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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 4 · p. Seite 198

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 4
Article
Die Judengemeinde in Aurich
Date
1927-01-01
Page
Seite 198 (sequence 5)
Language
German
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198 Sehr ausführlich ist Georg Albrechts General- Privileg vom 22. September 1708, für 108 damals in Ostfriesland wohnende Juden ausgefertigt. Im ״Auricher Amt“ nennt es. Joseph Ballin, Calmer Meyer, Bendix Meyer, Abraham Hartig, Samson Hartig, Calmer Hartig, Simon Jacobs, Abraham Ballin, Berend Isaacs, Isaac Abrahams, Moses Joachims, Bendix Abrahams, Lazarus Moses, Salomon Bendix. In verkürzter Umschreibung lautet dieses Privileg so: Wir von Gottes Gnaden G e o r g A1 b r e c h t, Fürst zu Ostfriesland, beurkunden hiermit, daß uns (genannte Juden siehe oben) unterthänigst erinnert, daß wir den von unserm Herrn Vater Christian Eberhard verliehenen Schutz und sicheres Geleit auf 20 Jahre verlängern mögen. So haben wir dem stattgegeben. Es dürfen genannte 108 Juden (in allen Äemtern) bis Ostern 1728: a) mit ihren häuslichen Wohnungen in unsern Städten, Flecken und Dörfern sambt ihren Weibern, Kindern und unverehelichtem Hausgesinde wohnen in unserm Schutz, Schirm und Versprach (Versprechen), fr) nach jüdischer Ordnung (Sitte) leben, c) allenthalben im Fürstentum frei sicher gehen und stehen, reisen, d) handeln und wandeln, alle ihre Waren aus ihren Häusern oder aus einem öffentlichen Winkel (=־ Geschäftsladen) oder sonsten frei und sicher verkaufen ohne Eintrag einiger Gildebrüder (gedacht ist an die Beschwerde der Krämergilde wegen unerwünschter Konkurrenz), e) eine Synagoge haben, jedoch in ihren Versammlungen keine ungebührliehen Reden wider die christliche Religion oder den Heiland hei den in den Reichskonstitutionen angeordneten Strafen gebrauchen, f) Begräbnis, wo dieselben wohnen, halten, g) auch nach jüdischen Zeremonien leben, dazu einen Rabbine n setzen, der frei von Schutzgeld bleibt, und (als Schiedsrichter) mit Zuziehung zweier jüdischer Männer nach jüdischer Ordnung schlichte, das Protokoll darüber einschickt. Hier wird der damalige Rabbiner Aaron Abrahams Beer genannt; der Rabbiner verhängt Brüche (Geldstrafen), von denen 2/3 der fürstliche Oberrentmeister bekommt. h) Sie sollen untereinander und gegen jedermänniglich schiedlich, leid-und friedlich sich bezeigen, i) sie sollen alles B e t r u g e s sich entäußern, J) den bis dahin hei den Juden üblichen und bis zu näherer Verordnung zu duldenden Wucher zu genießen haben, aber bei Verlust der Schuldsumme und andrer ernstlicher Strafe ein mehreres von Niemand zur Rente nehmen, , k) im Fall ihnen für geliehenes Geld bewegliche Güter als Unterpfand in die Hände geliefert oder unbewegliche Güter verhypothesiert würden, innerhalb Jahr und Tag aber nicht eingelöset (würden), sollen sie dieselben länger nicht zu behalten verpflichtet sein, sondern dürfen sie nach Ge- legenheit ohne noch richterliche Erlaubnis nötig zu haben, gebührlich und aufrichtig verkaufen. 1) Es soll ihnen ohne unsere spezielle Erlaubnis künftig verboten sein, Häuser in den Städten oder Flecken an sich zu handeln, es sei d£nn, daß sie darauf Geld vorges,chossen und dieselben zur Einlösung annehmen müssen.. m) Es soll auch ferner kein Jude sich unterstehen hei Strafe 20 gs von dem einen Ort nach dem andern ohne unsern Könsens sich zu begeben, oder . ein Spezi a 1 geleit ohne Vorwissen unseres Hofjuden Aaron Abrahams - . Beer suchen (Strafe 100 gs). n) Auch dieser (der Hofjude) darf niemand für sich gestatten, von einem Ort zum andern zu reisen und sich niederzulassen oder jemand verschweigen, der .zuzieht. Auch soll derselbe jährlich im April eine Spezifikation aller im Lande wohnenden Juden uns übergeben, damit wir davon ein richtiges Register { Steuerregister) halten lassen körmen.

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