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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 2 · p. Seite 131

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 2
Article
Zur neuesten Pentateuchliteratur [Rezension]
Date
1928-01-01
Page
Seite 131 (sequence 16)
Language
German
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131 Zu dem allgemeinen Hauptgegenstand des Buches ist auf die rechtswissenschaftlichen Arbeiten von Sir Henry Maine hinzuweisen, auf die maßgebenden Werke über römische Rechtsgeschichte, die indischen und irischen Gesetzbücher, A. H. Posts Grundriß der ethnologischen Jurisprudenz, die Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, meine eigenen Studies in Biblical Law, die rechtskundlichen Artikel in Murrays Illustrated Bible Dictionary, den Aufsatz Legislations of Israel and Babylonia in meinen Pentateuchal Studies und meine Besprechung von Weismanns Talion, Bibliotheca Sacra 1916, 485 —496. Hätte Jirku diese Literatur studiert, so hätte er ein erheblieh anderes Buch geschrieben. Alfred Jepsens UntersuchungenzumBundesbuch (Kohlhammer 1927, Beiträge zur Wissenschaft vom Alten und Neuen Testament, herausgeg. von Rudolf Kittel. Dritte Folge, Heft 5) stammen von einem jungen und sorgfältigen Verfasser. Unglücklicherweise hat er sich dazu bringen lassen, eine Aufgabe anzugreifen, zu der seine Schulung und seine Kenntnisse ihn nicht befähigen. Recht und Rechtsgeschichte sind Fachgegenstände, und nur wer sich ganz spezielle Qualifikationen dazu erworben hat, kann sich erfolgreich damit befassen. Eine Arbeit auf diesem Gebiete, zu der das notwendige Rüstzeug fehlt, ist daher von vornherein zum Mißlingen verurteilt. Es ist außerordentlich zu bedauern, daß die theologischen Lehranstalten vor dieser elementaren Wahrheit hartnäckig die Augen verschließen. Dadurch wird Arbeit, die andern Dingen zugewandt fruchtbare Ergebnisse zeitigen könnte, nutzlos verschwendet. Vf. glaubt, daß ein Teil des Bundesbuches einem Hebräergesetz entnommen ist. ,,Dieses hätten die Israeliten (sei es zu Moses Zeiten, sei es später) übernommen und durch eigene Gesetze, die sich ihnen als notwendig ergaben, ergänzt“ (S. 68, vgl. 24, 73, 76—78). Wie ist er zu diesem Ergebnis gekommen? Zunächst macht er •eine Annahme, die demjenigen schnurgerade zuwiderläuft, was ein in der Handhabung von Gesetzen wirklich Erfahrener denken würde. Ex 2126־ findet er ein Gesetz, das sich auf ״hebräische“ Sklaven bezieht. ,,Es liegt am nächsten, עברי als Bezeichnung für Israelit zu fassen, wie das ja auchTargum und Syrer tun1“ (24), und er argumentiert, daß diese Ansicht durch Jer348ff. gestützt werde — eine Stelle, die 6 Jahrhunderte später geschrieben worden ist. ,,Daß es zur Zeit Jeremias noch hebräische Sklaven in dem völkischen, von Israel unterschiedenen Sinne gab, wird man nicht annehmen können“ (24 Fußnote). Man untersuche diese Beweisführung. Ein Edomite war ohne jede Frage Hebräer. Angenommen, das Gesetz sei in richtiger Weise zur Geltung gebracht worden, dann hätte nach dessen Be- Stimmungen ein gekaufter edomitischer Sklave nach sechsjährigem Dienst seine Freilassung beanspruchen können. Welche Antwort wäre auf diesen Anspruch möglich gewesen? Nach Jepsens Ansicht erklärt sich der Ausdruck daraus, daß der Gesetzgeber eine andere Gesetzgebung übernommen hätte und so unfähig gewesen wäre, 1 Schon Ihn Esra weist bekanntlich die Beziehung auf nichtisraelitische Nachkommen Abrahams zurück. I. H. 9*

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