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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 4 · p. Seite 204

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 4
Article
Die Judengemeinde in Aurich
Date
1927-01-01
Page
Seite 204 (sequence 11)
Language
German
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204 betraut. (Akte von 1711 wegen Taufe der Rosche Salomons und 1733 des Isaac Lazarus1). Mit diesen einzelnen Bildern können wir die Geschichte der Juden Aurichs in Fürstlicher Zeit abschließen und der preußischen Entwicklung uns zuwenden. Als nach dem Erlöschen des ostfriesischen Fürstenhauses 1744 Friedrich der Große Ostfriesland seinem Staat einfügte, blieb alles im Grunde beim Alten, jedoch mit mannigfachen erheblichen Erschwerungen. Nur die Abgabe von Kapaunen als Schutzvergütung hörte auf. Die ostfriesische Kriegs- und Domänenkammmer in Aurich hat mehrere Jahre gebraucht, um auf Grund aller Erfahrungen ein neues Juden-Generalgeleit zu formen. Es bringt neue interessante Beleuchtungen in die Dinge hinein, durch die große Deutlichkeit,, mit der aus der Praxis zu allen Rechten und Pflichten der Juden Stellung genommen wird2 3 *. Einzelnes sei herausgehoben: Geleitete Juden dürfen Waren am Wohnort oder auf Jahrmärkten verkaufen, nicht aber Materialwaren, die zu Kram- und Hakenhändlern gehören, nicht handeln in Häusern, nicht Kalbfelle aufkaufen, nicht Bierbrauen und Branntweinverkaufen, keine den Gilden angewiesene Nahrung und Gewerbe (Handwerk) treiben, außer Petschierstechen (d. h. Siegelgravieren). Sie dürfen im offenen Laden handeln mit Juwelen, Silber, Goldbroches, drap d'or, drap d'argent (Gold- und Silberbrokat), weichen etoffes und Bändern, gestickten Kleidern und Schabracken (Satteldecken), BrabanFschen und andern Kanten (Spitzen), Nessel und Kattun, Tabak- und Farbwaren, Leder, selbstgeschlachteten rohen Häuten, perüquen, Pelzwaren, Porzellan, Leinenwaren. Nicht spez-iell privilegierte Juden handeln mit alten Kleidern, Trödelwaren, schlachten. Die G emeindebeamten werden gewählt: Rabbi, Aelteste, Küster, Kantor, Schächter, Totengräber, Wehmütter (bis 1745 bedienten sich die Juden der christlichen Wehmütter.) Ein Geleit mit Trauschein aus nachfridericianischer Zeit aus Aurich möge im Uebrigen hier noch zeigen, wie die überkommenen Formen auch in preußischer Zeit im wesentlichen geblieben sind. Es lautet (mit einigen Kürzungen): Seine Königliche Majestät von Preußen lassen hierdurch und kraft dieses dem Judensohne Jacob Feihelmann8 das alleruntertänigst nachgesuchte sichere Geleit nebst dem Trauschein auf die Stadt Aurich erteilen, also daß er mit seiner Braut Gütel Ballin hierseihst sich nach jüdischen Ceremonien möge copuliren laßen, sodann in der Stadt Aurich sich häußlich niederlassen und daseihst mit seinem Weihe und unverheirateten Kindern, unverehelichtem Hausgesinde nach jüdischer Weise und Ordnung leben, mithin allenthalben im Lande sicher gehen und stehen,, reisen, handeln, und wandeln möge, jedoch unter der ausdrücklichen Ver- Warnung, daß er sich des Uebersetzens im Handel und Wandel wie auch des 1 Lazarus hatte ein blaues rot gefüttertes Kleid, Hut mit Tresse und trug einen Beutel (Zopf) gepuderten Haares im Nacken, berichtet Pastor- Pfeiffer, der ihn taufte. 2 Als System. Darstellung vgl. hierzu Fr. Chr. J. Fischer, Lehrbegriff sämtlicher Kamera!- und Polizeirechte (Frankfurt a. d. Oder 1785), Bd. I, S. 325—858). 3 Die Familie nannte sich seit der Zeit der französischen Herrschaft Seckeis.

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