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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 2 · p. Seite 132

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 2
Article
Zur neuesten Pentateuchliteratur [Rezension]
Date
1928-01-01
Page
Seite 132 (sequence 17)
Language
German
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132 nicht einmal zu verstehen, daß die Wirkung dann ganz anders sein müßte, als er beabsichtigte. Die Wahrscheinlichkeit spricht gerade für das Gegenteil. Hier liegt der Entwurf eines Mannes vor, der . seinem eigenen Volk als Autorität galt und dessen Werk die Probe von drei Jahrtausenden bestanden hat. Von einem solchen Manne ist anzunehmen, daß er die einfache, alltägliche Bedeutung der wohlbekannten Ausdrücke, die er gebrauchte, gekannt haben wird. Er muß genau darüber Bescheid gewußt haben, welche Klassen von Individuen der Ausdruck Hebräer umfaßte. Deut 1512 ff. erscheint das Gesetz wiederum mit geringen Veränderungen. 238 lesen wir jedoch: ,,du sollst den Edomiter nicht verabscheuen, denn er ist dein Bruder.“ Sollen wir annehmen, daß der Deuteronomiker gezögert hätte zu sagen, daß edomitische Sklaven mit im Wirkungsbereich dieses Gesetzes standen? Den Verweis auf Jeremia berührt die Frage auch nicht. Zu seiner Zeit mag es edomitische Sklaven gegeben haben oder nicht. Wir wissen es nicht. Aber selbst wenn wir es wüßten, würde die Tatsache kein Licht auf die Frage werfen, ob ein Gesetzgeber, der sechs Jahrhunderte früher schrieb, ein Gesetz für sie geben wollte. Dies sind rein rechtliche Argumente. Andere stammen aus der Rechtsgeschichte und der Textkritik. Wenn wir glauben sollen, daß der Gesetzgeber ein Gesetzbuch von einem andern Volke übernommen hat, werden wir uns zweckmäßig fragen, was wir über die Art wissen, wie die Gesetze des Pentateuch ursprünglich gemacht wurden. Eines der ersten Probleme, die sich für den Gesetzgeber er-־ hoben, war das, ein angemessenes Gerichtssystem aufzustellen, und man könnte annehmen, daß, wenn irgendwo, er sich hier nach fremden Kodizes gerichtet hätte. In der Tat erkennen wir Ex 18 midianitischen Einfluß, aber in einer Form, die durchaus geeignet ist, die Vorstellung auszuschließen, als ob es sich um die en bloc-Ueberriahme eines bereits bestehenden geschriebenen Kodex von außen her gehandelt hätte. Dasselbe gilt, wenn wir uns der Entscheidung von ungewöhnlich schwierigen Fällen zuwenden wie bei Schelomiths Sohn oder Zelofchads Töchtern. Die ganze Inszenierung der Fälle zeigt die Vor- Stellung, daß der Gesetzgeber seinen Problemen in der Schule praktischer Erfahrung gegenübertrat und nicht in einer Bibliothek für Rechts Vergleichung. Jepsen hat zwar einige alte Rechtsbücher in seiner Arbeit benutzt — Hammurabi, den altassyrischen und den hethitischen. Aber ein Forscher kann ihren Wert nicht richtig abschätzen, wenn er nicht zwei andere unerläßliche Voraussetzungen zu der Arbeit mitbringt, die praktische Bekanntschaft mit der Art, wie ein Gesetz gemacht und ausgelegt wird, und die Kenntnis anderer Systeme. Vieles, was ihm als ungewöhnlich auffällt, erweist sich im Licht anderer Fakten als das normale Ergebnis einer bestimmten Entwicklungsstufe und des Bestrebens, die auf dieser Stufe auftauchenden Probleme unter den Bedingungen (einschließlich natürlieh auch der geistigen Bedingungen) der Zeit zu lösen. Auch wenn wir die Angelegenheit im Lichte der Textwissenschaft betrachten, kommen wir zu keinem anderen Ergebnis. Im Anschluß an eine zuerst von Weinheimer vorgebrachte Ansicht behauptet unser Autor nicht nur: ,,עברי bezeichnet eine weitverbreitete Völker-

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