Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Das Problem der Säkularisierung des Judentums
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 338 (sequence 8)
- Language
- German
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bedeutet das ganze Vollleben der jüdischen Nation, ihre materielle und ideelle Gesamtkultur, das grundsätzlich alle Lebensgebiete umschließende Gesamtvolkstum Israels — unter der beherrschenden Idee des B’rith, der Auserwähltheit, des Gottes volle-Seins oder welche synonymen Bezeichnungen sonst gebräuchlich sind. Das ,,Beherrsehende“ dieser konstitutiven B'rithidee darf aber nicht als formaler Gesichtspunkt mißverstanden werden, dergestalt, daß man die Gesamtkultur Israels unangesehen ihres Inhalts beliebig sub specie religionis oder auch nationis betrachten könnte. Die B'rithidee hat vielmehr einen ganz bestimmten Inhalt, ihre Herrschaft meint demnach etwas durchaus Materiales, nämlich eine materiale Forderung oder Aufgabe. Israels Erwahltheit zum Bundesvolk ist seine besondere nationale Gesamtverpflichtung vor Gott, Gottes Bundesherrschaft ist sein absolutes Bundesgebietertum. Worin die Bundes- Volksaufgabe, die nationale Bundesverpflichtung Israels besteht, haben vornehmlich die Propheten in Form einer mehr allgemeinen, aufs Prinzipielle gerichteten Lehre verkündet. Deren konkrete, auf die Einzelheiten des Lebens gehende praktische Anwendung, mit anderen Worten ihren Wirklichkeitsausdruck, stellt das Thora- Gesetz dar, das Bundesgesetz, die detaillierte B’rith Verfassung Israels. Es will, soweit dies an sich im Bereiche der Möglichkeit liegt, durch seine Normierungen das ganze, alle Gebiete umfassende jüdische Volksleben zur adäquaten Objektivierung der B’rithlehre machen1. Jüdische Religion oder historisches Judentum heißt somit das jüdische Volkstum selbst, das in seiner vollen Totalität durch die B’rithlehre und das B’ri thge setz als den zusammengehörigen Inhalten der B’rithidee material bestimmt ist. Ein areligiöses Gesamt]udentum bleibt dem ursprünglichen jüdischen ׳ Bewußtsein einfach unfaßbar. Das Judentum steht und fällt ihm mit der B’rithidee, bedeutet ihm Bundesvolkstum, Gottesvolkstum oder gar nichts. Auch eine besondere areligiöse Teilsphäre innerhalb dieser ganzheitlichen religiös-nationalen Gegebenheit ist ihm daher so undenkbar wie eine besondere religiöse Teilsphäre. Sind jüdische Religion und jüdisches Gesamtvolkstum als B’rithvolkstum identische Begriffe, so bildet notwendig das Kollektiv u m der jüdischen Nation den Träger der jüdischen Religion. Für das jüdische Individuum kann naturgemäß nur eine Teil-Habe und Teil-Nahme an diesem gesamten Kulturkomplex in Betracht kommen. Wir stehen hier vor einer Unterscheidung, deren Wich- -tigkeit später deutlicher hervortreten wird. Die individuelle' Teilhabe und Teilnahme an der jüdischen Religion oder dem totalen Bundesvolkstum nenne ich die jüdische Religiosität, Sie ist das persönliche Erfülltsein von der B’rithidee bzw. ihren Inhalten, der B’rithlehre und dem B’rithgesetz, ihre subjektive theoretische wie praktische Anerkennung, das persönliche Wissen und Wollen derselben. Solches Wissen und Wollen hat aber wenigstens eine gewisse, ׳ wenn auch noch so minimale Kenntnis der Quellen zur Voraussetzung, 1 Die Zerlegung der B’rithidee in Lehre ־and Gesetz geschieht nach rein s ys tematis ehern, nicht aber nach chronologischem Einteihmgsprinzip. .