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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 6 · p. Seite 362

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 6
Article
Einige wesentliche Irrtümer der Wellhausenschen Anschauung
Date
1927-01-01
Page
Seite 362 (sequence 10)
Language
German
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362 Gott Israels, erscheinen/' Wenn dieses Erscheinen einmal — am Fest der Bikkurim — im Hause des Ewigen stattfinden sollte, mußte das bei den beiden andern ebenso der Fall sein. Es ergibt sich also, daß diese Gesetzgebung sowohl lokale Steinhaufenaltäre erlaubt als auch drei jährliche Wallfahrten zu dem Hause verlangt, wo ein Hörneraltar stand. Dies setzt uns instand, eine Auslegung der Worte ,,deine Ganz- und deine Friedensopfer“ Ex 2024, zu bieten. Die einzigen Ganz- und Friedensopfer, die der Israelit vom Lande bei einem lokalen Gottesdienst darbringen konnte, mußten die sein, die er an seinem Wohnort darbringen sollte. Mit andern Worten, er konnte kein Lokalopfer darbringen bei den Festen, während derer er im Hause Gottes weilte. Umgekehrt konnte er zu den Zeiten, da er fern vom religiösen Heiligtum in seiner ländlichen Heimat war, keine Ganz- und Friedensopfer im Hause Gottes darbringen. Daher will der Gesetzgeber, daß 1. jeder erlaubte Gottesdienst außer dem an den drei Wallfahrtsfesten (z. B. bei feierlichen Verträgen, Familienereignissen, Neumonden, Verzehntung des Viehs, lokalen oder Stammfesten) lokal gefeiert werden und daß 2. an den drei Wallfahrtsfesten alle Opfer in das Haus Gottes gebracht werden sollten. In ähnlicher Weise hat Ex 2114 den Hörneraltar des Hauses im Auge, nicht einen lokalen oder zeitweiligen Steinhaufenaltar. Das Deuteronomium1 bietet dieselben Züge wie Ex mit der einen Modifikation, daß die Schlachtung zu Speisezwecken in der religiösen Hauptstadt auf dem Altar des Heiligtums vollzogen werden sollte. Wir haben schon § 1 gesehen, wie dies zustande kam. Man hat bisweilen angenommen, daß Deut 12 in Widerspruch zu Ex 202426־ stehe. Daß dem nicht so ist, läßt sich durch folgende Ueberlegungen nach weisen: 1. Deut 12 verbietet nirgends lokale Altäre. Seine Angriffe sind gegen die heidnischen Hochstätten gerichtet. Der Gesetzgeber befürchtet, die israelitischen Wallfahrer könnten eine Hochstätte sehen und da opfern. 2. Wie schon gesagt, geht es weiter und erkennt ausdrücklich die Altäre von Ex 2024 in 1221 an, 3־. Dt 1621f. nimmt deutlich Bezug auf lokale Altäre2. Kein Gesetzgeber würde in einem Kapitel als gesetzlich anerkennen, was er eben in einem andern verboten hat. 4. Dt 12 trifft keine Bestimmungen für das Verzehnten des Viehs, das von der Zeit Jakobs herdatierte (Gen 2822), noch für Neumonde, Sabbate, Familien- oder Lokalfeste usw. Dennoch weiß man, daß alle diese Dinge existiert haben. Sie konnten offenbar weder in die religiöse Hauptstadt verlegt noch abgeschafft werden. Unter diesen Umständen ist die einzig mögliche Folgerung, daß sie darum nicht erwähnt sind, weil das Gesetz niemals dazu bestimmt war, von ihnen zu handeln. Es gibt 1 S. meine ausführliche Erörterung in ״The Main Problem of Deuteronomy“ 12—15, ״Das Hauptproblem“ 19—22. *'S. M. Kegel N. K. Z. 1924, 498 ff; W. Staerk, Das Problem dos ־ Deuteronomiums, 1924, 51 f., Anm.; M. Löhr, Das Deuteronomium 1925, 185- Vgl. über diese /Verse meine weiteren Ausführungen in The Altars of the Old Testament.

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