Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Judengemeinde in Aurich
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 4)
- Language
- German
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197 Pewsum, Aurich) die sämtlichen Juden des Landes aufgezählt und Im Anhang eine Hebeliste für das Schutzgeld und die Naturalieistungen (Gans oder Capaun) gegeben. Der älteste überlieferte Schutzbrief Ulrich II. lautet in verkürzter Wiedergabe, die wir aus dem ostfriesisehern Plattdeutsch zum besseren Verständnis ins Hochdeutsche übertragen, wie folgt: Wir Ulrich, Graf und Herr zu Ostfriesland ...... tun kund und bekennen hiermit, daß uns 1. Samson Calmans allhier in unserer Stadt Aurich wohnend, sodann 2. Salomon Lewens, 3. Josef Salomons, 4. Isaac Abrahams, 0. Moyfes Abrahams, 6. Magnus Meyer, 7. Jacob Lewens, 3. Samuel Samsons, 9. Hayman Davyt und 10. Isaac Meyer zu Norden, ingleichen 11. Michael Jacobs und 12. Isaac Jacobs zu L e e r, 13. Arend Michaels zu We e n e r, 14. Haymann Salomons zu Jemgum, 15. Moyses Michaels zu Larrelt, 16. Moyses Marcus zu Pewsum, 17. Samson Comprich und 18. Abraham Josephs zu Hinte, 19. Moyses Meyer zuAyelsum (Eilsum), 20. Joseph Sanders in der G r e e t e (bei Collinghorst), 21. Mayer Hued, 22. Phibell Josephs, 23. Hänichen Salomons 24. Wolf Abrahams und 25. Salomon Michaels sämtlich zu H a g e. 26. Haymann Baruchs, 27. Benedictus Haymans und 28. Magnus Phibelmans zu Esens. 29. Davyt Abrahams, 30. Moyses Nathans und 31. Gotschalk Isaacs zu W i 11 m u n d und endlich 32. Joseph Jonas zu E m b d e n wohnend — alle Juden, zu erkennen gegeben, den Ostern 1647 ablaufenden Geleitsbrief auf ־weitere 12 Jahre zu verlängern bis .Ostern 1659, benannten zwounddreißig Personen und vergönnen, daß sie sambt ihren Weibern, Kindern und unverehelichtem Hausgesinde bis dahin in unsernStädten,Flecken pp.ihreWohnung haben, nach jüdischer Ordnung leben, in unsern Grafschaften allenthalben frei und sicher gehen und stehen, reisen, handeln und wandeln, jedoch gegen jedermänniglich schiedlich, leid- und friedlich sich bezeigen, alles betruges entäußern, den gewöhnlichen bis anhero verstatteten Judenwucher, nämlich von einem schlichten Thaler wöchentlich höchstens zwei Witten zu genießen haben bei Verlust der haubtsumme und andrer ernster Straffen, Pfandgüter binnen Jahr und Tag gebührlich und aufrichtig zu verkaufen befugt sein — jährlich eine gewisse recognition, als sie bis dahero gegeben, auch ferner ohnfehlbar zu entrichten gehalten sein, als nämlich in specy. 1. Samson Calmans zu Aurich jährlich auf Ostern in unser Rentkammer einen Rosenobel1, 2. Salomon Lewens gleichfalls, ferner selbigen Jahres in unsre Küche eine feiste Gans und einen feisten Kapaun .... etc. Danach ein oder ander dieser Juden ein Kind würden ausstatten, zuvörderst einen alten Rosenobel zu entrichten und gewöhnliches Schreibgelt bezahlen und, gleichwie vorige, jährliches auf Ostern sein Jahrgeld an unsre Rentkammer. — Befehlen darauf, unsern Kanzler, Räten, Drosten, Amtleuten und insgemein allen unsern Offizieren und Untertanen, daß sie besagte Juden bei diesem unserm Geleit schützen ihnen zu ihrer Schult und ihren Befugnissen unweigerlieh verhelfen und sie von niemand beleidigen lassen. Erteilet auf unserm Hause Aurich im Jahre nach Christi, unseres Herrn und Seligmachers Geburt dem sechszehnhundertfünfundvierzigsten am 23. Tage Monats Juni (L. S.) Ulrich. Eine interessante Einfügung in den sonst fast ־wörtlich gleichen Geleitsbrief findet sich bei Enno Ludwigs Judenprivileg vom 6. Oktober 1651 und demjenigen Georg Christians vom 30. Mai 1660, indem es in der Einleitung so heißt: Wir pp. bekennen hiermit, daß uns — genannte Juden — ״mit Präsentierung eines ansehnlichen Silbergeschirrs ganz inständig gebeten ...... und wir verlängert und confirmiert unseres hochseligen Vaters Geleitsbrief 1 Rosenobel engl. Goldmünze 30 Mark, 1. rhein. Goldgulden 10 Mark, 1/20 Gulden — 1 Stüber, 10/ג Stüber 1 Witt.