trotz seiner vielfachen Erleichterungen in ziemlich beschränkendem Geiste gehaltene Toleranzpatent für die Juden Galiziens und der Bukowina mit dem vielversprechenden Motto: ,,den in Galizien wohnenden Juden werden Begünstigungen eingeräumt״ und mit dem leitenden Grundsätze, ,,den Unterschied, den die Gesetzgebung bisher zwischen christlichen und jüdischen Untertanen beobachtet hat, aufzuheben״, den Juden ,,alle Rechte und Begünstigungen zu gewähren, deren sich die übrigen Untertanen zu erfreuen haben und sie von nun an also in Rechten sowohl als Pflichten vollkommen wie andere Untertanen anzusehen1״. Diese mit großem Pomp angekündigte Gleichstellung der Juden mit den anderen Staatsbürgern bestand jedoch einzig und allein in der erneuten definitiven Zerstörung der politischen und riehterliehen Selbständigkeit der Juden, der Grundlagen ihres nationalen Weiterbestandes, und in ihrer definitiven Nichtanerkennung als besondere Völkerschaft durch die neuerliche endgültige Aufhebung ihrer Juden-Kahale und eigenen Gerichtsbarkeit wie der Rabbinalgerichte und in ihrer Unterordnung als bloße Religionsgenossen unter die allgemeinen politischen und Rechtsbehörden und unter die allgemeinen Gesetze. Als Entschädigung für den Verlust ihrer Autonomie sollten die ״jüdischen Amtsschreiber״ auf hören2 und die militärische Seelenskonskription in gleicher Weise für Juden wie für Christen gelten. Außer dieser ״Gleichstellung״ wurden den Juden noch einige bedeutsame, vornehmlich ökonomische und soziale Erleichterungen zugestanden. Vor allem als das Bedeutungsvollste und Wichtigste die Abkehr von dem ״Klassifizierungs״-Regimente, d. i. dem Prinzipe der Entziehung der persönlich-individuellen Freiheit und der behördliehen Vorschreibung des zu ergreifenden Berufes, und die Erteilung der unbeschränkten Freiheit in der Wahl des Berufs ganz nach freiem Willen und eigenem Ermessen, ferner die Erlaubnis, ganze Güter samt den dazu gehörigen Realitäten oder Gefällen, wenn sie mit dem Gute ein Ganzes bilden, in Erb- oder Zeitpacht zu nehmen. Desgleichen die Genehmigung des Hausierens in Stadt und Land, wie auch die Erlaubnis, Handel und Gewerbe zu treiben, jenes allerdings 1 Hofdekret v. 9. 4. 1789, ZI. 318, Gub. ZI. 10384, über die Kundmachung der Judenordnung in Galizien und der Bukowina. Diese wurde in der Bukowina am 22. 9. 1789 sub ZI. 2803 publiziert und trat mit 1. 11. 1789 in Wirksamkeit. Das ״Generale“ vom 6. 8. 1789 ZI. 16653 ist eine Erläuterung, gewissermaßen eine Durchführungsverordnung des galizischen Guberniums dazu. Vergl. M. Stöger, Darstellung der gesetzlichen Verfassung der galiz. Juden I, § 117, S. 188 und § 4, S. 4/5; Gerson Wolf, Kulturgeschichte in Oesterreich-Ungarn (1848—1888) S. 2. 2 Gub. Erl. v. 2. 12. 1789, 28120/3715, als Erläuterung des Patents. 1

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