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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 7 · p. Seite 424

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 7
Article
Aus Böhmen
Date
1927-01-01
Page
Seite 424 (sequence 9)
Language
German
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m משא פכים לבד י״י חיים ומות נתינים ביד דד ואין מידו מציל בתנאי שהותנה במעשיי בראשית שינוע כל בשר כי כן כגורת מאת ייי קנו חמורות תיבל, עבר לאחרים חילם ואין משימים על לבם׳ כי קרוץ מחימר והכל ביד י׳-י ואף לוו יחרד לבי בשומעו לתלאים הקשים ולמות המקרים כי יש שילין בבקר בביתו רעננה והשבץ יאחזיהו ואיננו ויש שיחשוב לשכן בפח ושאנן ובהכליד. רענן ונשקפה המות באיזה דרך יוכל לכנוס במעונתו בעד החלון ויש שישכים בחור כארזים והתהלך בחוץ בריא על משענתו ואבן מקיר תפוץ גבול נבלתו או פתאום יחוש בראשו ונלכד במצודה ובהגה רבות שלוחי רחמנא לשגבן׳ העל אלה יתאפק הדואג ולא ידאג׳ ווי לן דמיתנא כמות בל אדם וזה העצה היעוצה אהוב, אחי ורעי סדרו סורו והתעוררו נא, כי אין טוב לאדם כי אם להתדבק ביראת י״י והוא עזר ותרופה להתנצל ממנו החלאים הקשים והמקרים ולהיות רודפי צדקה וחסד וימצא חיים הנצחי ולתפוש באמונתו של הקבה׳ מה הקב״ה מבקר חולים׳ ומה הקביה קובר מתים, והוא הפד של אמת והחי יתן אל לבו דקבר יקברונהו ועל כן באנו לחבר ולימד ביחד בקשר אמוץ וחזק הת״קדנ״ה ולהיות המסתופפים עמנו מדובקים ביראת האלקים ולתעסק בעסקי דמצוה לשם שמים ולתקן הפגימות שפגמנו והכד אספים באסיפת מצוד, להביא מכח אל הפועל ובסיעתא דשמייא חברנו החברא קדישא דגומלי חטדים ונזכה לראית ירושלים כנוי חומים(!) וד׳ יגדור פרצת עמו ישראל ברחמים ומחה ד,' דמעה מכל כל פנים אמן, Satzungen der Chewra kaddischa d'gemilluth chassadim (aus dem z. TI. hebräischen, z. TL jüdisch-deutschen Original übersetzt): 1. Jedes Mitglied zahlt monatlich 1 Kreuzer (Zalmer). 2. Wer von den Mitgliedern am Sabbat oder an einem Jomtob, an dem zwei Sefarim ausgehoben werden, zur Thora aufgerufen wird, ist verpflichtet, der Chebra eine Spende zu widmen, die einen Kreuzer übersteigen muß. Der Gabbaj lege ein Zeichen in das ״Legbrett“. 3. Die Mitglieder der Ch. sollen einen Bund in Liebe und Gottesfurcht bilden, keiner über den anderen abfällig urteilen, aber, auch keiner dazu Anlaß gehen. 4. Wenn — Gott bewahre! — über ein Mitglied sich ein böser Ruf verbreitet, ״als“ (daß er) nicht gehörig es ,,getan hette“, ist er verpflichtet, vor den Gabbaim unter Hinzuziehung des More tsedeq (RabbinatsVerwesers) sich zu rechtfertigen. Wenn sie die Rechtfertigung nicht hinreichend befinden, sind die Gabbaim und der M. ts. berechtigt, ihn das erste Mal mit 18 Kreuzern zu bestrafen, das 2. Mai nach Gutbefinden, das 3. Mal ״soll“ dieses Mitglied aus der Gh. ״araus geworfen wern“, damit die anderen es hören und beherzigen. 5. Hauptsächlich sind die Statuten der Ch. für die Beschäftigung mit den Toten (bar min an) bestimmt, daß alles in Ernst und Ehrfurcht auf Befehl der Gabbaim geschehe. Was immer sie anordnen, soll in genau derselben Folge geschehen. Wer sich widersetzt, zahlt das erste Mal 7 Kreuzer 3 K. (?), jedes folgende Mal nach Gutbefinden der Gabbaim Strafe, genau gesagt: ,,wann sich derjenige“, gleichviel wer, von dem Augenblick, ״daß ihn der Schamasch sein“ Amt (Funktion) ansagt, binnen y2 Stunde sich zu seiner Funktion ״nicht steilen möcht oder ein andren“ statt seiner ״stellen sollte“, so soll der ״Gabbaj ohne weiteres ihn mit 7 Kreuzern 3 K. in das Legbrett einlegen“. 6. Auch die Gesetzesbestimmungen und Bibelverse, die im Ssefer hachajjim oder Malabar Jaboq bezüglich der Beschäftigung mit dem Leichnam und der Totenwaschung angegeben und erläutert werden, sollen ״jedes Mitglied der Chewra lernen“, so daß sie sie geläufig auswendig können, und jedesmal vor einer Tabara den entsprechenden Vers dem Betreffenden ״vorsagen“, um ihn zu erinnern, dabei soll alles ernst und würdig und klaglos vor sich gehen. (7- Ohne Bedeutung.) 8. Auch soll in dieses Chewrabuch der Sterbetag jedes Mitgliedes sowie seine Grabstätte eingetragen werden. 9. Wir wollen leben und nicht sterben, stirbt aber ein Chewramitglied, so soll der More tsedeq an jedem Tage der Scheloschim einen Schiur lernen; sein Honorar bezahlt die Chewra. 10. Fällt ein Mitglied aufs Krankenlager, so müssen alle Kollegen ihm einen Kranken-Mischeberach machen lassen. Der Gabbaj lege in das Legbrett ein Zeichen ein, , . . . ,

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