Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Urkundliches über die mährischen Familienstellen
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 271 (sequence 5)
- Language
- German
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m Sexto: Jene Obrigkeiten oder Magistrate aber, welche mehr, als die/von Unsere Repräsentation und Cammer zu bewilligende Verehelichung eines eintzigen Sohnes gestatteten, mit einer Strafe ex proprio von 1000 Ducaten angesehen, und solche ohne Ausnahme zu erlegen angehalten werden sollen; anbei wollen Wir auch hiermit annoch allergnädigst erkläret haben, dass Septimo: Was für Juden sich nach Äulassung dieser gegenwärtigen allerhöchsten Concession verheiraten, sie haben nicht dadurch, weilen es nur ein. Interims-Vorkehrung ist, einiges Jus oder Titulum zum beständigen Auf״ enthalt im Land überkommen, sondern wann sie sonst, und vorhin schon hierzu nicht berechtigt seind, sie ein wie anderen Falles der künftigen Reduction mit Weib und Kindern dennoch unterworfen sein sollen; Wurde jedoch Octavo: Ein und anderer erheblicher Umstand obwalten, dass aus einer jüdischen Familie mehrere Söhne pro Incolis angenommen, und sich־ im Land gegen Erlag der Camera! Tax verehelichen könnten, so ist hierüber de Casu in Casum unsere allerhöchste Dispensation vermittelst unserer Kaiser-Königliehen Repraesentation und Cammer in Mähren mit Anzeigung aller diesfälligen Behelfen, anzusuchen, und unsere diesfällige allermildeste Entschliessung in Untertänigkeit abzuwarten. Wornach also alle und jede Obrigkeiten und derer selben Beamten, dann die Magistratus derer königlichen und andern Städten, wie auch alle übrige Ortschaften, wo nur einige Juden befindlich seien, ihre Allergehorsamste Acht- und genauester Darobhaltung, die gesamte Juden aber den alleruntertänigsten Befolg zu nehmen hiermit nachdrückiichst gewarniget, und befehliget und sofort die ansonst erwürkenden Strafe auszuweichen von selbst beflissen sein werden. Geben in unserer königl. Stadt Brünn den Achtzehnten Monats Tag Septembris im ein tausend sieben hundert 35wei und fünfzigsten Jahre. Heinrich Cajetan Freiherr von Blümegen1. (L. S.) ad mandatum Sacrae Caesareae Regiaguae Repraesentationis etCamerae Johann Theodor Hülsberg. __ Wir Joseph der zweite etc, haben für gut befunden, die Anzahl der in den Markgraf?chaften Mähren unter dem Schuze der Landesregierung wohnenden Judenfamilien zu vermehren und zum Besten derselben die bisher entrichtete Familientax herabzusezen, zugleich aber zu sicheren und leichteren Erhebung der übrigen Steuern eine Abgabe auf Esswaren, unter der Bennenung eines Aufschlages, einzuführen und diese sowohl als die Familientaxe in.Pachtung zu geben. § 1. Diesemnach sollen die Judenfamilien, welche bisher auf 5106 beschränkt waren, für gegenwärtig auf 5400 vermehrt werden. § 5. Die bisher auf 10 Gulden bestimmte jähriche Familientax wird auf die Hälfte, mithin auf 5 G. herabgesetzt. (Im Ganzen 46 §§.) 17.. November 1787, unserer Regierung der römischen vierundzwanzig, der erbländisch siebenten Jahre. Joseph. Leopoldus Comes a Collovrat2 * Reg.!* Boh.ae Sup.us et A, A. Pr .»aus Canc.ius. Johann Rudolph Gra£ Chotek®. Johann -Wenzel Graf von Ugarte4. Ad mandatum sac.ae Gaes.ae Reg.ae Majestatis proprium Joseph Graf O Donel. 80. April 1786 (Excerpt.). Daß keinem Juden das Heiraten zu gestatten sei, der sich nicht mit dem erhaltenen Normalunterricht behördlich ausgewiesen. Vorstehende Urkunden wurden im Jahre 1913 kopiert, eine letzte Kollation mit den Originalen war nicht möglich, da diese dem Herausgeber zur Zeit des Druckes nicht zur Verfügung standen. 1 Ueber Heinrich Cajetan Graf v. Blümegen vergl. Pribram, E. A., I. c. S. 357 (aus Hock-Biedermann: Der österreichische Staatsrat, S. 12, 26,133). 2 L. Collovrat (Kolowrat-Krakowsky), königl. böhmischer und österr. oberster Kanzler, s. Pribram, R. A. I, 1. c. S. 548.? R. Ch. Hofkanzier, vergl. Pribram I, S. 548. * J. W. v. U., Hofrat bei der obersten Justizstelle, s. Pribram ibid.