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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 4 · p. Seite 210

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 4
Article
Aus den Jugendjahren der jüdischen Gemeinde Karlsruhe
Date
1927-01-01
Page
Seite 210 (sequence 4)
Language
German
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210 — hat an Werktagen (?) 1פשיטים,' an Sabbat ־und Feiertagen einen halben Batzen (2(פץ zu spenden. Kohanim und Leviten, did häufiger aufgerufen werden, sollen alle 14 Tage eine Spende geloben. Wer sich weigert, seine Spenden zu zahlen, soll noch ein halbes Pfund Wachs Strafe erlegen. Auch dem Aermsten soll diese Strafe nicht verringert werden. 2. Von jedem Pfund koscherem Fleisch haben einheimische und ortsfremde Käufer einen Pfennig an die Gemeinde zu zahlen; nur der Rabbiner und der Vorbeter sind hiervon befreit. Da die Gemeinde beschlossen hat, Uebertreter dieser Anordnung mit dem Banne zu belegen, ist die zu dessen Lösung festgesetzte Geldstrafe je hälftig der Regierung und dem Almosenfonds zu überweisen. Für auswärtige Käufer muß der Metzger einstehen. Dem einzelnen Gemeindebürger wird überlassen, diese Abgaben in jährlichen, mit der Gemeinde zu vereinbarenden Pauschalbeträgen und zwar in monatlichen Raten zu entrichten. Wer die monatliche Schuldigkeit nicht zahlt, hat außerdem y2 fl. Strafe zu erlegen, wovon je die Hälfte in die Staatskasse und in den Almosenfonds fließt. : 3. Wirte, die an Juden maß- oder viertelweise Wein verkaufen, zahlen an die Gemeinde von jeder Ohm (etwa 12 1) y2 '®'10) לן kr.)3. 4. Falls die jüdischen Metzger von der Regierung gezwungen vretden sollten, einen besonderen Verkaufsraum zu benutzen, so soll das Gemeindehaus hierzu eingerichtet und die Stände gegen Jahresmiete an die Metzger verdungen werden. .; 5. Die Gemeinde soll ein Frauenbad einrichten lassen, das von allen Frauen zu benutzen ist. Jede Frau hat zwei Batzen zu zahlen, eine Wöchnerin y4 fl. und eine Braut 1 fl. Die Gemeinde hat hingegen für das Brennholz und die Bedienung aufzukommen.; . 6. Ein Fremder, der hier Hochzeit hält, hat an die Gemeinde für die Muhe, die er ihr bereitet, 2 fl. zu zahlen. 7. Da die Gemeindebürger bis jetzt große Ausgaben und Lasten hatten, um die Gemeinde soweit in Stand zu bringen, ist es wohl berechtigt, daß jeder, der in den Mitgenuß der Synagoge, des Friedhofs und Krankenhauses treten will, zuvor eine Steuer gibt. Wenn also ein hiesiges Paar heiratet, soll es 6 fl. Einstand (הקד&ה) an die Gemeinde zahlen, und zwar jede Partei, auch wenn keine Mitgift gewährt ,wird, 2 Taler (=3 fl.). 8. Heiratet ein Hiesiger eine Auswärtige, so hat er für sich 2 Tlr. zu geben. Die auswärtige Partei zahlt ebenfalls 2 Tlr. und außerdem nochmals 2 Tlr. und von jedem 100 fl. der Mitgift 1 fl. Uebersteigt die Mitgift 1000 fl., so ist vom zweiten Tausend an y2 v. H. zu entrichten. 1 Da in der Handelssprache heute noch für Pfennige das hebr. Wort פשיטיס gebraucht wird, dürfte auch hier diese Münze, die damals 54 Kreuzer galt, gemeint sein. Die Vorgesetzte Zahl in der hebräisch niedergeschriebenen Urkunde ist unleserlich; 7 >.* * 1 Batzen; ׳4 .־*־ Kreuzer.. 8 'ק׳ש kann nach Angabe des Badischen Münzkabinetts kaum etwas anderes als ,,Kopfstück“ (nach dem aufgeprägten .Kopfe des Münzherren) bedeuten. Dies war der offizielle Name der im 18. Jahrh. geprägten 20 Kreuzerstücke.

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