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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 4 · p. Seite 218

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 4
Article
Aus den Jugendjahren der jüdischen Gemeinde Karlsruhe
Date
1927-01-01
Page
Seite 218 (sequence 12)
Language
German
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:218 fernerhin kein Konfekt, Gebäck, Lebkuchen oder Zitronen u. a. auf- ,׳gestellt werden. Nur ein Krug (כלי) Wein ist gestattet. Nahe Venwandte (לייב פריינם) untereinander sind hiervon ausgenommen; ebenso der Rabbiner, auf den die ganze Verordnung überhaupt keinen Bezug hat. , 10. Wer eine dieser Bestimmungen oder das ganze Statut übertritt, wird mit 10 fl. bestraft, wovon je die Hälfte an die Regierung und in die Armenkasse kommt. Nach dem Tode Salomon Mayers (1774) gab es in der Gemeinde mehrfach Unstimmigkeiten. Zur Abstellung dieser ״seit einigen Jahren her in Absicht ihrer Vorsteher und besonders des Schultheißendienstes‘' «entstandenen Irrungen und mißgünstigen Funktionen, ,,wodurch nicht nur die politische Verfassung unter der Gemeinde selbst, sondern auch das Ansehen und die Autorität ihrer Vorgesetzten sinken mußte“, wurde schon bei der Schultheißenwahl im Jahre 1789 dem Öberamte von der Regierung aufgetragen, für den Schultheißen eine Dienst- Instruktion zu entwerfen, ״wodurch ihm die Grenzen seines Wirkungskreises so genau als möglich vorgezeichnet“ werden, ״damit Ordnung und Einigkeit besser als bisher erhalten und ähnlichen Auftritten unter diesem Volk vorgebogen werden möchten“. Bezüglich der Wahl und Bestellung des Schultheißen und der Vorsteher war schon vorher (November 1789־) angeordnet worden, daß nur die Setzung des ersterein einer Regierungsanordnung bedürfe und das Wahlprotokoll, jedesmal ״ad regimen“ einzuschicken sei: .״Was aber die Bestellung der dem Schultheißen zugegebenen Vor״ steher, deren Anzahl auf vier bestimmt worden, anbelange, so bleibe der Gemeinde überlassen, deren Wahl nach alter Observanz alle drei Jahre vorzunehmen und dem Oberamte die Konfirmation derselben anheim gestellt.“ Am 4. Dezember 1789 erließ das Oberamt Karlsruhe die angekündigte ״Instruktion für einen jeweiligen Schultheißen der hiesigen Jüdischen Gemeinde“. Wie ihm bereits durch seinen Diensteid und die allgemeine hadische Judenordnung bekannt ist, hat der Schultheiß alles, was ihm von der Herrschaft und dem Öberamt anbeföhlen wird, getreulich zu verrichten, das herrschaftliche Interesse möglichst zu fördern, ״bei der ihm untergebenen Gemeinde“ jedem ohne Ansehen der Person gleiches Recht widerfahren zu lassen, sich der Witwen und Waisen getreulich anzunehmen und Ordnung und Einigkeit in der Gemeinde mit allem Ernste zu erhalten. Die Rangordnung des Schultheißen und der Vorsteher bei öffentliehen und zeremoniellen Angelegenheiten wird dahin geregelt, daß zuerst der Schultheiß, dann die Vorsteher in der Reihenfolge ihrer Wahl gehen und sitzen sollen, wie dies bisher schon bräuchlich war. Jeden Monat soll der Schultheiß mit Zuziehung der Vorsteher w׳enigstens einmal einen ordentlichen . Gerichtstag halten, den er, oder in seiner Abwesenheit der älteste Vorsteher, umsagen zu lassen hat. Alle Schriftstücke, die bei dieser Gelegenheit einkommen, hat er;zu erbrechen, seine Meinung darüber ' Voranschlägen und. mit Stimmenmehrheit zu entscheiden; bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag. Der Gerichtsschreiber hat alles zu protokollieren׳ und

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