Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Normierung des Glaubensinhalts im Judentum
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
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245 verstanden, ä. h. es wird nur dem philosophischen Denker die Um Sterblichkeit zuerkannt und diese in einer Art vorgestellt, bei der von einem individuellen Fortleben kaum die Rede sein kann. Dieses freie Schalten der Spekulation mit den überkommenen Glaubens- Vorstellungen wäre undenkbar gewesen, wenn diese in begrifflich fixierter Form Vorgelegen hätten. Diese Tatsachen aber dürfen keineswegs im Sinne der verbreiteten Meinung gedeutet werden, im Judentum herrsche das Prinzip der Glaubensfreiheit1. Weder ist es zulässig, die sich aus dem ' Zustande der überlieferten Glaubensvorstellungen ergebende Möglichkeit einer relativ freien religiösen Gedankenbildung als gewollt und beabsichtigt anzusehen, noch besteht tatsächlich eine Glaubens^ freiheit in dem, gemeinten grundsätzlichen Sinne. Grundsätzlich gilt vielmehr im überlieferten Judentum die Glaubensüberzeugung als autoritär gebunden. Das gilt zunächst in bezug auf den Glauben an den göttlichen Ursprung der Thora. Dieser Glaube wird von jedem Juden gefordert, seine Bestreitung gilt als ketzerische Leugnung des Judentums selbst. Diesem Geltungsarispruch des Offenbarungsglaubens gegenüber ist die Frage nicht mehr zulässig, auf welche Autorität er sich stütze. Denn dieses religiöse ,,Formalprinzip" ist seinerseits das autoritätsetzende Prinzip, durch das erst der Begriff der religiösen Autorität konstituiert wird. Wo es überhaupt autoritative Religion gibt, ist das Prinzip der Autorität notwendig eia Letztes und Ursprüngliches. Daß im überlieferten Judentum der Glaube an die Göttlichkeit der Thora und im weiteren Sinne der heiligen Schrift überhaupt, diese verpflichtende Kraft besitzt, ergibt sich, sofern es überhaupt eines Beweises bedarf, ohne weiteres daraus, daß er die Voraussetzung für die Geltung des Religionsgesetzes ist, dessen Verbindlichkeit allein auf seinem göttlichen Ursprung beruht. Die praktische Autorität der Halacha ist ohne diese theoretische Voraussetzutig unmöglich. Der Satz, daß nur auf dem Gebiet der Halacha eine allgemeingültige Norm, auf dem der Hagada aber völlige Freiheit herrscht, scheint freilich für dieses Prinzip keinen Platz übrig zu lassen. Allein das zeigt nur, daß dieser Satz nicht in uneingeschränkter Allgemeinheit gelten kann. Der Begriff der Hagada, der rein negativ bestimmt ist und dern ganzen nichtgesetzlichen Teil der Lehre umfaßt, schließt offenbar Elemente von durchaus verschiedener religiöser Geltung in sich. Ordnet man ihm auch die letzten Glaubenswahrheiten unter, welche die Geltung der Halacha erst möglich machen, so kann sich auf sie das Prinzip der hagadischen Freiheit offenbar nicht beziehen. Das ist ohne Zweifel auch die von der Tradition als selbstverständlich vorausgesetzte Auffassung. Allerdings ist es charakteristisch, daß die allgemeingültige Glaubens Wahrheit nirgends ausdrücklich als eine besondere Sphäre ausgezeichnet wird. Diese Tat- Sache allein reicht aus., um zu zeigen, daß ein Akt der Fixierung von Glaubenssätzen unserer Tradition durchaus fremd ist. In unserem jetzigen Zusammenhänge genügt es, mit einem Wort darauf hinzuweisen, daß derselbe Geltungsanspruch auch dem Glauben 1 Gegen diese Meinung wendet sieh schon Geiger, Jüdische Zeitschrift, Bd. I, S. 279.