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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 2 · p. Seite 130

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 2
Article
Zur neuesten Pentateuchliteratur [Rezension]
Date
1928-01-01
Page
Seite 130 (sequence 15)
Language
German
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130 überhaupt keine Gesetze. Kein menschlicher Gerichtshof. könnte sie zur Geltung bringen. Das Wesen des Fluches ist, daß er sich an ein übernatürliches Wesen wendet, um über den, gegen den er ge־ richtet ist, Böses zu bringen. Er hat mit menschlicher Gerichts־ barkeit nichts zu tun. Die gewöhnliche Form für eine nichtjuristische Vorschrift ist das Gebot in der 2. Person Einzahl. Viele der Dinge, mit denen sich solche Vorschriften beschäftigten, waren aus irgendeinem Grunde für die Behandlung durch Gerichtshöfe ungeeignet. Man nehme z. B. Lev 1913, das die Entlohnung eines gemieteten Arbeiters am selben Tage anordnet. Wenn das Tagewerk getan war, tagte kein Gerichtshof mehr. An einem der folgenden Tage ein Gericht aufzusuchen, um für die Verzögerung Schadenersatz zu erlangen oder eine Bestrafung des Arbeitgebers herbeizuführen, war aus verschiedenen Gründen un־ tunlich. Es wäre dann zur Angehung des Gerichtshofes ein Opfer an Zeit erforderlich gewesen, während der weiterer Lohn hätte ver־ dient werden können. Weder bei diesem Arbeitgeber noch bei irgend einem anderen in der Nachbarschaft hätte der Mann erwarten können, wieder Arbeit zu bekommen. Die Verzögerung von ein paar Stunden bei der Ausbezahlung des Lohnes war eine zu geringfügige Angelegenheit für einen Prozeß usw. usw. Aehnlich werden in Vorschriften von dieser Art Dinge behandelt, die in einem höher organisierten Zustand der Gesellschaft in den Wirkungsbereich von Regierungs־ behörden würden fallen können. Ebenso wie die Partizipialformulierung ist auch das kurze Gebot in der 2. Person Einzahl oft ungeeignet, und so finden wir sorgfältiger ausgeführte Formeln auch für nicht juristische Vorschriften ange־ wandt. Man kann natürlich nicht den Anspruch erheben, daß ein Mensch unserer Zeit die genaue Formulierung jedes Satzes der Gesetzgebung zu erklären hoffen kann. Wo die Konzipistenkunst biegsam ist, sind viele Alternativen oft gleich möglich, wie jeder weiß, der in solcher Arbeit praktische Erfahrung hat. Aber die hauptsächlichen allgemeinen Ursachen für die Verschiedenheiten des Stils, die zu beobachten sind, bieten wenig Schwierigkeiten. Jirku erörtert auch eine Anzahl Parallelen zu der pentateuchi־ sehen Gesetzgebung aus Hammurabi und den assyrischen, hethitisehen und sumerischen Gesetzen. Vom rechtskundlichen Standpunkt aus bedürfen seine Beispiele einer eingehenden Prüfung, und sie verlangen nach Ergänzung von einer viel weiteren Reihe von Tat־ Sachen her. Im allgemeinen ist nichts schwerer als zu entscheiden, was entlehnt und was einheimischen Ursprungs ist. A.s Schafe fressen B.s Ernte. Was ist zu tun? In der Praxis wird jeder fähige Mensch, der die Sache zu beurteilen hat, entscheiden, daß B. zu entschädigen ist. Wenn er die Bestimmung aus einem andern Rechts־ System kennt, wird er sie annehmen; wenn nicht, wird er sie selb־ ständig ausarbeiten, denn es ist die einzige vernünftige Lösung des Problems. Aber für einen modernen Forscher dreitausend Jahre nach dem Ereignis ist es ganz unmöglich, den Zustand seiner Kennt־ nisse zu rekonstruieren und die Arbeit seines Geistes nachzuzeichnen.

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