Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Urkundliches über die mährischen Familienstellen
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 270 (sequence 4)
- Language
- German
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270 An die Repräsentation und Cammer in Mähren. Franz als Mit-Regent. Der unterm 29. ejusdem zu Beschränkung־ deren jüdischen Heiraten eingeschickte Patents-Entwurf erlanget unsere allergnädigste Approbation dergestalten jedoch, dass in Verfolg des unterm 8. ejusdem erlassenen allerhöchsten Befehls ein jegliche jüdische Heirat auch vorläufig angezeiget und gegen der ausgemessenen Tax die Verwilligung nach der Vorschrift ddto 14. Sbris1 26ל von euch erteilet, im Falle aber, wo aus eine jüdische Familie mehrere über die vorhero eingenstander Anzahl, das Heiraten zu gestatten angesuchet würde, de casu in casum gutachtl. anhero berichtet, und hierüber die allerhöchste Dispensation eingeholet werden solle. Wien, den 19. August 153ל. Verneuertes Patent wegen Beschränkung derer Jüdischen Heiraten de dato 18. Septembris 1952. Wir Maria Theresia etc. Entbieten allen und jeden dieser unseres- Erb- Markgraftums Mähren getreuen Untertanen, und Landes Innwohnern, was Würden, Standes, Amts und Wesens dieselben seiend unser Kaiser Königlich Gnade und alles Gutes, und machen Euch hiemit allergnädigst zurück erinnerlich, was massen unser hochgeehrtester Herr Vater Wailand Kaiser Karl des Sechsten Majestät glorreichster Gedächtniss, die in uusern königlichen Böheimischen Erb-Ländern allzuübermässig angewachsene Zahl derer Juden, als wodurch sie sieh sowohl selbst in ihrer Nahrung abschwächen, als auch dem Publica zur Last fallen, zu beschränken der Notwendigkeit angesehen, und zur Erreichung dieser gemein-nützigen Absicht bereits in Anno 1926 eine mehrerhaltliche Maas und Ordnung vorgeschriehen, auch solche durch das königliche Tribunal in Unserem Erb Margrafentum zur männiglichen Riehtschnür und. allergehorsamster Beobachtung im ganzen Lande mittelst gedruckter Patenten publiciren zu lassen. Wie zumalen aber diese in sich so heilsame Satzung nach und nach aus denen Schranken ihrer Pflichtschuldigsten Befolgung getreten, und nunmehro gar in Vergessenheit gekommen zu sein scheinet; also haben wir obgemelte Patental-Verordnung vom 14. Octobris 1926 nach ihrem völligen Inhalt von Punct zu Punct hierdurch nicht allein zu bestätigen, sondern auch von Wort zu Wort zu erfrischen, und in gewisser Maas noch weiters zu erleitern befunden und befohlen demnach so gnädigst als ernstlich: Daß Primo: Von dem Tag der Publication dieser unserer allerhöchsten Ent- Schliessung alle de־rmahlen verheiratete Juden für solche Hans-Würthe, oder Patres-familias angesehen werden sollen, dass aus ihren erzeugten Söhnen nur ein einziger pro Incola zu nehmen, mithin sich im Land zwar hergebrachtermahlen verheiraten könne, jedoch allem bevor hierzu von unserer Kaiser- Königlichen Mährischen Repraesentanten und Cammer die Erlaubnis zu erbitten und zuvor die pro Camerali aus gemessene Tax zu erlegen schuldig. Secundo: Die übrige aber sich ausser Landes, wo, und wann sie wollen, verehelichen, und sesshaft machen, mithin in perpetuum qua Exteri angesehen, es auch Tertio: Eben so, respectu derer etwarm von schon verstorbenen jüdischen Vätern vorhanden sein mögenden mehreren Söhnen beobachtet; Quarto : Jene Familien hingegen, in welcher von einem Juden nur lauter Töchter erzeuget wurden, eo ipso pro extincta2 gehalten werden, diesen Töchtern aber, sich im oder ausser Landes zu verheiraten unverwehrt seien solle; Und gleich wie Wir über diese Unsere allergnädigste Bestättigungs- Resolution feste Hand halten zu lassen, und dass solche auf das genau- und scharfeste beobachtet werde; ge wollet seied; Also ist auch unser weiterer allergnädigster Befehl, dass Quinto3: Wann ein Jud, wer er auch seie, wider diesem unserem Verbot sich verheiraten würde, ein solcher Contravenient mit Stauppeh-Schlägen und der Relegation aus allen Unsern Erb-Landen gestrafet; 1 8bris Oktobris. 2 Als erloschen. 3 Siehe Flesch, H., 1. c. 39.