Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Judengemeinde in Aurich
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 201 (sequence 8)
- Language
- German
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201 etc. urkunden hiermit — als uns Meyer Calmans Jude erinnert, — da Gral' Ulrich unser gewesener herzlichster Herr und Ehegemahl, nunmehr in Gott selig ruhend — einige Juden hinbevor bis Ostern 1659 in Schutz genommen und sicheren Geleitsbrief ihnen erteilet, sotbanen Schutz auch ihm zu verleihen gnädig stattgegeben, mit seiner häuslichen Wohnung in der Stadt Aurich! zu wohnen, samt seinem Weibe, Kindern etc. (wie hauptgeleitsbrief zu dem dies ein Nachtrag ist). Nun soll er verpflichtet sein, jährlich und alle Jahre 1/2 Rosenobel zu erlegen auf Ostern an unsere Rentkammer (folgt Schutzbefehl,, wie im Hauptgeleitbrief). So geschehen auf unserm Hause Aurich am 27. Tage Monats septembris im sechzehnhundertneunundvierzigsten Jahre. (L.׳ S.) Juliana. Eine Spezialerlaubnis zum Grunderwerb lautet z. B# wie folgt ::: Begnadigung (consens). Christian Eberhards vom 14. 3. 1668 ״an Meyer Calmans Jude für sich und seinen Schwiegervater Joseph Salomons und Schwager Benjamin Isaacs,.. daß dieselben Häuser und sonst unbewegliche Sachen zu ihrer commodität eigentümlich an sich bringen oder wegen gegebener Vorschüsse in solutum (an Rückzahlungsstatt) annehmen.“ Die Kontrolle durch die fürstlichen Behörden zeigt sich: z. B. in einem Bericht des Amts Wittmund vom 24. 7. 1690 ,,daß ein hiesiger Jude namens Zadoch Nathans den hochfürstlichen Geleitsbrief noch nicht inserieret worden, auch vor 8 Tagen geheuratet und den schuldigen Rosenobel an Ihre hochfürstliche Durchlaucht noch nicht abgeführt hat, so ist derselbe vorgefordert, sein Name zu Register gestehet und hat er besagten Rosenobel in specie für Ihre Durchlaucht uns abgeliefert/4 Der Zusammenhang der rechtlichen und sozialen Beziehungen der Juden, wie sie sich in diesen. Dokumenten spiegeln, läßt sich noch verdeutlichen durch einige Hinweise auf das geltende Recht Ostfrieslands in der Fürstenzeit. — Ueber die allgemeine Rechtsstellung der Juden sagt der Fürstl. Kanzler Brenneysen1: (die Mennoniten und) Juden haben das jus civitatis (Staatsbürgerrecht) als nur Schutz Untertanen nicht weiter zu genießen, als ihnen von dem Landesherrn in dem Schutzbriefe ausdrücklichst verstattet ist, darunter aber das Recht remissoriales zu suchen (d. h. die Sache vor der Streiteinlassung bei der Kanzlei an das Hofgericht zu bringen2) nicht begriffen ist. In Edzards II. Hofgerichtsordnung von 1590 ist der Eid der Juden an die strenge Form der Reichskammergerichtsordnung gebunden3. Die Eidesformel und die Abnahme des Eides ist besonders gestaltet, um die geheimnisvoll angesehenen religiösen Empfindungen der Juden in sicherster Weise zu erfassen. Dies hat bekanntlich bis zur Emanzipation eine Rolle gespielt. Z. B. hat 1783 in Preußen unter Heranholung ,,riihmlichst bekannter jüdischer Gelehrter“ die Gestaltung der Eidesform für Juden eine neue Bearbeitung erfahren. Enno III. (1599—1625) hat im Auricher Landtagsabschied von 1601 in §9 die doppelte Städteschatzung (Grundsteuer) 1 Ostfries. Historie und Landesverfassung, Bd. I, S. 136, Ziff. 54 u. S. 113. 2 Brenneysen, ostfries. Landesverf. I, S. 113. 3 Brenneysen, Bd. II, 8. 17, vgl. Lob, Rechtsverhältnisse der Juden,, S. 13 über die Form.