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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 5 · p. Seite 276

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 5
Article
Der Berliner Judenkalender und die Kalendergelder
Date
1927-01-01
Page
Seite 276 (sequence 3)
Language
German
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276 erging an den ersten advocatus fisci, Hof- und Kammergerichtsrat V. Duhr am ein königlicher Spezialbefehl, in welchem ihm mitgeteilt wird, ־was der König ,,wegen des unter Approbation der Societät der Wissenschaften hinführo zu druckenden Juden Calenders und abzustellenden Einführung der auswärtigen Juden Calender ohne der Societät Stempel unter dem 22ten dieses ververordnet" hatte und ihm anbefohlen wird, ,,so thane Verordnung denen sämtlichen Rabbi nen und Vorstehern, so wohl hier als in deren Provintzien gehörig bekant zu machen, und dahin zu sehen, daß selbiger überall nachgelebet werden möge/' Die königliche Ver- Ordnung an die Rabbiner und Juden Vorsteher vom 22. März 1726 hatte folgenden Wortlaut: ,,Nachdem Sr. Königl. Majestät in Preußen, Unser allergnädigster Herr, in Gnaden resolviret, daß der in dero Lande eingeführte Juden Calender hinführo unter Approbation der Societät der Wissenschäften gedruckt, mithin auch keine anderwärts gedruckte Juden Calender, bey der in dem Privilegio der Societät der Wissenschaft enthaltenen Strafe von 10 biß 20 r ohne vorgeschehene Bedruckung mit jetzt erwehnter Societät Stempel gebraucht, noch eingeführt werden sollen. Als befehlen vorhöchstgedachte Sr. Königl. Majt., denen Rabbinen und Juden-Vorstehern jeden Orts, hierüber mit Nachdruck zu halten, und wenn über Verhoffen hierwieder gehandelt würde, solches bey der sonst von ihnen zu fordernden Verantwortung, also fort zu gebührenden Ahndung bey der Gerichts-Obrigkeit jedes Orts und zugleich der Societät der Wissenschaften mit anzuzeigen1." Es lag in der Natur der Sache, daß das Privilegium der Akademie von gewissen Interessenten als ein privilegium odiosum empfunden wurde. Namentlich suchten die Buchdrucker und Buchhändler in der Provinz durch nichtapprobierte Drucke, Nachdrucke und Einschleppung fremder Kalender sich Vorteile zu verschaffen. Die Versuche, durch Uebertragung des Kalenderverschleißes an die Geschädigten die Härten des Monopols zu mildern, trugen auch nicht wesentlich zur Besänftigung der Stimmung bei. Ueberdies bezahlten diese Händler in der Regel nicht rechtzeitig, und daraus entstanden dann neue Mißhelligkeiten2. Aehnliches gilt auch für die Judenkalender. Es bedurfte immer wieder des energischen Eingreifens der Autoritäten, um die Widerspenstigen zur Beachtung der geltenden Vorschriften zu mahnen. .Unter dem 1. Juli 1730 erinnert der Rabbiner J e c h i e 1 Michael (Michel Chassid)3 in einem Mahnruf an die Judenheit, daß nach königlicher Ordre die Societät angewiesen ist, ״daß sie den Jüdischen Calender sollen drucken lassen, in ihrer (der Juden) Siprache, damit derselbe so wohl in benachbarte als entfernte Brandenbürg ,sehe Lande kan gebraucht werden." Der Schutzjude und Buch- 1 Akad. Akten Nr. 222 (Bl. 99 und 100 Kopie). In den Daten ist ein Widerspruch. Auf dem Aktendeckel wird die Kgl. Verordnung vom 27. März,, in der Aktenkopie vom 22. März datiert. 2 Harnack a/a. O. I1, S. 90, 281, 260 f. 3 Ueber ihn Landshuth ית1לדות אנשי שם S. 11/19; er unterschreibt: ״Rabiner alhier und Frankft. an der oder und Land-Rabiner.“

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