Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Judengemeinde in Aurich
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 200 (sequence 7)
- Language
- German
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200 und Richter zu adjungieren und nach seinem erfolgten Todesfall zu substituieren unter Direktion des Vaters« Die sämtliche Judenschaft im Lande, außer in Emden, soll ihn als ihren Vorgesetzten Parnaß Rabbi und Richter erkennen, respektieren und der Billigkeit nach Gehorsam leisten. b) über die Jurisdiktion desselben (Judengericht): Der Rabbi soll mit Zuziehung zweier jüdischer Männer, die zwischen den Juden vorfallenden Streitigkeiten über jüdische Ceremonien, wie auch in erster Instanz in bürgerlichen oder Zivilsachen, und insonderheit injurien, nicht aber criminal- und peinlichen Sachen nach jüdischer Ordnung schlichten, auch die Mutwilligen und Widerspenstigen nach Befinden in eine Geldstrafe (Brüche) verurteilen oder gar in den Bann tun mögen, jedoch, daß von den diktierten Brüchen 2/3 ohnfehlhar an unsre Ober-Rentei eingeliefert, 1/3 aber den Armen der Juden zum Besten verbleiben solle. Der Hofjude hat das Protokoll einzusenden, daß der Anteil vom fürstlichen Rechnungsamt kontrolliert wird; das Rechtsmittel gegen den Spruch ist Beschwerde beim Geh. Rats-Collegio innerhalb 10 Tagen nach Kenntnis. Magistrat hat parate Execution (Rechtshilfe) gegen säumige Vorgeladene, Nichtzahler von Brüchen (Strafgeldern), — verweigert er sie, so erfolgt durch den Geh. Rat die nötige Verfügung. c) Wucherverbot us w. Ausbeutung der Notlage (Wucher), wissentliches Kaufen und Verhehlen gestohlener Güter, wie auch das Einwechseln und Auskippen (Verfälschung durch Abschneiden) des guten Geldes ist verboten bei unfehlbarer Lebensstrafe. Es ist erlaubt Zins zu nehmen von über 20 Thalern 8%, bis 20 Thaler 2 Witten je Thaler wöchentlich. Die Buchführung muß richtig sein, sie ist durch Eid (juramento suppletorio) zu bekräftigen. d) numerus clausus. Wie der Vater Georg Albrecbt aus erheblichen Ursachen getan, so wolle er in den Herrschaften Esens und Wittmund (also nicht in Aurich) die hinführo zu duldenden jüdischen Familien z. B. in Wittmund auf 12 beschränken. e) Die recogniti-oa (Schutzgeld) an Geld, an Gänsen und Kapaunen (Naturalleistungen) wird gesamter Judenschaft als einem corpori auferlegt, und unser Hofjude hat ex officio unparteilich nach jedes Hausvaters Vermögen, Nahrung und Handel zu repartieren. Er hatte damit viel Streit mit den Gemeindemitgliedern und wird aufs schärfste von den fürstlichen Behörden kontrolliert. Ueber Zuzug und notwendige Inserierung d. b. nachtragsweise Einfügung in die Geleitsbriefe und dadurch begründete Zahlungspflichten muß er genauestens berichten, andernfalls ernsteste Erinnerung erfolgt. Vermögende Juden zahlen 6 Thaler und 1 Gans, die mittleren 4—5 Thaler und einen Kapaun, die übrigen 3 Thaler und einen Kapaun. Wer nicht zahlt, hat acht Tage nach dem Oster- (Fälligkeits-) termin das Land zu räumen. In Aurich ist Niemand, auch der Hofjude nicht, mit über 5 Thalern veranlagt, während in den andern Bezirken überall mit 6 Thalern versteuerte Juden vorhanden sind. f) Spezialgeleit gibt es für Einheiratende (mit gleichzeitigem Heiratskonsens) und Selbständigmachung am Platze, vermittelt durch die Hand des Hofjuden gegen 6 Thaler Gebühr. g) B e 11 e 1 j u d e n sind nur mit Ausweis des Hofjuden als Einsammler wohithätiger Kollekten geduldet, sonst bei Strafe des Staupenschlagens ausgeschlossen. Wir geben zur Vervollständigung noch zwei Spezial- Verfügungen der ostfriesischen Fürsten:1 . S p e zi al g e 1 ei ts bri e f der Fürstin-Witwe Juliana 1649 für Meyer Calmans. Von Gottes Gnaderi, wir Juliana geborene Landgräfin zu Hessen, Gräfin und Frau zli Östfrieslandt —* Wittib — als verordriete Vormünderin unseres freundlich geliebten Sohnes Enno Ludwig, Grafen und Herrn zu Östfrieslandt