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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 4 · p. Seite 282

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 4
Article
Zur Geschichte der Juden in Pappenheim
Date
1926-01-01
Page
Seite 282 (sequence 6)
Language
German
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282 Möglichkeiten weg. Im Gegenteil bemüht sich jede Stadt und jeder Landesfürst, die Gerechtsame des Marschalls zu beschneiden, der sich nur auf das alte Herkommen, aber nicht auf eine hinter ihm stehende starke Gewalt stützen konnte, wenn auch der Kurfürst von Sachsen immer wieder seine bedeutsame Stellung zugunsten des Reichserbmarschalls in die Wagschale legte. Hinsichtlich des Verhältnisses zu den Juden war neben den mit Argusaugen ihre Rechte hütenden Reichsstädten besonders die Tatsache wesentlich, daß sich das ganze 15. und 16. Jahrhundert die Judenschaft in ständiger Unruhe befand durch die unaufhörlich sich wiederholenden Besteuerungen, Ausweisungen und Vertreibungen. Sie gaben besonders häufig Gelegenheit, mit den Reichs- Städten, in denen Reichs- und Krönungstage sich regelmäßig wiederholten, in Streitigkeiten wegen des Geleitsrechtes zu geraten. Während sich die Städte dabei auf ihre Privilegien und Freiheiten stützten, macht(* der Reichserbmarschall seine uralten Gerechtsame geltend. So hatte sich 1532 die Stadt Regensburg gegen die Herren Georg und Wolfgang zu Pappenheim gesetzt und wollte die vom Reichsmarschall vergleideten Juden nicht in die Stadt hereinlassen, indem sie sich auf ihre kaiserliche Begnadung bezöge, wornach kein Jude in die Stadt gelassen werden solle. Durch Sixt Sommer, den Pappenheimer Untermarschall, wurde jedoch 1541 auf dem Reichstag erreicht, daß trotzdem die Stadt ״die Judenvergleidung“ auf den Reichstag dortselbst dulden mußte. Ebenso sperrte sich Nürnberg1, das 1522 den Marschall Utz zu Pappenheim bat, keine Juden in die Stadt zu bringen, bezw. ״keine Juden, die vor dem Regiment und Kammergericht nichts zu schaffen, hierher zu gleiten, ohne eines Rats wissen und willen, zu verhüten Meuterei und Unruhe“. Die Juden aber, die hereinkommen ״sollen Urkundh Ihr geschefft vom Regiment oder Cammergericht bringen und beim Rath schweren, sich aller Handlung, Wuchers und Wechselns zu enthalten oder man werde sie annemen und straffen“. Ebenso war es 1542, wo der Nürnberger Rat, nachdem ihm 1522 Marschall Utz entgegengekommen war, keine Juden in der Stadt dulden wollte und sich reversierte, ״es geschehe solchs aus den besonderen Zeitläuften, doch seins, des Marschalls, Lehen und seines Amts, die Juden zu geleiten, ohne Schmälerung“. Als Entschädigung zahlte die Stadt ״als Verehrung“ 60 fl. dem M. Jörg und dem Untermarschall 20 fl. Noch schwieriger gestalteten sich 1543 unter Marschall Wolf die Verhandlungen, wobei auch Kursachsen eingriff, endlich aber der Rat 60 Goldgulden zahlte, einen Revers ausstellte und gestatten mußte, falls etliche Juden unvergleitet hereingehen würden, daß es dann beim Marschall stehen solle, mit Strafe gegen dieselben zu handeln. Auch zu Speyer gab es 1544 Reibereien, als welsche Juden aus Mantua durch den kaiserlichen Hofmarschall hereingebracht ,wurden, worin der Reichsmarschall einen Eingriff in seine Gerechtsame erblickte und ohne weiteres die Kramläden derselben beschlagnahmen und nicht eher freigeben ließ, bis ihnen 100 Cronen Strafe diktiert, die zwar nicht von den Juden, sondern um des Herzogs 1 Nürnberger Ratsprotokolle, Staatsarchiv Nürnberg; 3a post Andr. 1522.

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