Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Einige wesentliche Irrtümer der Wellhausenschen Anschauung
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 361 (sequence 9)
- Language
- German
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361 weichen Opfer gebracht werden, erstrecken sich von einem kreisförmigen Steinwall rund um ein angenommenes Grab, alles von rohester Art, bis zu einem Bauwerk, das als Kübbeh bekannt ist ... . b) die andere Urstätte des Opfers ist bei der Wohnung dessen, der es darbringt, ob das nun eine Höhle, ein Zelt oder ein feststehendes Gebäude sei“1. Es ist nun wohl offenbar, daß Wellhausens ganze Erörterung von einer falschen Auffassung ausgeht. Die Ueberschrift seines ersten Kapitals ist gerade ,,der Ort des Gottesdienstes,“ und seine ganze Konstruktion ist auf der Theorie auf gebaut, daß zu jeder besonderen Periode immer nur eine Art Opferplatz gesetzmäßig war — entweder eine Anzahl von Altären (die er unrichtig Heiligtümer nennt), oder ein einziges Zentralheiligtum. In Wirklichkeit bestand ein Dualismus im Gottesdienst. Einerseits wurde den gewöhnlichen Bedürfnissen des religiösen Lebens im ganzen Land und des Schlachtens zu Speisezwecken durch Lokalaltäre entsprochen, die niemals bestimmt waren, in irgend einem wirklichen Sinne Heiligtümer zu sein: andererseits sollten Wallfahrten nach einem Zentrum unternommen werden, das ein wahres Heiligtum war und in dem der Dienst durch Priester verrichtet wurde. § 3. Die Gesetzgebung von Exodus und Deuteronomium. Jetzt sind wir in der Lage, an die Gesetzgebung des Exodus heranzutreten. Die Hauptstellen, die wir zu prüfen haben, sind Ex 202421 ,26־u, 2319, 3426, 3423. Die Mehrzahl davon hat Wellhausen übersehen. Betrachtet man sie sorgfältig, so ergeben sich folgende Tatsachen: Ex 2024-26 erkennt die Sitte der lokalen und gelegentlichen Altäre an und regelt sie. Sie sollten nicht auf einer Erhöhung stehen, denn die große Mehrheit2 derer, die sie benutzten, pflegten Laien zu sein. Sie konnten zu jeder Schlachtung von Haustieren zu Speisezwecken benutzt werden (außer in der religiösen Hauptstadt in Fällen, die in andern Gesetzen vorgesehen wraren), und zu bestimmten Opfern, die,als ״deine Ganzopfer und deine Friedensopfer“ bezeichnet sind. Für irgend ein anderes Opfer waren sie nicht zu verwenden. Wir werden also, soweit als es für dieses Gesetz in Betracht kommt, zu fragen haben, was mit Ganz- und Friedensopfer gemeint ist — eine Untersuchung, die uns alsbald beschäftigen wird. Ex 2319 und 3426 erkennen ein Haus des Ewigen an, in das ,,das Erste der Bikkurim deines Bodens“ gebracht werden soll. Dies ist kein Steinhaufenaltar, sondern ein Wallfahrtshaus, das einen Hörneraltar und Priesterdienst haben mußte. Nun steht das Fest der Bikkurim in einer Reihe mit zwei andern Festen, dem des Einsammelns und Passah. Ex 34ss schreibt vor: ,,dreimal im Jahre sollen alle deine Männlichen vor dem Herrn, dem Ewigen, dem 1 The Place of Sacrifice among the Primitive Semites, Biblical World n. F. 21, 1903, 248—59; S. 250—53. 2 Ich sage mit Bedacht ״die große Mehrheit/‘ nicht ,,alle“. Es ist klar, daß bei besonderen Gelegenheiten Priester anwesend sein und amtieren konnten, z. B. bei einem großen nationalen Vertragschluß, bei welchem ein Gelegenheitsaltar errichtet werden mußte.