Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Beziehungen der Juden zur Freien Hansestadt Bremen von 1065 bis 1848
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 447 (sequence 4)
- Language
- German
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447 und daß die Juden durch weltliche Gewalt zu zwingen seien, den Kreuzfahrern die Zinsen zu erlassen; bis sie dies getan, sollten sie von allen Christen sowohl vom Handel wie von allem übrigen ausgeschlossen werden. — Bezieht sich der Inhalt dieser Urkunden auf allgemeine päpstliche Anweisungen, so setzt die erste Nennung im Jahre 1303 das Vorhandensein jüdischer Mitbewohner der Stadt Bremen voraus1. Mögen sie Bremen ursprünglich nur als durchreisende Handelsleute berührt haben, so haben sie hier doch ebenso wenig gefehlt wie an andern Handelsplätzen und Bischofssitzen. Das bremische Stadtrecht gedenkt ihrer 1303 ganz allgemein in ihrer Eigenschaft als Pfanddarleiher. Am 4. April 1316 begegnen uns Juden in einer bremischen Urkunde2, in der ein Bremer Bürger, namens Herzog, bekennt, den Vikaren des Doms zwei Wurten vor dem Heerdentore verkauft zu haben, und bescheinigt, daß die Ländereien infolge eines rechtmäßig ausgefertigten bremischen Kaufvertrags für 20 M. bremischen Geldes auf ewige Zeiten von den Vikaren in Besitz genommen werden dürfen, und die Unterpfänder könnten sie nunmehr bei den Juden oder, wo sie sonst wollen, verpfänden. Daraus ist ersichtlich, daß im Anfang des 14. Jahrhunderts bereits jüdische Geldverleiher in Bremen wohnhaft waren. Besonders bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhänge, daß der Graf von Oldenburg in dem am 6. Januar 1345 ausgestellten Freiheitsbriefe für die Stadt Oldenburg3 dieser Stadt privilegierte: die in Oldenburg unter seinem Schutz wohnhaften Juden sollten sich nicht von der Kaufmannschaft ernähren, sondern von rechtem Wucher, den sie in gleicher Höhe zu nehmen hätten wie die Juden in Bremen. Der Graf gewährt also seinen Juden denselben Zinstarif, den die Bremer Juden im Jahre 1345 nehmen durften. Zwar war eine solche Beschränkung dem alten Reichsrecht zuwider4 und selbst damals noch beinahe beispiellos, aber den Juden gegenüber konnten sich ihre Herren vieles erlauben, ohne deswegen mit den städtischen oder auch kirchlichen Behörden in Differenzen zu kommen. Im gleichen Jahre nennt ein Schiedsspruch des Bremer Rats einen Juden Samuel5’ (Sententia contra Judaeum nomine Samuel; p. 196, c. 2, S. 248, No. 203: E11 scel wa under den Ratmannen nmme Samuele den joden den scede wi sesse: Jacob Weslere, Johan Dukel de olde, Gherard buc Meynard van Arsten, Johan van Nienborch und Gherard borchardes, also dat na den tugen de wi hört hebbet Samuel dar neuen broke ane hevet). — In der Zeit, als die später zum Hansabund vereinigten Städte aufzublühen begannen, gab es dort offenbar kaum einheimische Juden6. 'Wegen seines kriegerischen Charakters erforderte der Hansabund dauernd engsten Zusammenschluß der beteiligten Kaufleute 1 Nach Kohl, a. a. O. 2 Bremisches Urkundenbuch, II (1876), S. 173, Nr. 163. 3 Bremisches Urkundenbuch, II (1876), S. 511, Nr. 525. 4 Nach Caro, a. a. O. 5 Gerh. Oelrichs, Vollständige Sammlung alter und neuer Gesetzbücher der Kaiserl. und des Heil. Rom. Reichs Freien Stadt Bremen, S. 248, Nr. 203 6 Nach Caro, a. a. O.