Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 6
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 395 (sequence 4)
- Language
- German
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395 Gerichte anstelle der alten »סמיכר. In Wirklichkeit schützt dieser Cherem einfach die Mitglieder einer Gemeinde davor, vor ein auswärtiges Gericht geladen zu werden, eine der wichtigsten Garantien, welche die junge mittelalterliche Bürgergemeinde ihren Mitgliedern zu gehen suchte. Auch der Brauch, die Gemeindemitglieder durch den Bann zur Anzeige verlorenen Gutes zu zwingen, der durch TRG § 4 geregelt ist, wird in einem ebenfalls von F. zitierten Responsum des Elieser b. Natan und dem einer anderen Autorität aus derselben Zeit erwähnt, ohne daß von einer diesbezüglichen TRG die Rede ist1. Es bleibt noch das imResp. desMeirRothenburg aisTRG zitierte Kapitel über den Majoritätsbeschluß der Gemeinde zu behandeln. Wieder hat der Verf. selber — und darin liegen die Vorzüge seiner Arbeit — das nötigste Material zur Beurteilung der interessanten Frage geliefert. Nach seinen sonst irregebenden2 Ausführungen S. 49 f. hatR. Tarn für einen gültigen Gemeindebeschluß völlige Einstimmigkeit verlangt. Am Anfang des 13. Jhrdts. wird noch über diesen Gegenstand zwischen den rheinischen Gelehrten diskutiert, wobei R. Elieser b. Joel halevi sich mit deutlichem Verantwortungsbewußtsein gegen den Standpunkt seines Lehrers für das Majoritätsprinzip ausspricbt. Es ist dem Verf. unbekannt, daß sich hier, wie in vielen anderen Fragen, in den jüdischen Gemeinden derselbe Kampf abspielt wie in den christlichen Bürgergemeinden3. Die Juden ringen mit den Problemen ihrer Zeit, wenn sie auch im Talmud ihre Belege suchen. Der Verf. trägt kein Bedenken, festzustellen, daß ein so befreiender Gedanke wie das Majoritätsprinzip, obwohl es schon 1% Jahrhunderte vorher gefunden und gesetzüch festgelegt worden war, von R. Tarn verworfen wurde, um sich später erst unter Kämpfen. Geltung zu schaffen. Das heißt ein Chaos sehen, aber keine historische Entwicklung. Es ist klar, daß TRG § 5 nicht vor Ende des 12. Jahrhunderts ausgesprochen werden konnte4. Es ließen sich noch weitere Beweise dafür anführen, daß die sog. TRG Gemeind es tatuten vom Ende des 12. oder Anfang des 13. Jhdts. sind. Bleibt das merkwürdige wörtliche Zitat im Resp. des Meir Rothenburg. Da es das einzige derartige Zitat aus dieser Zeit ist, könnte man es für eine Interpolation erklären. Indessen bleibt es in jedem Falle eine Tatsache, daß sich am Ende des 13. oder spätestens am Anfang des 14. Jahrhunderts die Meinung von der Autorschaft des RG für diese Takkanot durchzusetzen begann. Daß sich die Menschen derartig über den Ursprung der zu ihrer Zeit herrschenden Institutionen täuschten, hat ja in der allgemeinen wie in der jüdischen Geschichte genug bekannte Parallelen. Wie RG so ist auch R. Tarn als Autor aller möglicher Verordnungen in Anspruch genommen worden. Was F. S. 11ל f. unter dem Titel ,,Code of Takkanot of R. Tarn“ behandelt, scheint mir dem Ursprung nach sehr v-er dächtig. Vielleicht liegt schon in der ältesten Rezension, wie gewiß in den jüngeren, eine private Sammlung von Gesetzen und Diskussionen verschiedener Herkunft vor, die freilich großes historisches Interesse haben kann. Mit weniger Skepsis brauchen wir den übrigen Takkanot des R. Tarn gegenüber zu treten. Sie sind z. T. schon durch die gleichmäßig überlieferten, aber wohl nirgends vollständigen Unterschriften von anderwärts nachzuweisenden Persönlichkeiten gesichert. Es geht freilich nicht an, aus dem Druck von 1608 kurzer 1 F. s. 130 n. 2, wo Müller, תשובות חכמי צרפת ולותר No. 9ל (für 94), zu lesen ist. Das Resp. erscheint an dieser Stelle anonym, wird aber anderwärts unter dem Namen des RG genannt, was F. natürlich ohne ־weiteres übernimmt. Aber es geht mit den Responsen nicht anders als mit den Takkanot. Wir brauchen eine kritische Edition der Responsen des 10. bis 13. Jahrhunderts, wenn diese wichtige Epoche der jüdischen Geschichte ernsthaft bearbeitet werden soll! 2 Er spricht da unter anderem von den Bemühungen des R.G und R. Tarn um die Schaffung einer ,,zentralen Autorität im Westen“. Ich weiß nicht, worauf solche Behauptungen begründet sind. 3 Vgl. O. Gierke, das deutsche Genossenschaftsrecht II (1873), 475 f. Kern, Hist. Zeitschr. 120 S. 58 f. u. a. 4 Aus sachlichen Gründen muß man auch die Takkana S. 149 Raschi absprechen. Es liegt hier ein sehr eingehendes Steuerstatut vor,, wie es schwerlieh vor Ende des 12. Jahrhunderts denkbar ist. Insbesondere läßt die Steuerfreiheit des Grundbesitzes eine frühere Datierung kaum zu.