Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 70 (1926)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Pappenheim
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 283 (sequence 7)
- Language
- German
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283 von Mantua willen von Sachsen seLbst bezahlt wurden. Ebenso mischte sich derHofmarschall des Kaisers auf demselben Reichstag in die Rechte des Reichserbmarschalls, indem er von zwei Juden 20 fl. begehrte. Diese ständigen Beeinträchtigungen führten zur Klage des Reichserbmarschalls beim kaiserlichen Hof rat, wo dann nach Einholung von Gutachten fürstlicher Persönlichkeiten in Anwesenheit des Kaisers anno 1550 die Gerechtsame des Marschalls ausdrücklich bestätigt wurde und den Grafen zu Pappenheim erneut die Befugnis bekräftigt wurde, alle Juden, die bei Reichszusammenkünften erscheinen würden, zu geleiten und unter ihre Jurisdiktion zu nehmen1. Die trotzdem neu auflebenden Streitigkeiten entschied Kaiser Rudolf II. 1582, wogegen die Reichsstädte Protest einlegten. Erst 1614 kam es nach endlosem Verhandeln mit den verschiedenen Reichsstädten zu einem Hauptvergleich, der hinsichtlich der Juden zugunsten der Marschälle ausfiel, da denselben das Geleit nebst aller Jurisdiktion über die fremden Juden von den Städten eingeräumt werden mußte. Dieses Recht sollte der Reichsmarschall von Ankunft der kaiserlichen Majestät bis zu deren Abzug, bezw. des kaiserlichen Commissars, üben; zugestanden wurde, daß die Juden abgelegene Quartiere bezogen, daß ihre Namen dem Rat mit geteilt würden, daß Juden nachts nur in Begleitung eines Christen ihre Wohnung im Quartier verließen und nicht unnötig herumliefen. Die Juden mußten mit Ausnahme derjenigen, die am kaiserliehen oder an kurfürstlichen Höfen beschäftigt waren, zum Unterschiede von Christen ein Abzeichen tragen und durften, wenn nicht in der Stadt selbst etwa eine Judengemeinde vorhanden war, keine Gottesdienste miteinander halten. Dieser Vergleich wurde von dem Landgrafen Maximilian zu Stühlingen, ältestem Reichserbmarschallen zu Pappenheim, jedoch ohne Zustimmung des Gesamthauses, abgeschlossen und band deshalb nicht das gesamte Geschlecht, bezw. die Nachfolger des Maximilian. In Kürze stellt ein Archivbeamter der Marschälle 1623 das Recht der ,,Juden-Verglaidung“, wie folgt, fest: ,,Letzlich vnd insbesondere haben ment weniger auch die Marschallen in Römer- und andern Feldzügen, Krönungsauch Hof- und Reichstagen die Gerechtsame, alle Juden zu verglaiden, also wo ein Jude am Hof oder Reichstag sich betreten ließe, welcher von dem Erbamt nicht Glald erlangt, mag er ihn gefänglich ein- und zur Straff ziehen lassen. Auch ist ein jedweder Jud für das Glaid 1 Gulden in Gold, sodann dem Untermarschall % fl. schuldig.61 Mit dem Jahre 1663, seit welchem in Regensburg der immerwährende Reichstag tagte und mit Ausnahme der Kaiserkrönungen zu Frankfurt das Reichserbmarschallamt das oben festgelegte Recht anderswo aus Mangel an Gelegenheit nicht mehr ausüben konnte, konzentrierte sich der Schwerpunkt auf die Verhältnisse der Geleits- und Schutzjuden in Regensburg, bis endlich die Napoleonische Aera dieses uralte und kulturgeschichtlich sehr anziehende Recht des Judenschutzes und -geleites durch die Reichserbmarschälle auch in seinem letzten Rest beseitigte2. 1 Moser, Von den deutschen Reichstagen I 2לל f., II 41ל ff.; Lehmann, Speyerer Chronik; Ludewig, Goldene Bulle II. * Vergleiche hierzu J. Meyer: Gesch. d. Juden in Rgsbg. 1913 und derselbe: das Erbmarschallamt.