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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 2 · p. Seite 127

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 2
Article
Zur neuesten Pentateuchliteratur [Rezension]
Date
1928-01-01
Page
Seite 127 (sequence 12)
Language
German
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127 oft mehrere Jahre hintereinander fehlschlägt. Jetzt macht die Regierung einen Versuch mit Trockenackerbau. Ein Jahr lang soll man pflügen, den Regen auffangen und nochmals pflügen, um die Feuchtigkeit festzuhalten. Im nächsten Jahre erst will man säen, in der Hoffnung, daß der Regen von zwei Jahren hinreichen wird, um eine Ernte zu sichern. Im Lichte dieser Zustände sollten wir die Bemerkung über Isaaks Ernte deuten. Sein Erfolg war ein weit auffallenderes Ereignis als es in Ländern mit günstigeren Verhältnissen der Fall gewesen wäre. Das Buch Jirkus (Das weltliche Recht im Alten Testament. Stilgeschichtliche und rechts vergleichende Studien zu den juristischen Gesetzen des Pentateuchs von Dr. theol. und phil. Anton Jirku; Bertelsmann, Gütersloh 1927, 160 S.) bringt eine Anzahl von Tatsachen in Tabellen. Ein rechtskundiger Rezensent kann es am besten behandeln, indem er einige von ihnen erklärt. Die folgenden Zitate aus dem Werke eines großen Forschers der vergleichenden Rechtswissenschaft, das vor vielen Jahren geschrieben worden ist, berichtigen einige landläufige falsche Auffassungen und schaffen die richtige Atmosphäre für eine Untersuchung dieser Art. ,,Wenn man das Manugesetzbuch mit einem den Engländern bekannten Buche vergleichen will, sollte man es zweifellos mit einem Buche vergleichen, das ihnen erheblich vertrauter ist als die römischen Institutiones, dem Leviticus. Denn wenn das Gesetz des Manu auch viel Rechtliches enthält, so ist es doch in der Hauptsache ein Buch des Rituals, der Priesterpflichten und der religiösen Bräuche. Und dieser Verbindung von Recht und Religion verdankt die ganze Familie der Hinduschriften einige bemerlcenswerte Charakteristika, auf die ich besonderen Nachdruck legen möchte. Man darf darum aber nicht meinen, daß diese Verbindung den Hindus eigentümlich wäre. Es gibt buchstäblich von China bis Peru kein aufgezeichnetes Rechtssystem, das, wenn es zuerst in die Erscheinung tritt, nicht mit religiösen Ritualien und Bräuchen verknüpft ist. Das römische Recht hielt man immer für dasjenige, in dem bürgerliches und Priesterrecht am frühesten und vollständigsten auseinandergehalten wurden. Aber die spärlichen noch erhaltenen Bruchstücke des römischen Zwölftafelgesetzes enthalten Regeln, die deutlich religiöser oder ritualistischer Natur sind: Du sollst einen Scheiterhaufen nicht mit dem Breitbeil zurechthauen. Laß die Frauen sich bei einem Leichenbegängnis nicht die Wangen zerreißen. Du sollst auf einen Leichnam kein Gold legen1. ,,Aber die so verkündeten heiligen Gesetze entsprechen in keiner Weise der modernen Vorstellung von einem Gesetzbuch. Sie stehen in einem Buche, das unter anderm eine Abhandlung über die sichtbaren und unsichtbaren Welten ist, über die Kunst des Regierens und über die verschiedenen Klassen der Hindugesellschaft. In ahnlicher Weise ist auch das christliche altirische Recht mit Erörterungen 1 Sir H. S. Maine, Early Law and Custom, 5 f.

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