Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Beziehungen der Juden zur Freien Hansestadt Bremen von 1065 bis 1848
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 455 (sequence 12)
- Language
- German
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455 rissen zu werden, und die die Ansicht der am Ende des 18. Jahrhunderts in Bremen maßgebenden Persönlichkeiten über das Recht eines als Jude geborenen Menschen vortrefflich illustriert : .Nun können wir es nicht leugnen, wie sehr es uns befremdet hat, daß dieser Jude sich hat erdreisten dürfen, dergleichen Beschwerden anzu- •bringen, da ihm doch hätte bekannt sein müssen, welche Bewandtnis es mit Zulassung der Juden hierselbst hat. Es werden nämlich nach der Verfassung hiesiger Stadt darin gar keine Juden geduldet. Es wird ihnen aber wohl bisweilen ein zeitiger Aufenthalt von einigen wenigen Tagen verstattet, und dafür müssen sie, sowie solches auch in mehreren Städten gebräuchlich ist, den gebührenden Juden-Zoll erlegen. Dem präsidierenden Herrn Bürgermeister ist es lediglich überlassen, ob und welchen Juden Er sothanen zeitigen Aufenthalt erlauben will, wobei aber denselben jederzeit die Auflage zu geschehen pflegt, sich mit keiner Handlung noch mit Geschäften zu befassen, welche den Freiheiten der hiesigen Handlung oder sonstige Gewerbe treibenden Bürgern zuwider sind. Es ist also zuvörderst ganz irrig, daß dem Juden Behrens die Handlungsfreiheit bei seiner damaligen Anwesenheit hierselbst sollte zugestanden worden sein. Er irret sich aber noch weiter sehr, wenn er glaubt, daß, sobald er nur den Judenzoll entrichtet, ihm der Aufenthalt hier nicht abgeschlagen werden könne, da vielmehr dessen und seiner Genossen Zahlung willkürlich bleibt, und wenn solche vergönnet wird, er daher sich gefallen lassen muß, den ihm vorzuschreibenden Bedingungen genau nachzuleben. Ew. Wohlgeb. werden solchem nach gefälligst beurteilen können, wie unbedachtsam heregter Jude mit seinen Querellen hervorgetreten ist und wie wenig ihm als Juden und Passanten nachgesuchte Handlungsfreiheit gestattet werden könne, da selbst nach dasigen König], Landesverordnungen fremden durchpassierenden christl. Handelsleuten dergleichen Freiheiten nicht aller- -dings zugestanden, sondern sehr beschränkt werden. — Wannenhero wir E. W. hiermit ergebenst ersuchen wollen, den Juden Behrens mit seinen nichtigen Anbringen schlechterdings ab- und hingegen denselben dahin anzuweisen, daß, bei seiner dereinstigen etwaigen Zulassung hierselbst, er die ihm vorzulegenden Bedinge, bei Vermeidung der sonstgebührenden Strafe genau befolge. — — Die ״Wohl- ־und Hochedel-Geborenen, auch Hochedlen der Kaiserlichen freien Reichsstadt Bremen, die Hoch- und wohlverordneten Herren, Bürgermeister und Rat“ treiben die Judenpolitik des finstersten Mittelalters immer weiter. In kurzen Intervallen (1783, 1794, 1797) erläßt der Senat Verordnungen1, die Juden und Land- Streicher betreffend, über den Aufenthalt und das häufige Hausieren der Juden und über die Wegschaffung der Fremden, besonders der Juden, aus Stadt und Gebiet. Die Rechtsbeschränkung der Juden geht sogar so weit, daß die Behörden ihre von Nichtjuden ausgestellten Schuldverschreibungen, wenn solche nicht von der Obrigkeit bestätigt sind, nicht als rechtsverbindlich ansehen. Ein ausführliches Gutachten vom 10. November 1801 verneint die aufgeworfene Frage nach der Rechts Verbindlichkeit, und in einer Prozeßsache gegen die Erben des Dr. Julius Thorspecken hat der Kläger Cerf Magnus in Mühlhausen das Nachsehen2. — Bevor nun von neuem die Rede von Juden ist, sind wir an der Schwelle des neunzehnten Jahrhunderts angelangt. Es schien, als ob der frische Hauch, der von der französischen Revolution aus die 1 Bremisches Staatsarchiv: Judenakten: P. 8. E. 2b. 2 Bremisches Staatsarchiv: Judenakten: P. 8. E. 2b.