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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 4 · p. Seite 219

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 4
Article
Aus den Jugendjahren der jüdischen Gemeinde Karlsruhe
Date
1927-01-01
Page
Seite 219 (sequence 13)
Language
German
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219 auszufertigen. In wichtigen Fällen ist etwaige Meinungsverschiedenheit dem Oberamte zu berichten. Wo Gefahr im Verzug liegt, die Sache Jedoch über die Befugnis des Schultheißen geht, so hat dieser seine Meinung schriftlich den Vorstehern mitzuteilen, die auf dem gleichen Wege ihr Votum geben. Der Schultheiß entscheidet nach Stimmenmehrheit. Der Schultheiß oder seine Vertreter sind von Amts wegen befugt, gegen jeden Ungehorsamen oder einen, der sich sonst vergeht (die Vorsteher sind ausgenommen) Geldstrafen bis 3 fl. zu erkennen. Wenn die Strafe bis zum Abend nicht erlegt ist, kann er den Betreffenden bis sechs Stunden eintürmen lassen. Gegen solche, die sich den Befehlen und Urteilen des Schultheißen eigenmächtig ״und mit Vernichtung des Gebots“ entziehen wollen, wird die Turmstrafe bis auf sechs Stunden pure gestattet. An Gerichtstagen kann der Schultheiß Geldstrafen bis 6 fl. und 24 ständige Eintürmung verhängen und als Ehrenstrafe: das Anschlägen an das schwarze Brett, wie es bisher schon üblich war. Verbalinjurien, Dienstbotenhändel und geringere Streitigkeiten, die sich nicht über 1 fl. belaufen, bleiben 'ebenfalls dem Schultheißen: überlassen. Ihm liegt .außerdem die Verkündigung oberamtlicher Befehle und die Erstattung von Berichten in Privatsachen. Wichtigere Fälle sind vor die ordentlichen Gerichtstage zu bringen. Alle Einnahmen und Ausgaben des Gemeindevermögens, die= Rechnungsstellung und ihre Abhör, die Almosenregulierung und Billettenausteilung, auch das sog. Schulklappern sind vom Schultheiß und den Vorstehern nach Mehrheitsbeschluß zu erledigen. Dem Schultheißen ist jedoch gestattet, in besonderen־ Fällen Almosen bis zu 1 fl. allein zu bewilligen. Die Aufsicht über die jüdische Metzig, das Schlachthaus, die Lehr- und Schulanstalten, das Spital, Wirtshaus und alle öffentlichen Baulichkeiten ist zwar ״dem ganzen Corpori“ gemeinschaftlich übertragen. Jedoch soll über Almosenpflege, Billettenausteilung und über die Metzig stets ein Vorsteher;die besondere Aufsicht haben, ״und die Abwechslung unter ihnen monatlich, alternieren“. Der Betreffende hat hierbei auf Beachtung bestehender Verordnungen zu schauen und seine Wahrnehmungen oder Besserungsvorschläge dem Schultheißen sofort zur Interimsremedur anzuzeigen, der am nächsten Gerichtstage hierüber zu berichten hat. Wenn sich der Schultheiß in seinen oder Dienstangelegenheiten mehrere Tage aus der Stadt entfernen will, so hat er es dem Oberamte anzuzeigen, den Vorstehern mitzuteilen und dem ältesten den Dienst :zu übertragen. Zur. Beurteilung dieser Instruktion: wäre es nötig, sie etwa., mit 4er gleichzeitigen Städte- und Kirchenordnung zu vergleichen, .־deren. Geist sie beeinflußt haben wird. Bemerkenswert ist jedoch, daß das. dem Schultheißen und dem Gesamtvorstande eingeräumte Recht,: Turmstrafen zu verhängen, im .Rathause gab es; ein besonderes Judengefängnis, bei der Karlsruher Judenschaft heftigen Widerspruch' hervomef1. Als die Instruktion in Kraft trat, waren von Westen 1 Vergl. v. Weech, Geschichte der Stadt Karlsrahe.

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