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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 4 · p. Seite 209

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 4
Article
Aus den Jugendjahren der jüdischen Gemeinde Karlsruhe
Date
1927-01-01
Page
Seite 209 (sequence 3)
Language
German
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209 2. vom zusammenbringenden Heiratsgut : vom 1. Tausend 1 v. H. . . . .' . . 9 3/a .יי י י 4/ יי 'י- יי .. זי יי 2^/ יי k* יי .יי יי 4/ ״ .4 יי von den weiteren Tausenden 1/8 v• H. tut 10 fl. 7 יי fl. 5 ״ fl; 2 ״ fl. 1 ״ fl. 30 kr. 30 kr. 15 kr.1 Ist der Bräutigam ein Ausländer und kommt hierher zu wohnen, so hat er die doppelte Gebühr zu zahlen. Sind aber beide Parteien fremd und werden hier schutzberechtigt, so müssen sie von ihrem Gesamtvermögen 2 v. H. entrichten. Als dritte Steuer wird noch eine Abgabe auf Erbschaften für Auswärts wohnende beschlossen, die für in Karlsruhe Geborene 1 v. H., für andere aber 2 v. H. beträgt. ״Dieses ist deshalb verordnet, weil die Gemeinde die Schatzung (den sog. ערך) des Verstorbenen verliert/* Die Schlachtsteuer scheint indes nicht genügt zu haben. Denn am 20. November 1725 wurde mit Regierungsgenehmigung die Taxe für einen Ochsen oder einen Stier ad 400 Pfund auf 30 kr., Kühe und Rinder auf 16 kr., Kälber, Schafe und Ziegen auf 5 kr. und Geflügel auf 1 kr. erhöht2. Zu den bestehenden Gemeindeeinrichtungen sollte einige Jahre später noch ein Gemeindehaus kommen, in dem der Rabbiner,. der Vorbeter und andere Gemeindebeamten wohnen könnten und auch ein Sitzungszimmer für den Gemeindevorstand eingerichtet werden sollte. Damals bot sich die günstige Gelegenheit, das neben der Synagoge befindliche Haus zum ״roten Ochsen** zu erwerben. Viele Gemeindemitglieder scheuten jedoch die hohen Kosten, die neue Auflagen erforderten. Eine Gemeindeversammlung beschloß jedoch am 7. Tamus 5489 (1729) den Ankauf des Nachbargebäudes. Das Geld hierfür sollte nach dem Beispiele der Gemeinden Frankfurt, Worms und Mannheim durch eine Anleihe beschafft werden. Zti deren Rückzahlung beschloß die Gemeindeversammlung wiederum neue Abgaben, die neben der regulären Schatzung zu entrichten waren. Das Steuerbukett war diesmal reichhaltiger als vor 4 Jahren. 1. Jeder zur Tora Gerufene — er sei Einheimischer oder Fremder 1 Das bei Festsetzung dieser Steuer obwaltende Prinzip war: Schonung des Großkapitals. Wie unsozial das wirkte, zeigt folgende Aufstellung: Ein Brautpaar mit einem Vermögen von 1000 fl. zahlte 16 fl. 1,6 V. ר י ״ 2000 יי ״1,175 <י 23% 5} ״ 3000 יל ״ 0,95 ״ 281/2 לי ״ 4000 י י ,, 75ל,0 ״ 31 לל ״ 5000 ״ 0,645 " 1/4;32 יל . 10000 ,, יי ״ 0,385 ״ 38% י? ’ ״־..20000 יי ״ 0,255 ״ 51 Dasselbe Prinzip, das auch bei der nichtjüdischen Verwaltung befolgt wurde, war übrigens für alle öffentlichen Abgaben des ganzen 18. Jahrhunderts maßgebend.; 2 VergL Zehnter a. a. O. S. 665. Wonatssdirift 71־ Jahrgang. 14

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