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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 4 · p. Seite 216

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 4
Article
Aus den Jugendjahren der jüdischen Gemeinde Karlsruhe
Date
1927-01-01
Page
Seite 216 (sequence 10)
Language
German
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216 genommen und gehalten werden soll mit Konsens der gnädigen Regierung. Während bisher bei Geldschwierigkeit die einzuführenden Steuern lediglich von finanziellen Gesichtspunkten ausgesucht worden waren, sollten dieses Mal mit dem Steuerprogramm gleichzeitig erzieherische Maßnahmen getroffen werden. Man wollte alteingebürgerte Gewöhnheilen, namentlich übertriebene Gastereien und Aufwartungen bei Hochzeiten, Geburten und dergleichen durch Abgaben an die Gemeindekasse ablösen. Auch anderorts findet man damals dasselbe Bestreben. Als z. B. die obererzstiftische Judenschaft des Kurfürstentums Mainz 1770 zwei Talmud-Toraschulen zu errichten beabsichtigte, glaubte man die Kosten hierfür auf ähnliche Weise aufbringen ׳ zu können1. So ist auch die Karlsruher Abgabenordnung von 1772 ein kulturgeschichtlich wertvolles Dokument. Ihre Einzelbestimmungen lauten: 1. Bezüglich der Schatzung soll künftig nach den Anordnungen von 1770 verfahren werden. 2. Von heute an darf Bräutigam oder Braut nicht mehr entgegengeritten werden. Hingegen soll das Brautpaar vor der Trauung zugunsten der Armenkasse oder der Talmud-Toraschule einen Taler zahlen, wie dies bereits vom Rabbiner Natanael Weil s. A. angeordnet würde. 3. An Sabbaten und Feiertagen dürfen keine לצדם mehr gehalten werden. Anstatt, daß man einen Schenkwein לצדם veranstaltet, soll das Brautpaar % fl״ in die Gemeindekasse geben. 4. Aufzuheben sind folgende Zeremonien und statt ihrer 22^4 kr• (% Rtlr.) in die Gemeindekasse zu entrichten: Das Aufstellen und Verteilen von Konfekt, Lebkuchen und Gebäck beim Gemeinführen (in diesem Falle hat jede Gemeinführerin den Betrag zu entrichten), bei Beschneidungen seitens der Gevatterleute, bei einer Wöchnerin am ersten Sabbat, an dem sie wieder ausgeht, bei einer Ausführung oder שבן עלץ (Spinnholz) — in diesem Falle ist die Taxe von Bräutigam und Braut zu erheben — bei einem זכר (am Freitagabend vor einer Beschneidung), bei einer בר מצוה, bei der Anfertigung der Kerze für den Beschneidungsakt •(יודץ־קערץ) und bei Verlobungen (קנס לעגן), auch ,wenn sie außerhalb stattfinden. 5. Alle sogenannten Hänselgelder (הענסלין) sollen verboten sein, welcher Art sie auch sein mögen. Gevatter und Gevatterin zahlen an deren Stelle] e % fl.; ein Brautpaar entrichtet von je 100 fl.seines Vermögens vor der Trauung 2 kr. Von Unterführern, Gmeinführem, Badführern u. dgl., von einem auswärtigen Bräutigam, der zu seiner Braut hierher kommt und von einem hiesigen Bräutigam, dessen auswärtige Braut (zum erstenmal) hierher kommt, ist je % Rtk. zu erheben2. 1 Vergl. Bamberger, S., Historische Berichte über die. Juden der Stadt und des ehemaligen Fürstentums As ehaffenburg (S* 30 u. 88 ff.). Ä Die in Z. 3-—5 angeführten Bräuche, insbesondere der Unterschied zwischen לצניים und וזענסלין, sind heute nicht mehr alle einwandsfrei zu erklären. Dem Brautpaar entgegenzureiten, war im 18. Jahrh. in Süddeutschland allgemein jüdische Sitte. Wir treffen sie im Bistum Speyer in verschiedenen Orten und im kurmairizischen Obererzstift. Die Aus(Ent-)führung der Braut

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