Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Aus den Jugendjahren der jüdischen Gemeinde Karlsruhe
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 217 (sequence 11)
- Language
- German
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217 6. Wenn sich ein hiesiger Bürger verheiratet und hierher zu wohnen kommt, so hat er nach Z. 6 und 7 der Gemeindeordnung von seinem Vermögen folgendes Einkaufsgeld (הקדמה מעות) zu zahlen vom 1. Tausend Gulden ...... . 1 V. H. .2 ״ >> 7 7 .. 74. 7 7 7 7 •3 ״ 3) 77 *. 72 7 7 ,, .4 ״ ,, 77 ...... 7* 7 7 7 7 5. j > bis 100 000 Gulden . 78 7 7 7 7 Ein Auswärtiger, nicht hier Geborener, der hierher zu wohnen kommt,, hat vor der Trauung die oben angeführte Taxe doppelt zu entrichten und dazu noch für sich und seine Braut apart je 2 Rtlr. Wird ein schon Verheirateter durch die Gnade des Markgrafen mit dem hiesigen Schutz begünstigt, so hat ex von seinem Gesamtvermögen 2 v. H. an die Gemeindekasse zu zahlen. Desgleichen ein fremder in hiesigem Schutz auf genommener Jung, falls er kein hiesiges Mädchen heiratet.. Diese Bestimmung wird deshalb getroffen, weil ein solch neu zugezogener Bürger sofort Anteil an allen Einrichtungen erlangt. 7. Wer in der Gemeinde, ob Sohn oder Tochter, eine Erbschaft, macht, hat 1 v, H. seines Anteils an die Gemeindekasse zu geben. Auswärtige zahlen 2 v. IT., weil durch das nach, auswärts verbrachte- Geld der Gemeinde in der Schatzung ein Schaden erwächst. Ist der hier nicht wohnhafte Erbe aber hier geboren, so zahlt er nur 1 v. H. 8. Jeder Gemeindebürger, der kein kurpfälzisches Taschengeleit (תיור) hat* 1, soll jährlich % fl. an die Gemeindekasse zahlen. Sobald, aber jemand ein kurpfälzisches Geleitzeichen (פל?ם) braucht, wird, die Gemeinde mit ihm Moderation haben und den Preis nach Billigkeit festsetzen. 9. Wenn jemand איינים hierher bekommt, es sei was es mag2, auch Schenkwein, oder so jemand ein neues Haus bezieht u. drgl., wobei gewohnheitsgemäß Geschenke gemacht werden, so sollen. hat sich noch mancherorts erhalten. Am Sabbat nach der Verlobung werden, die- Freundinnen und Freunde der Braut von deren Eltern bewirtet, bei welcher- Gelegenheit der älteste der Unverheirateten die Braut aus (ent-)führt, und sie gegen ein Lösegeld in Form einer Wein- oder Bierspende wieder freigibt. Eineähnliche Einladung fand mancherorts auch am ersten Sabbat nach der Hochzeit statt. Da die Freundinnen der jungen Frau ihr bei dieser Gelegenheit ein Spinnrad schenkten (so erklärte es mir meine sei. Mutter vor Jahren), wardies der Sabbat Spinnholz. In Groß-Bieberau (Hessen) hat sich die Bezeichnung ,,Schenkwein“ für den vom jungen Ehepaar am Sabbat nach der Hochzeit der unverheirateten Jugend gestifteten Freitrunk nebst Tanz bis heute erhalten. Das Gemeinführen, auch Man- oder Mainführen, war bis in das 19. Jahrh.. üblich. Vor der Trauung wurde das Brautpaar abseits geführt (in Mainz an den Main) und mit Weizenkörnern beschüttet, unter die mancherorts Geldstücke gemischt waren, wobei man dem jungen Paare zurief: פרו ודבל. 1 Kurpfalz hatte seit dem 17. Jahrhundert das Juden-Geleitwesen verpachtet. Ursprünglich war die Judengemeinde Worms Pächterin, später die Familien Oppenheimer in Heidelberg und Seligmann in Leimen. Die Sache war in der Weise geregelt, daß alle, die in der Pfalz verkehren wollten,, sich vom Pächter die nötigen Geleit Zeichen verschafften. Manche Gemeinden zahlten dem Pächter ein jährliches Aversum, wofür sie eine bestimmte Anzahl, Geleitzeichen erhielten. Leute, die häufig in der Pfalz verkehrten, erwarben sich beim Pächter ein Jahres- oder Taschengeleit. 2 Trotz eifrigen Bemühens war es unmöglich, den Sinn dieses Satzes festzustelleh.