Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Das Problem der Säkularisierung des Judentums
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 352 (sequence 22)
- Language
- German
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352 Eine zweite Folgerung ergibt sich für die Stellung des Rabbiners oder genauer für das heute bisweilen umstrittene Wesen des R a b - bineramtes. Daß der Rabbiner nicht einfach nach Analogie christlicher Kirchenhäupter der ״Geistliche“, der ,,Priester“, der ״Seelsorger“ gegenüber den ״Laien“ ist, bedarf keiner ernstlichen Beweisführung. In Wahrheit ist und bleibt er der ö f f e n 11 ic he Volks leh r er. Es wäre aber inkorrekt, ihn als ״Lehrer des Judentums“ oder der jüdischen Religion zu bezeichnen. Da Judentum, jüdische Religion, um es immer von neuem zu sagen, das ganze, umfassende jüdische Bhithvolkstum meint, so kann schwerlich jemand ein ״Lehramt für totales Volkstum“ bekleiden. Lehrbar sind dagegen die normierenden geistigen Grundlagen dieser Totalkultur, die Quellen des historischen Judentums, das grundlegende Schrifttum der jüdischen Religion, das die B’rithlehre und die B'rithgesetzesVerfassung enthält. Darin besteht nun das Amt des Rabbiners: er ist der autorisierte öffentliche Lehrer der Quellen des historischen Judent ums, der die B'rithidee und ihre bestimmende Bedeutung für das totale jüdische Volkstum auf jede geeignete Weise im Volksbewußtsein lebendig zu erhalten, das geschichtliche jüdische Schrifttum, die B־rithlehre und die B’rithgesetzesVerfassung zu erforschen, zu deuten, .mit dem modernen Denken wissenschaftlich, mit den modernen Bedürfnissen praktisch in Beziehung zu setzen und in ihnen zu unterweisen hat — eine Unterweisung, die einst auch tätig sich auf den rechtlichen Teil des B'rithgesetzes erstreckte und den Rabbiner zugleich zum Inhaber des Richteramtes machte1. Man erkennt aus .alledem Ohne weiteres, daß die rabbinische Berufstätigkeit, vorzüglich unter den neuen Zeitverhältnissen, unmittelbar und hauptsächlich der Erhaltung, Stärkung, Verlebendigung der historischen jüdischen Religiosität im Volke gilt und gelten muß. Sie richtet sich nicht in rein theoretischer Absicht auf die Verbreitung ״quellenmäßiger Kenntnis“ des Wesens der jüdischen Religion oder des historischen Judentums, sondern, um auf Grund dieser Kenntnis der Quellen und ihres Geistes ״die persönliche tätige Bejahung der jüdischen Religion“ im Volke anzuregen und zu fördern. Damit ist zugleich dem Rabbiner die allgemeine Oberleitung des gesamten, von uns Kultus genannten, Gebietes der Religiositätspflege zugesprochen. Daß der Träger eines solchen Lehr- und Erziehungsamtes — und vielleicht in der Gegenwart mehr als je zuvor — auf der Höhe der allgemeinen Zeitkultur stehen und über eine gediegene Allgemeinbildung verfügen muß, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, bedarf nicht erst spezieller Hervorhebung2. Zuletzt sei noch eine Folgerung erwähnt, die sich für die S t e 1 - 1 um g z u m P a 1 ä s t i n a a u f b a u ergibt. Gerade die historisch 1Auch im heutigen Palästina hat der Rabbiner innerhalb gewisser Grenzen wieder richterliche Befugnisse. 42 Eine gewisse Aehnlichkeit mit der vorgetragenen Auffassung zeigtim Kernder Sache die allerdings auf anderen Voraussetzungen beruhende Stellungnähme M a x Wieners zu der Frage in dem Aufsatz ״Der Rabbiner“, C. V. Zeitung 1925 N. 25. — Vgl. teilweise auch meine früheren Darlegungen in der Veröffentlichung ״Fragen des Galuth“, Neue Jüdische Monatshefte III. Jahrgang 1918—19, S. 378 f.