Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 71 (1927)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Judengemeinde in Aurich
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 196 (sequence 3)
- Language
- German
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- Emden 1× ep/1044505
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196 erst nach den Reichspblizeiordnungen von 1548 und 1577 Juden aufgenommen haben, in deren tit. 20 es heißt: ״daß fürderhin niemand Juden anzunehmen gestattet sei, als denjenigen, die von uns und dem heiligen Reich regalia (d. h. landeshoheitliche Ermächtigung) erhalten haben/' Dieses Recht ״competire allein Seiner Fürstlichen Gnaden vigore regalium, d. h. kraft Regals“, sagt der Haagisch Emdische Vergleich von 1663. Wie eine von Brenneysen1 berichtete Beschwerde der Emdener Kaufmannschaft zeigt, hat zuerst Graf Edzard II. (1558—1599) in dem ״damals im Handel florierenden“ Emden Juden angesetzt. Für Au rieh bedeutsam ist eine im Staatsarchiv vorhandene älteste Urkunde, in welcher 1592 Graf Edzard II. ״die Juden Salomon und Lewen begnadigt, daß dieselben hinfürder mit Spielen (spylendo d. h. gerundium — mit Musikmachen) in unsrer Grafschaft Ostfriesland ihre ehrliche Nahrung suchen mögen, und alle Beamten sie passieren und depassieren lassen, auch dieselben an Ort und Stelle, dahin sie gefordert, keinswegs verhindert, so lieb einem Jeden ist, unsre schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden.“ Nach dieser Zeit bezeichnen den Schicksals weg der Juden in ununterbrochener Folge die Schutzbriefe oder General- Privilegien, welche von den ostfriesischen Fürsten für die in den verschiedenen Bezirken des Landes (in den Aemtern) mit Namen bezeichneten Juden ausgefertigt wurden. Sie laufen regelmäßig auf 12, 15 oder 20 Jahre, eine Befristung, die mit dem wirksam durchgearbeiteten Zweckgedanken der wirtschaftlichen Nutzbarmachung des Judenregals ihren klaren Sinn empfängt. Solche Schutzbriefe sind nachweisbar oder im Original bzw. in Abschrift vorhanden im Auricher Staatsarchiv von Graf Ulrich II. (1628-1648) aus dem Jahr 1635 und Prolongation aus 1647, vom Fürsten Enno Ludwig, der 1651—1660 Ostfriesland regierte, aus dem Jahre 1651, von Georg Christian (1660—1665) vom 30. Mai 1660, von der Fürstin Christine Charlotte (Herzogin von Württemberg) während ihrer vormundschaftlichen Regierung 1665—1690 am 3. April 1671 erlassen, von Christian Eberhard (1690—1708) vom 1. Mai 1690, von Georg Albrecht (1708—1734) Generalprivileg vom 22. September 1708 und von Carl Edzard (1734—1744), dem letzten Cirksenerfürsten von 1734. Der Inhalt der J udenschutzbrief e (General- Privilegien) ist, wenngleich im Lauf der Zeit ein wenig deutlicher ausgeprägt, von Anfang an ein gleichartiger und gleichförmiger. Er handelt von 1. Schutz der Wohnung und Persönlichkeit, 2. Sicherung ungestörter ritueller Lebensführung, Religionsübung und Totenbestattung, 3. gemeindlicher Organisation unter dem Rabbi und dem Judengericht, 4. Handelserlaubnis mit Begrenzung des Wuchers, mit dem Recht der Pfandnahme und -Verwertung, 5. vom An- und Abzug, Spezialschutzbriefen für Niederlassung und Traukonsens, Schutzgeld und Brautgeld, 6. Gelei tzusicherung und Schutzbefehl an alle Behörden im Lande. Im Eingang sind regelmäßig nach den 11 Aemtern Ostfrieslands (Esens, Wittmund, Friedeburg, Stickhausen, Leer, Emden, Grethyl, Berun, Norden, 1 Brenneysen, Bd. II, S. 884.