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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 6 · p. Seite 363

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 6
Article
Einige wesentliche Irrtümer der Wellhausenschen Anschauung
Date
1927-01-01
Page
Seite 363 (sequence 11)
Language
German
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363 einzeln an, was es gebracht haben will. Wenn es von ״euren Ganzopfern und euren Opfern“ spricht (6), meint es solche Ganz- Opfer und Opfer, die bei der Wallfahrt, nicht die, die notwendigerweise bei lokalen Gottesdiensten dargebracht werden sollen. 5. Die Erfindung des Bethauses ohne Opfer brachte eine völlige Umwertung der Werte mit sich. Wo Lokalsynagogen bestanden, war ein gemeinschaftlicher Gottesdienst ohne Altar möglich. Doch dem war nicht so in früheren Perioden. Hätte Deut 12 wirklich beabsichtigt, jedes Opfer anderswo als in der religiösen Hauptstadt zu verbieten, so wäre jeder öffentliche Gottesdienst für alle Israeliten auf dem Lande oder im Ausland verboten gewesen, mit Ausnahme der seltenen Gelegenheiten, da sie in der Hauptstadt anwesend sein konnten. Das wäre eine offene Ungereimtheit von jedem Religionsgesetzgeber, und die Ungereimtheit wird noch größer, wenn man versucht, das Gesetz in eine Zeit zu datieren, da der größere Teil des Volkes im Exil war. ״Eine strenge Zentralisation,“ schreibt Wellhausen in Bezug auf die frühe Zeit, ״ist für jene Zeit ein unmöglicher Gedanke, auf dem Gebiete des Gottesdienstes nicht minder wie auf jedem andern“1. In Wirklichkeit ist ״eine strenge Zentralisation des Gottesdienstes ein unmöglieber Gedanke“ für jede Zeit außer den Wüstenwanderungen, und ״eine strenge Zentralisation“ des Opferdienstes ist erst dann möglich, nachdem der Gottesdienst fast ganz vom Opfer losgelöst worden ist. Es besteht also kein Widerspruch zwischen Exodus und Deuteronomium; aber etwas gab zweifellos der Sprache des Gesetzgebers eine besondere Färbung: wie schon gesagt, hatten die umwohnenden Völker Wallfahrtsheiligtümer, und es bestand die große Gefahr, die Israeliten könnten in die Versuchung kommen, eines von diesen aufzusuchen. Gegen diese schleudert Deut 12 seinen Bannfluch in feierlichsten und nachdrücklichsten Wendungen. Hierin meint der Gesetzgeber, was er sagt. Er brandmarkt die Hochstätten der umwohnenden. Götzenanbeter; aber mit keiner Silbe deutet er an, •daß er ein Lokalopfer für den Ewigen auf Steinhaufenaltären in geeigneten Fällen mißbilligt. Ein Freund erhebt hiergegen folgenden Einwand: ״Wenn die Geschichtsbücher Klage führen über Opfer, die nicht im Zentralheiligtum gebracht wurden, so lautet der Ausdruck immer: ,die Bamot haben nicht aufgehört‘; das klingt doch so, als ob alle Bamot und alle Opfer, die auf ihnen gebracht wurden, als unrechtmäßig galten“. Ich bin auf diesen Punkt schon mehrmals in meinen anderen Schriften eingegangen, halte es aber für zweckmäßig, auch hier einiges darüber hinzuzufügen. Von Mose bis zum Exil ist ein Zeitraum von rund 600 Jahren. Es versteht sich von selbst, daß in einer solchen Epoche verschiedene Erscheinungen auch im Gebiete des Kultus eingetreten sind, und daß man nicht sämtliche Fälle unter einen Hut bringen kann. An und für sich war ein Lokalaltar gesetzmäßig. Daran wurde auch nichts geändert, wenn man das Wort Bama (Hochstätte) brauchte. 1 a. a. 0. 19.

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