Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 70 (1926)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Unveröffentlichte Aktenstücke zur Judenfrage auf dem Wiener Kongreß (1814-15)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 474 (sequence 18)
- Language
- German
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474 XIII1, An Seine hochfürstliche Durchlaucht! den Königlich-Preussischen Herrn Staats-Kanzier Fürsten von Hardenberg! Unterthänigste Vorstellung und Bitte unser der Banquiers Fries et Compagnie zu Wien Imploranten. Um gnädigste Aufhebung einer von dem hohen Verwaltungsrath zu Frankfurt am Mayn erlassenen Zahlungs-Verbothes. -Mit 2 Beilagen. Durchlauchtigster Fürst] Gnädigster Fürst und Herr! Es ist bekannt, dass die Israelitische Gemeinde zu Frankfurt am Mayn, theils schon vermöge des Grossherzoglichen Organisations-Patentes ddto. löten August 1810, theils aber hauptsächlich durch den am 28ten Dezember 1811, mit Sr. Königl. Hoheit den ehemaligen Herrn Grossherzog errichteten feyerlichen Vertrag, in der Stadt Frankfurt das Bürgerrecht erlangt, und auch ihre ehemaligen dortigen besonderen Gemeindeabgaben sämmtlich durch ein Avers ionalqu an tum von 440,000 fl. des 24 f. Fusses (wovon fl. 150,000 gleich baar ausbezahlt, und über den Rest au porteur lautende Partialobligationeh ausgestellt wurden) wirklich abgelöst habe. Von diesen, mit allen Kennzeichen des öffentlichen Vertrauens versehenen, au porteur gestellten Obligationen, haben auch wir mehrere, nachfolgenden Innhalts (siehe Anlage sub No. I2) zusammen im Betrag von 50,000 fl. erkauft, und derselben Valuta baar berichtiget. Unter diesen Umständen konnte uns das am lOten Dezember 1813, wahrscheinlich durch irrige Unterstellungen veranlasste, von Sr. Excellenz den Russisch-Kaiserlichen Herrn Staatsminister Freiherrn von Stein an die jüdische Gemeinde zu Frankfurt erlassene Verboth, weder Capital noch Zinsen einer solchen Obligation zu bezahlen (siehe Anlage sub No. 23) nur umso mehr befremden und beschweren, als gerade damals eine unserer Obligationen wirklieh fällig wrar, und das Geld dafür auch in der Gemeinde-Cassa zur Zahlung bereit lag. Wenn nun aber Obligationen, deren Daseyn sich nicht allein auf allgemeine förmliche, durch Niemand bestrittene Staatseinrichtungen, eines, von allen übrigen Mächten des festen Landes anerkannten Souverains, sondern auch noch überdies auf feyerliche Verträge, und titulo oneroso erworbene Rechte gründet, — wenn au porteur lautende, mit allen Kennzeichen des öffentlichen Vertrauens versehene Schuldverschreibungen deren Werth, nach dem eigenen Bekenntnisse der competenten Behörde berichtiget worden ist, damals nicht mit Sicherheit erworben werden konnten, und späterhin aufgeworfene politische Fragen über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden sogar auf früher erworbene Rechte dritter Personen zurückwirken sollen; so bliebe kein Ruhepunkt des Vertrauens in Geschäften mehr übrig, und;jedermann müsste vielmehr auch die geringste Berührung mit Staatsbehörden wie das Feuer fliehen, wenn er nicht ihr Opfer werden wollte. Einen solchen Zustand des allgemeinen Misstrauens in die Handlungen der Regierungen aber gegenwärtig herbeiführen zu wollen, dürfte wohl schwerlieh in der Absicht eines Staatsmannes liegen! Unter diesen selbstredenden Umständen ergehet demnach an Ew. Hochfürstliche Durchlaucht der Unterzeichneten unterthänigste Bitte: ,,Ew. Hochfürstliche Durchlaucht wollen das von dem hohen Obersten ,,Verwaltungs-Rath unterm lOten Decembris 1813 an die jüdische Ge- 1 Dieses undatierte Schreiben ist von der preußischen Registratur unter dem 10. Februar 1815 eingetragen. 2 Folgt eine Abschrift einer Obligation samt den nachfolgenden Zessionen und dem notariell ausgefertigten Protest mangels Zahlung. « 3 Abschrift des Protokolls über das den Vertretern der Judengemeinde kundgemachte Zahlungsverbot.