Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 6
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 394 (sequence 3)
- Language
- German
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394 Zusatz etwas unbeholfen nach1. Bei den eherechtlichen Kapiteln lassen uns alle bisher angeführten Texte im Stich. Sie schreiben im wesentlichen (S. 140): שלא לישא שתי נשים אין להתירה רק במאה אנשים ♦ .. וגס אוהב לא m ההרס שהחרים ישכימו עד שיראו מעם מבודר להתיר!ושתהא כתובתה צרורה ביד נאמן במעות או המשכונות]. Der einige klammerte Satz steht hier unmöglich an der richtigen Stelle. Was hat die Sicherung der כתובה mit dem Dispens vom Verbot der Bigamie 'zu tun? Die Hindernisse liegen doch nicht, in güterrechtlichen Fragen. Dagegen findet der Satz seine richtige Stelle hinter dem Paragraphen über Lös י barkeit eines Verlöbnis Vertrages, wo er einzig im Kol bo steht, wo ihn F. S. 141 aber streicht. Uebrigens bedeutet 3 תשומת ידn diesem Zusammenhang nicht Pfand, sondern Handschlag2; anders läßt sich die Stelle gär nicht übersetzen, wie die Versuche von F. S. 146 zeigen. Es liegt natürlich eine Uebernahme mittelalterlichen Brauches vor. Andere handschriftliche Differenzen berühren bereits die Frage der Autorschaft der TRG. Sie sind nämlich als solche in einigen Hss. durch die Ueberschrift bezeichnet, so z. B. in M, aber nicht in S, der diese Annahme geradezu unmöglich macht, aber auch nicht in V, der sie unter dem Titel חקנות הקהג wiedergibt. Andere Versionen schreiben diese Takkanot dem R. Tarn zu. Die Schwierigkeiten, die gegen die Autorschaft des RG sprechen, sind|dem Verf. (S. 112 f.) natürlich nicht entgangen. Ein (oben zitierter) Paragraph betrifft die mögliche Aufhebung des bekannten Gherem des RG■ gegen die Polygamie. In einem anderen wird R. Tarn zitiert. Der Verf. weist außerdem darauf hin, daß der Paragraph über Steuerpfändung von R. Meir aus Rothenburg seinem Inhalt nach als alter Brauch, aber nicht als TRG erwähnt wird. F. hilft sich nun damit, daß er die anstößigen Abschnitte und, da er nun einmal beim Schneiden ist, überhaupt die letzten 5 Paragraphen aus den TRG herauslöst. Aber die ersten 5 Paragraphen nimmt er wieder ganz für RG in Anspruch, weil § 5 von R. Meir Rothenburg und § 3 von dem in Mallorca Anf. 14. Jahrhunderts lebenden Verf. des ארחות חיים (,,so early an autharity“ F. S. 1141) als TRG zitiert wird. Dieses Verfahren ist völlig willkürlich. Eine einheitlich überlieferte Urkunde müssen wir als Einheit nehmen, so lange nicht innere Widersprüche nachgewiesen sind. Des Verfassers Argument gegen denRG zitierenden Abschnitt (,,it is not a Statement of an ordinance at all, but a regulation to be followed in the Suspension of an ordinance“) ist doch nicht ernst zu nehmen. Aber auch sein Einwand gegen den R. Tarn zitierenden Paragraphen, daß er zivilrechtlicher Natursei, während die übrigen Kapitel das Gemeinderecht betreffen, ist unstatthaft. Denn der mittelalterliche Gesetzgeber ist nicht an moderne Einteilungsprinzipien gebunden. (Deshalb sind auch die Bemerkungen S. 224 u. a. hinfällig). Schließlich soll gegen die Ehegesetze der Prager Druck zeugen, der diesen Abschnitt (im Gegensatz zu .aller anderen Uehe3*lieferung!) nicht hat. Die von F. für RG reservierten Stücke sind nun keineswegs vor Angriffen sicher. Die Verpflichtung für Reisende sich dem Ortsgericht zu stellen.(§ 1) ist im wesentlichen in einer von F. S. 381 selber zitierten und viel umfassenderen Auskunft des R. Simson b. Abraham aus Sens über den in seiner Stadt herrsehenden Brauch der Handhabung des הדם בית דין enthalten, ohne daß dabei von einer TRG die Rede ist: מנהג חרם של ב״ד־שבמי־רנו אודיעך כ״ אחד מבכי העיד מזמין את הכירו לדין ע״ב ידון כאן ואין ייפול לדחותו ולומר אלך לבית הוועד או לבית דין הגדול■ אך בזה יכול לדחותו §זלא למעון עד יום שלישי אבל דיינין בורדין לאלתר 4 4 .. ואם אכסנאי שמזמין אחד מבני העיר או שני אכסנאים שמזמנין זה •את זה בוררין לאלתר וזה הוא מנה: העיר ובשר מפני הרמאין. TRG §llöst also nur die Teilfrage eines Problems, das am Ende des 12. Jahrhunderts noch umstritten war. Ich setze die Stelle deshalb wörtlich hierher, weil aus ihr noch deutlicher als ausTRG der Sinn des Begriffes חרם ב״ד hervorgeht, den F. S. 6 f. und S. 127 n. 3 vollkommen mißdeutet hat. F. sieht in ihm gleichsam die verfassungsmäßige Grundlage der lokalen jüdischen 1 Es muß dahingestellt bleiben, ob nicht קהל als Abstraktion gegen•־ über בני העיר die jüngere Version ist. In keinem Falle kann das Wort in dem ganz jungen Sinne von Gemeinderat gedacht sein, wie F. S. 132 n. 5 anzn•• nehmen scheint. Die Worte בי הכל לפי ראות טובי העיר וכד gehören vielleicht zu den in allen Hss. befindlichen Glossen. 2 Vgl. Gulak, יסודי המשפט העברי in (1923), 1.7 n. ,18.